Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.388/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_388/2008 /len

Urteil vom 10. September 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 17. Juni 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2007 beim Bezirksgericht Bremgarten
Klage gegen B.________ einreichte und die unentgeltliche Rechtspflege
beantragte;
dass der Präsident I des Bezirksgerichts am 10. Januar 2008 verfügte, dass dem
Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren betreffend Forderung für die
Gerichtskosten zur Hälfte und für die Parteikosten vollumfänglich die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werde;
dass der Präsident I des Bezirksgerichts am 10. März 2008 die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege widerrief;
dass der Präsident I des Bezirksgerichts mit Verfügung vom 24. April 2008 auf
das vom Beschwerdeführer gegen den Widerruf vom 10. März 2008 gerichtete
Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Obergericht des
Kantons Aargau erhob, das mit Entscheid vom 17. Juni 2008 auf die Beschwerde
mit der Begründung nicht eintrat, dass die Beschwerde verspätet erhoben worden
sei und im Übrigen auch dann nicht auf sie hätte eingetreten werden können,
wenn sie rechtzeitig eingereicht worden wäre;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. August 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 17. Juni 2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde sowohl das
Verfahren vor dem Bezirksgericht Bremgarten wie auch - in einem einzigen Satz -
die Erwägungen des Obergerichts des Kantons Aargau im Entscheid vom 17. Juni
2008 kritisiert;
dass die Verfügung des Präsidenten I des Bezirksgerichts Bremgarten vom 24.
April 2008 mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerde nicht
angefochten werden kann, weil es sich dabei nicht um einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass aus diesem Grunde auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit damit
das Verfahren vor dem Bezirksgericht Bremgarten kritisiert wird;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht
nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen
in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106
Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerde diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit
damit der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Juni 2008
angefochten wird;
dass aus diesen Gründen in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde
insgesamt nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin