Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.381/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_381/2008 /len

Urteil vom 24. November 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Hurni.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Caliezi,

gegen

X.________ Versicherungs-Gesellschaft,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger.

Gegenstand
Versicherungsvertrag; Rücktritt,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 20. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit vom 19. Juli 1993 datiertem Formular stellte A.________
(Beschwerdeführerin) bei der X.________ Versicherungs-Gesellschaft
(Beschwerdegegnerin) und der Y.________ Lebensversicherungs-Gesellschaft (heute
X.________ Lebensversicherungs-Gesellschaft) den Antrag auf Abschluss eines
Versicherungsvertrags. Ein Teil des Antragsformulars bestand aus einem
Fragenkatalog zum Gesundheitszustand, den die Beschwerdeführerin ebenfalls
ausfüllte. Auf Grund dieses Antragsformulars schlossen die Parteien per 1.
September 1993 einen Versicherungsvertrag unter der Police Nr. 001 ab. Er
enthält eine gebundene Vorsorge, eine gemischte Lebensversicherung und eine
Prämienbefreiung, sofern die Beschwerdeführerin erwerbsunfähig werden sollte.
Per 28. Februar 2003 traf die Beschwerdeführerin eine andere
Begünstigungsregel. Der Vertrag wurde unter der neuen Police Nr. 002 angepasst.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2003 zeigte die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin unter Beilage des Zeugnisses ihres Hausarztes Dr. B.________
vom 20. Januar 2003 an, sie sei ab 24. Januar 2003 bis auf Weiteres wegen
Krankheit gänzlich arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge
diverse Auskünfte über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein. Auf
Grund des schriftlichen Berichts von Dr. C.________ vom 21. Mai 2003 berief
sich die Beschwerdegegnerin auf eine falsche Antragsdeklaration der
Beschwerdeführerin und trat mit Schreiben vom 2. Juni 2003 für sich und die
X.________ Lebensversicherungs-Gesellschaft vom Versicherungsvertrag zurück. In
Absprache mit der Beschwerdeführerin, die sich gegen den Vertragsrücktritt
wehrte, unternahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen. Mit Schreiben vom
24. März 2004 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, sie halte am Rücktritt vom
Vertrag fest. Die weiteren Abklärungen hätten weitere Falschangaben der
Beschwerdeführerin in der Antragsdeklaration zu Tage gebracht, die ebenfalls
zum Vertragsrücktritt berechtigten.

B.
Am 24. Juni 2004 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Meilen Klage
mit dem Begehren um Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt
war, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten und dass demgemäss der
Versicherungsvertrag zwischen den Parteien nach wie vor besteht. Mit Urteil vom
30. Januar 2007 hiess das Bezirksgericht Meilen die Klage gut.
Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdegegnerin beim Obergericht des Kantons
Zürich Berufung mit dem Antrag, das Urteil des Bezirksgerichts Meilen
aufzuheben und die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 20. Juni 2008 hiess das
Obergericht die Berufung gut und wies die Klage der Beschwerdeführerin ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 20. Juni 2008 und
die Gutheissung der Klage. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer
Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich
hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Gegen das angefochtene Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich wäre die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an
das Kassationsgericht des Kantons Zürich nach § 281 ZPO/ZH möglich gewesen,
weshalb es soweit nicht kantonal letztinstanzlich ist, als es vom
Kassationsgericht hätte überprüft werden können. Nach § 281 ZPO/ZH kann gegen
Vor-, Teil-, und Endentscheide sowie gegen Rekursentscheide und Rückweisungen
im Berufungsverfahren Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, wenn geltend
gemacht wird, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des
Nichtigkeitsklägers auf einer Verletzung eines wesentlichen
Verfahrensgrundsatzes (Ziff. 1), auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen
tatsächlichen Annahme (Ziff. 2) oder auf einer Verletzung klaren materiellen
Rechts (Ziff. 3). Ausgeschlossen ist die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn das
Bundesgericht einen Mangel frei überprüfen kann, wobei sie stets zulässig ist,
wenn eine Verletzung von Art. 8, 9, 29 oder 30 BV oder von Art. 6 EMRK geltend
gemacht wird (§ 285 Abs. 2 ZPO/ZH; vgl. dazu BGE 133 III 585 E. 3.2 S. 586 f.
mit Hinweis). Zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen, deren Verletzung nach
§ 281 Ziff. 1 ZPO/ZH mit Nichtigkeitsbeschwerde gerügt und deren Befolgung vom
Kassationsgericht frei überprüft werden kann, zählen insbesondere die
Vorschriften des kantonalen Zivilprozessrechts und der in Art. 29 Abs. 2 BV
gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 133 III 585 E. 3.4 S. 587
f.).
Das angefochtene Urteil des Obergerichts stellt daher insoweit keinen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid dar, als sinngemäss geltend gemacht wird, das
Obergericht habe darin willkürliche tatsächliche Feststellungen getroffen, den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt oder kantonale
Verfahrensbestimmungen willkürlich angewendet. Soweit die Beschwerdeführerin
entsprechende Rügen erhebt, kann auf die Beschwerde mangels
Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids nicht eingetreten werden.

1.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Beschwerdeschrift die für das
Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 1 BGG grundsätzlich verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz und trägt über weite Strecken eine eigene
Beweiswürdigung vor. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hält sie dafür,
dass sie sich nicht aus medizinischen Gründen in eine ärztliche Behandlung
begeben habe, sondern sinngemäss zur Entwöhnung von episodischem Alkoholkonsum
und der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung, die sie in Folge einer
Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand gegenüber dem Beratungs-
und Sozialdienst für Alkoholabhängige Bezirk Meilen eingegangen sei. Die
Erwägungen im obergerichtlichen Urteil erbrächten den Beweis nicht, dass sie an
einem krankhaften Alkoholkonsum gelitten habe.
Insofern die Beschwerdeführerin damit sinngemäss eine willkürliche
Beweiswürdigung bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund
mangelhafter oder unterlassener Prüfung der Beweismittel rügt, ist sie nicht zu
hören. Solche Rügen hätte sie vor dem Kassationsgericht vorbringen können bzw.
müssen. Da sie dies unterlassen hat, ist der angefochtene Entscheid insoweit
nicht letztinstanzlich und dem Bundesgericht die Prüfung der Rügen betreffend
die Sachverhaltsfeststellung daher verwehrt.

1.3 Soweit die Beschwerdeführerin dagegen die Verletzung von Bundesprivatrecht
rügt, ist das Obergerichtsurteil ein letztinstanzlicher Entscheid. Das
Bundesgericht kann die entsprechende Rechtsanwendung frei überprüfen, womit die
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nach § 285 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO/ZH
ausgeschlossen ist. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft das Bundesgericht indessen
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In der
Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Aus den materiellrechtlichen Rügen
muss damit wenigstens sinngemäss ersichtlich sein, inwiefern der angefochtene
Entscheid nach Ansicht der Beschwerdeführerin bundesprivatrechtliche Normen
verletzen soll, wenn der von der Vorinstanz verbindlich festgestellte und nicht
der davon abweichende, von der Beschwerdeführerin bloss behauptete Sachverhalt
zugrunde gelegt wird (Art. 105 Abs. 1 BGG).

2.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe Art. 4 und 6 VVG (SR
221.229.1) verletzt, indem diese ihr zu Unrecht eine Anzeigepflichtverletzung
beim Vertragsschluss vorgeworfen und gestützt darauf ein Rücktrittsrecht der
Beschwerdegegnerin bejaht hat. Sie ist der Ansicht, dass sie die ersten beiden
Absätze der Frage 4 des Fragenkatalogs zum Gesundheitszustand verneinen durfte.
Diese lauten wie folgt:
"Waren Sie in den letzten 5 Jahren in ärztlicher Behandlung, die mehr als 4
Wochen dauerte? (Ja/Nein)
Mussten Sie sich laufenden Kontrollen unterziehen? (Ja/Nein) (...)"
Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass in dieser Frage nach einer mehr als
vierwöchigen Behandlung eines Arztes zur Genesung einer Krankheit oder zu deren
Linderung gefragt wird. Die Akupunkturbehandlung, in die sie sich bei einem
Arzt begeben hat, habe sie indessen nie als eine solche krankheitsbedingte
Behandlung betrachtet und es habe sich auch nicht um eine solche gehandelt.

2.1 Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer anhand eines
Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung
der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim
Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich
mitzuteilen (Abs. 1). Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG sind alle
Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den
Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären
können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr
verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen
von Gefahrenursachen gestatten (BGE 134 III 311 E. 3.3.2 S. 513).
Für die Beurteilung der Gefahr erheblich sind diejenigen Tatsachen, die
geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder
zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Art.
4 Abs. 2 VVG). Dabei werden Tatsachen als erheblich vermutet, auf welche die
schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung
gerichtet sind (Art. 4 Abs. 3 VVG). Der Sinn und die Tragweite der gestellten
Fragen sind nach denselben Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, wie sie für
Verträge gelten, somit normativ nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
(Vertrauensprinzip) sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse der
Bestimmtheit und Unzweideutigkeit der Fragenformulierung (BGE 134 III 511 E.
3.3.3 S. 514).
Hat der Antragsteller beim Abschluss einer Versicherung eine für ihn erkennbare
erhebliche Gefahrstatsache im soeben dargelegten Sinn, nach der er ausdrücklich
und in unzweideutiger Art gefragt worden ist, unrichtig beantwortet oder
verschwiegen, so steht dem Versicherer nach Art. 6 VVG (in der bis Ende 2005
gültig gewesenen, gemäss Art. 1 SchlT ZGB hier anwendbaren Fassung) das Recht
zu, binnen vier Wochen seit Kenntnis der Verletzung der Anzeigepflicht vom
Vertrag zurückzutreten (BGE 134 III 511 E. 3.3.2 S. 513 f.; BGE 116 V 218 E. 5a
S. 226 f. mit Hinweisen).

2.2 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz begab sich die Beschwerdeführerin
am 28. November 1989 zu Dr. D.________. Dieser hat sie untersucht und
anschliessend am 5., 12., 19. und 27. Dezember 1989 sowie am 12. Januar 1990
Akupunkturbehandlungen und am 7. Dezember 1990 eine Dauernadelung vorgenommen.
Am 15. Januar 1990 konsultierte die Beschwerdeführerin Dr. D.________ erneut.
Am 19. März 1990 nahm Dr. D.________ schliesslich eine Blut- und
Ultraschalluntersuchung vor. Die Beschwerdeführerin hatte gemäss der
Feststellung der Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt ein Alkoholproblem in dem
Sinne, dass sie zumindest episodisch dem Alkohol in einer Art und Weise
zusprach, in der sie sich und ihre Umwelt gefährdete und aufgrund der sie
letztlich auf die Dauer wohl auch mit körperlichen Schäden rechnen musste. Dr.
D.________ hat die Beschwerdeführerin denn auch zunächst klinisch untersucht
und ist in der Folge auf ihren Wunsch einer Akupunkturbehandlung eingegangen.
Dabei hat es sich gemäss der Feststellung der Vorinstanz zwar um eine
komplementärmedizinische Behandlung gehandelt, aber dennoch um eine Behandlung
im Rahmen einer ärztlichen Abklärung und Therapie.

2.3 Der erste Absatz von Frage 4 des Fragenkatalogs zum Gesundheitszustand
fragt danach, ob sich die Antragstellerin in eine "ärztliche Behandlung" begab.
Nach dem Grund, weshalb die Behandlung erfolgte, wird in diesem Absatz nicht
gefragt. Ob es sich dabei um eine schul- oder komplementärmedizinische
Behandlung handelte, ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut daher
unerheblich. Im Zweifel muss jede Behandlung bei einem Arzt als "ärztliche
Behandlung" verstanden werden. Das entspricht auch der Rechtsprechung des
Bundesgerichts, das bezüglich einer ähnlich formulierten Frage ("Sind Sie in
den letzten 5 Jahren von einem Arzt untersucht bzw. behandelt worden ...")
entschieden hat, dass die so gestellte Frage die Tätigkeit aller Ärzte umfasse
und nicht so verstanden werden dürfe, dass Behandlungen und Untersuchungen bei
Spezialärzten nicht angegeben werden müssten (Urteil 5C.207/1997 vom 21. Januar
1999, E. 2b). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist damit
unerheblich, ob diese den Arzt zwecks Behandlung eines Leidens oder aus
gesundheitsprophylaktischen Gründen aufsuchte. Entscheidend ist einzig die
Tatsache, dass eine Behandlung bei einem Arzt stattgefunden hat. Somit spielt
ebenfalls keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin die Akupunkturbehandlung
subjektiv als krankheitsbedingte Behandlung betrachtete oder nicht.
Für den vorliegenden Fall erfüllt die Formulierung des ersten Absatzes von
Frage 4 auch das Bestimmtheits- und Eindeutigkeitserfordernis des Art. 4 Abs. 3
VVG. Eine mehr als sechs Wochen dauernde, in wöchentlichen Terminen abgehaltene
Akupunkturbehandlung wird quantitativ und qualitativ vom Wortsinn des ersten
Absatzes erfasst. Abgrenzungsprobleme stellen sich im konkreten Sachverhalt
nicht. Die Beschwerdeführerin musste daher nach Treu und Glauben davon
ausgehen, ihre Behandlung falle unter den ersten Absatz der Frage 4.

2.4 Durch Verneinung des ersten Absatzes von Frage 4 hat die Beschwerdeführerin
damit die Mitteilung einer Gefahrstatsache, die ihr bei Vertragsabschluss
bekannt war, unterlassen. Da die Beschwerdegegnerin nach dieser Gefahrstatsache
schriftlich gefragt hat, wird diese gemäss Art. 4 Abs. 3 VVG als erheblich für
die Bildung ihres Geschäftswillens vermutet. Auf die Frage, ob die Tatsache
einer mehr als vierwöchigen ärztlichen Behandlung innerhalb der letzten fünf
Jahre auch im konkreten Fall für den Vertragsschlusswillen der
Beschwerdegegnerin erheblich war, geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort
ein. Die Vermutung von Art. 4 Abs. 3 VVG konnte sie deshalb nicht umstossen.
Der Rücktritt der Beschwerdegegnerin vom Versicherungsvertrag erfolgte damit
gestützt auf Art. 6 i.V.m. Art. 4 VVG rechtmässig und wirksam.

3.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Hurni