Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.390/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_390/2008 /ber

Urteil vom 29. September 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Josef Wicki,

Gegenstand
Nichteintreten auf den Rekurs,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer
als Rekursinstanz, vom 11. Juli 2008.

In Erwägung,
dass der Präsident III des Amtsgerichts Luzern-Land den Beschwerdeführer mit
Entscheid vom 18. April 2008 anwies, innert fünf Tagen seit Rechtskraft des
Entscheids die von ihm im Lagerraum B.-Matte, Parzellen-Nr. xxxx, 1. OG, und im
gedeckten Lagerraum C.-Matte, Parzellen-Nr. yyyy, Lagergebäude Süd, 3. OG,
gelagerten Gegenstände ordnungsgemäss zu räumen sowie die entsprechenden
Schlüssel der Beschwerdegegnerin zurückzugeben;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Rekurs anfocht, auf welchen das
Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 11. Juli 2008 mangels
genügender Begründung nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. August 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 11.
Juli 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht
nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen
in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106
Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich
nicht genügt, weil der Beschwerdeführer mit keinem Wort sagt, inwiefern die
Entscheidbegründung des Obergerichts, wonach auf den Rekurs mangels genügender
Begründung nicht eingetreten werden könne, gegen Vorschriften des Bundesrechts
oder gegen Bestimmungen des kantonalen verfassungsmässigen Rechts verstossen
soll;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in einem solchen Fall eine
Nachfristansetzung zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Art. 42 BGG
ausgeschlossen ist (zur Publikation bestimmtes Urteil 1C_380/2007 vom 19. Mai
2008 E. 2.4.2), weshalb der Antrag des Beschwerdeführers unbeachtlich ist, dass
ihm Gelegenheit eingeräumt werde, zu einem späteren Zeitpunkt eine ergänzende
Rechtsschrift einzureichen;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von solchen
Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin