Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.372/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_372/2008 /len

Urteil vom 11. November 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,

gegen

B.________,
C.________ Versicherungs Gesellschaft,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli

Gegenstand
Haftung des Motorfahrzeughalters; Genugtuung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Zug, zivilrechtliche Abteilung,
vom 10. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
B.________ (Beschwerdegegner) ist Halter des Fahrzeuges Mercedes Benz C 180 mit
dem Kennzeichen ZG xxx. Sein Bruder A.________ (Beschwerdeführer) lenkte das
vorerwähnte Fahrzeug in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2000 in der Nähe
von D.________ in Nordostbosnien. In einer Linkskurve verlor er die Kontrolle
über das Fahrzeug. Er kam nach der Kurve von der Strasse ab und prallte gegen
die Wand eines Bauernhauses.

B.
Am 6. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner und
dessen obligatorische Haftpflichtversicherung, die C.________ Versicherungs
Gesellschaft (Beschwerdegegnerin), beim Kantonsgericht Zug Klage ein mit dem
Begehren, sie solidarisch zu verpflichten, ihm einen Betrag nach freiem
richterlichem Ermessen zu bezahlen. Den Streitwert bezifferte er auf Fr.
200'000.--. Zur Begründung führte er insbesondere aus, er sei von einem
entgegenkommenden Fahrzeug, bei dem das Fernlicht eingeschaltet gewesen sei,
geblendet worden. In einer Panikreaktion habe er das Steuer herumgerissen,
wobei sein Fahrzeug ins Schleudern geraten und von der Strasse abgekommen sei.
Während die drei Mitfahrer nur leichte Verletzungen erlitten hätten, sei er in
schwerster Weise in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt worden und
seit dem Unfall auf den Rollstuhl angewiesen. Das Kantonsgericht wies die Klage
am 2. April 2007 infolge fehlender Passivlegitimation der Beschwerdegegner ab.
Gegen dieses Urteil gelangte der Beschwerdeführer mit kantonaler Berufung an
das Obergericht des Kantons Zug. Er begehrte, in Aufhebung des angefochtenen
Urteils seien die Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm einen Betrag nach
freiem richterlichem Ermessen zu bezahlen. Der Streitwert betrage Fr.
200'000.--. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zudem sei Vormerk zu nehmen, dass es sich um eine Teilklage handle. Das
Obergericht wies am 10. Juni 2008 die Berufung ab und bestätigte das Urteil des
Kantonsgerichts. Es hielt mit dem Kantonsgericht dafür, dass die vorliegende
Streitigkeit gemäss Art. 134 IPRG i.V.m. Art. 3 des Haager Übereinkommens vom
4. Mai 1971 über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht nach
innerstaatlichem Recht von Bosnien-Herzegowina zu beurteilen sei. Nach
bosnisch-herzegowinischem Recht trete die Haftung der Person, der das Fahrzeug
anvertraut wurde, vollständig an die Stelle der Haftung des Fahrzeughalters.
Der Beschwerdeführer habe demnach den von ihm geltend gemachten selbst
erlittenen Schaden alleine zu tragen und die Beschwerdegegner seien
diesbezüglich nicht passivlegitimiert.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des
Urteils des Obergerichts vom 10. Juni 2008. Die Beschwerdegegner seien zu
verpflichten, ihm bei einem Streitwert von Fr. 200'000.-- einen Betrag nach
freiem richterlichem Ermessen zu bezahlen. Eventuell sei die Angelegenheit an
die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein Beweisverfahren vor dem
Kantonsgericht anordne. Es sei Vormerk zu nehmen, dass es sich um eine
Teilklage handle.
Sowohl die Beschwerdegegner als auch das Obergericht beantragen die Abweisung
der Beschwerde. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 hat der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung der Beschwerdegegner Stellung genommen.

Erwägungen:

1.
Entscheide, in denen lediglich über das anwendbare Recht entschieden wird, sind
Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG (vgl. BGE 129 III 288 E. 2.3 S.
290). Vorliegend hat die Vorinstanz aber nicht nur über das anwendbare Recht
entschieden, sondern im Anschluss daran die Passivlegitimation der
Beschwerdegegner verneint und die Klageabweisung bestätigt. Damit hat sie den
Anspruch des Beschwerdeführers materiell beurteilt. Der angefochtene Entscheid
schliesst somit das Verfahren ab. Demnach handelt es sich entgegen der
Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz und den Ausführungen des Beschwerdeführers
nicht um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, sondern um einen
Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig.

2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts, da die Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen
habe.

2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Überdies muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen
eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die
Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E.
2.4).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon
dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen
Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 I 149 E. 3.1; 132 III 209 E. 2.1; je mit
Hinweisen). Zu beachten ist, dass dem Sachgericht im Bereich der
Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b
S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das
Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare
Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser
Acht lässt (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40;
118 Ia 28 E. 1b S. 30).

2.2 Die Vorinstanz ging gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und der
mitfahrenden Personen davon aus, dass der Beschwerdeführer durch das
eingeschaltete Fernlicht des entgegenkommenden Fahrzeuges geblendet worden sei
und in der Folge falsch reagiert habe. Es habe kein ausschliessliches
Fehlverhalten des Beschwerdeführers vorgelegen. Das vom Beschwerdeführer
gelenkte Fahrzeug sei nicht unabhängig von der Fahrweise des blendenden,
entgegenkommenden Fahrzeuges von der Fahrbahn abgekommen. Das entgegenkommende
Fahrzeug habe keine untergeordnete, rein zufällige Rolle gespielt. Das Blenden
des Fernlichts habe den Unfall mitverursacht.

2.3 Inwiefern diese Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz willkürlich sein
sollten, ist nicht dargetan, zumal der Beschwerdeführer in der kantonalen
Berufungsschrift den vom Kantonsgericht festgestellten Sachverhalt explizit
bestätigte, wonach das Fernlicht des entgegenkommenden Fahrzeuges und seine
darauf folgende Reaktion zum Unfall führten. Mit den Vorbringen zu den Aussagen
der drei Mitfahrer E.________, F.________ und G.________ sowie mit den
Ausführungen zu seinen eigenen Behauptungen im Schriftsatz an das
Kantonsgericht vom 23. November 2006 vermag der Beschwerdeführer keine Willkür
aufzuzeigen. Die Vorbringen erschöpfen sich vielmehr in der Darstellung seiner
eigenen Sicht der Dinge. Die Sachverhaltsrüge erweist sich demnach als
unbegründet, sofern überhaupt darauf eingetreten werden kann. Es ist daher vom
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen.

3.
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die Vorinstanz habe den
vorliegenden Sachverhalt zu Unrecht bosnisch-herzegowinischem anstatt
schweizerischem Recht unterstellt (Art. 96 lit. a BGG).

3.1 Das anwendbare Recht, dem die geltend gemachten Ansprüche des
Beschwerdeführers aus dem Strassenverkehrsunfall in Bosnien-Herzegowina
unterstehen, richtet sich gemäss Art. 134 IPRG (SR 291) nach dem Haager
Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende
Recht (SVÜ; SR 0.741.31).
Art. 3 SVÜ erklärt grundsätzlich das Recht jenes Staates für anwendbar, in
dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Neben dieser
Grundsatzanknüpfung enthalten die Art. 4 ff. SVÜ Sonderanknüpfungen. Nach Art.
4 lit. a SVÜ ist insbesondere auf die Haftung gegenüber dem Fahrzeughalter das
Recht des Zulassungsstaates anzuwenden, wenn nur ein Fahrzeug an dem Unfall
beteiligt und dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen ist, in
dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Sind mehrere Fahrzeuge an
dem Unfall beteiligt und alle Fahrzeuge im selben Staat zugelassen, gelangt
ebenso das Recht des Zulassungsstaates zur Anwendung (Art. 4 lit. b SVÜ).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei
nur das von ihm gelenkte Fahrzeug und nicht auch das entgegenkommende am Unfall
beteiligt gewesen. Die Vorinstanz hätte somit seine Ansprüche gegenüber den
Beschwerdegegnern in Anwendung von Art. 4 lit. a SVÜ nach Schweizer Recht
beurteilen müssen.
3.2.1 Zur Auslegung des Begriffs der Unfallbeteiligung im Sinne von Art. 4 lit.
a und b SVÜ ist zunächst der Wortlaut der englischen und französischen
Originalfassungen zu konsultieren. Der englische Vertragstext verwendet in Art.
4 lit. a und b SVÜ den Begriff "involved" und der französische Text den Begriff
"impliqué". Während "involved" kein schuldhaftes Mitwirken am Unfallgeschehen
voraussetzt, kann dem Begriff "impliqué" zusätzlich auch die Bedeutung der
schuldhaften Verursachung zukommen (Eric W. Essen, Rapport explicatif,
Conférence de La Haye de droit international privé, Actes et documents de la
onzième session, 7 au 26 octobre 1968, Bd. III, Accidents de la circulation
routière, 1970, Ziff. 7.1 f. zu Art. 4 SVÜ). In Art. 4 lit. a und b SVÜ ist der
Begriff "impliqué" jedoch einzig in seiner objektiv neutralen Bedeutung zu
verstehen, ohne dass darin eine Form von Schuldzuweisung zum Ausdruck käme
(Essen, a.a.O., Ziff. 7.1 f. zu Art. 4 SVÜ; Botschaft vom 24. Oktober 1984
betreffend das Haager Übereinkommen über das auf Strassenverkehrsunfälle
anzuwendende Recht, BBl 1984 III S. 915 ff., 924; Dutoit, Commentaire de la loi
fédérale du 18 décembre 1987, 4. Aufl. 2005, N. 12 zu Art. 134 IPRG;
Schaffhauser/Zellweger, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts,
Bd. II: Haftpflicht und Versicherung, 1988, N. 1945; Volken, in: Zürcher
Kommentar, 2. Aufl. 2004, N. 77 zu Art. 134 IPRG). Der Begriff der
Unfallbeteiligung im Sinne von Art. 4 lit. a und b SVÜ ist in einem weiten Sinn
auszulegen (Botschaft, a.a.O., S. 924; Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., N.
1945). Jede Mitwirkung am Unfallgeschehen gilt in Bezug auf die Fahrzeuge als
Beteiligung, das heisst, beteiligt im Sinne von Art. 4 lit. a und b SVÜ sind
alle in den Unfall aktiv oder passiv verwickelten Fahrzeuge (Martin Metzler,
Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung: Eine Übersicht zur internationalen
Schadenregulierung, in: Alfred Koller (Hrsg.), Haftpflicht- und
Versicherungsrechtstagung 2003, S. 175; Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., N.
1945; Volken, a.a.O., N. 91 zu Art. 134 IPRG). Zum Begriff der
Unfallbeteiligung im Sinne von Art. 4 lit. a und b SVÜ kann auch die
Rechtsprechung und Lehre zu Art. 51 SVG (SR 741.01) beigezogen werden
(Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., N. 1945; Volken, a.a.O., N. 77 zu Art. 134
IPRG; vgl. auch Essen, a.a.O., Ziff. 7.1 zu Art. 4 SVÜ), wonach an einem Unfall
nicht nur als beteiligt gilt, wer einen Fehler begangen oder den Unfall direkt
verursacht bzw. dazu beigetragen hat, sondern ebenso, wer in anderer Weise,
auch nur indirekt, beim Zustandekommen des Unfalls mitgewirkt hat oder aufgrund
der Umstände annehmen musste, als Unfallverursacher in Frage zu kommen (Urteil
6S.275/1995 vom 22. August 1995 E. 3b/aa, in: Pra 1996 Nr. 177 S. 647 ff.; BGE
83 IV 46 E. 2), so zum Beispiel durch Blenden oder Erschrecken eines am Unfall
direkt Beteiligten (Giger, Strassenverkehrsgesetz, 6. Aufl. 2002, Ziff. 2 zu
Art. 51 SVG).
3.2.2 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das Vorliegen eines Selbstunfalles
verneint und das entgegenkommende Fahrzeug als beteiligt im Sinne von Art. 4
lit. a und b SVÜ betrachtet. Wie sie in tatbeständlicher Hinsicht feststellte,
wurde der Unfall nicht ausschliesslich durch das Fehlverhalten des
Beschwerdeführers verursacht, sondern hat das entgegenkommende Fahrzeug am
Unfall durch das Blenden mitgewirkt. Als den Unfall mitverursachendes Fahrzeug
ist dieses daher in den Unfall verwickelt. Dass es dabei nicht zu einem
Zusammenstoss resp. nicht einmal zu einem Berühren der beiden Fahrzeuge kam,
ändert nach der oben dargelegten Auslegung nichts daran.
Soweit der Beschwerdeführer bei seinen rechtlichen Vorbringen zur Anwendung von
Art. 4 lit. a SVÜ davon ausgeht, dass einzig sein Fahrfehler für den Unfall
ursächlich gewesen sei und das entgegenkommende Fahrzeug bloss ein
untergeordnetes und zufälliges Moment dargestellt habe, ist er nicht zu hören.
Denn er legt damit seinen Ausführungen einen Sachverhalt zugrunde, der nicht
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz entspricht und auch aufgrund
seiner erhobenen Sachverhaltsrüge nicht entsprechend korrigiert worden ist
(vgl. Erwägung 2; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106; 127 III 248 E. 2c; 115 II 484
E. 2a). Dies gilt insbesondere, wenn er sich auf den österreichischen Obersten
Gerichtshof beruft, der in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass der
Ausdruck "beteiligt" in Art. 4 lit. a und b SVÜ im objektiven, weiteren Sinn
dahingehend zu verstehen sei, dass das Fahrzeug beim Unfall eine aktive oder
passive, aber nicht bloss eine zufällige Rolle gespielt habe (Urteile des OGH
2Ob314/97h vom 2. September 1999; 2Ob48/93 vom 16. September 1993; 2Ob59/89 vom
14. November 1989). Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass vorliegend in
tatbeständlicher Hinsicht feststeht, dass das entgegenkommende, blendende
Fahrzeug nicht bloss eine untergeordnete, rein zufällige Rolle gespielt hat.
Unerheblich sind zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rechtslage
vor der Ratifizierung des SVÜ sowie zum Umstand, dass sich die Schweiz als
Sozialstaat mit dem Beschwerdeführer finanziell auseinander setzen müsse.
Ebenso nicht stichhaltig sind seine Vorbringen zum Gutachten des Instituts für
Rechtsvergleichung. Er verkennt, dass das Institut für Rechtsvergleichung nicht
die Frage des anwendbaren Rechts, sondern einzig die Frage der Haftung nach
bosnisch-herzegowinischem Recht darzustellen hatte.

3.3 Der Beschwerdeführer vermag schliesslich auch mit der Rüge nicht
durchzudringen, dass die Vorinstanz eine unrichtige Beweislastverteilung
vorgenommen habe, indem sie den Beweis, dass das entgegenkommende Fahrzeug in
der Schweiz zugelassen sei (Art. 4 lit. b SVÜ), ihm und nicht den
Beschwerdegegnern auferlegt habe.
Als Regel statuiert Art. 3 SVÜ, dass das Recht des Staates, in dessen
Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, zur Anwendung gelangt. Als Ausnahme
ist das Recht des Zulassungsstaates anwendbar, wenn bei mehreren am Unfall
beteiligten Fahrzeugen alle Fahrzeuge im selben Staat zugelassen sind (Art. 4
lit. b SVÜ). Da sich der Beschwerdeführer auf die Sonderanknüpfung von Art. 4
lit. b SVÜ beruft, trägt er auch die Beweislast dafür, dass beide am Unfall
beteiligten Fahrzeuge in der Schweiz zugelassen waren (vgl. BGE 132 III 186 E.
5.1 S. 197 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat somit Art. 8 ZGB nicht verletzt,
indem sie erwog, da der Beschwerdeführer aus Art. 4 lit. b SVÜ ableite, es sei
Schweizer Recht anwendbar und die Beschwerdegegner seien
schadenersatzpflichtig, habe er zu beweisen, dass das entgegenkommende Fahrzeug
ebenfalls Schweizer Nummernschilder gehabt habe. Der Beschwerdeführer macht
zudem nicht geltend, die Vorinstanz sei willkürlich zum Schluss gekommen, er
habe selbst bei einem herabgesetzten Beweismass mit der lapidaren Behauptung,
in bosnischen Dörfern seien im Jahr 2000 wegen des noch nicht lange
zurückliegenden Krieges noch viele ausländische Fahrzeuge herumgefahren, nicht
zu beweisen vermögen, dass es sich beim entgegenkommenden Fahrzeug um ein in
der Schweiz zugelassenes Auto gehandelt habe.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt; den Beschwerdegegnern mit
Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2008.

Lausanne, 11. November 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Sommer