Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.367/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
4A_367/2008 /len

Urteil vom 14. November 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
Winware Software GmbH,
Selectline Software AG,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Favalli,

gegen

Sage Schweiz AG,
Winware AG,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Jürg Simon und Philipp Frech.

Gegenstand
Urheberrecht und unlauterer Wettbewerb
(vorsorgliche Massnahmen),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission,
vom 8. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Winware Software GmbH (Beschwerdeführerin 1) ist eine deutsche
Gesellschaft mit Sitz in Magdeburg, die sogenannte Business Software herstellt.
Die Sage Schweiz AG, Baar, (Beschwerdegegnerin 1) sowie die Winware AG, Baar,
(Beschwerdegegnerin 2) vertreiben diese Business Software seit Jahren in der
Schweiz unter der ihnen zustehenden Marke "Winware" und im Ausland unter der
Bezeichnung "Selectline".
Bei der Selectline Software AG (Beschwerdeführerin 2) handelt es sich um eine
kürzlich gegründete schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in St. Gallen,
deren Zweck der Aufbau eines Händlernetzes sowie der exklusive Vertrieb der
Business Software der Beschwerdeführerin 1 unter der Marke "Selectline" ist.
Die Beschwerdegegnerin 1 ist die Muttergesellschaft der Beschwerdegegnerin 2.
Letztere verfügte bereits seit Mitte 2000 aufgrund eines
Vertriebspartner-Vertrags über die exklusiven Vertriebsrechte der
kaufmännischen Standardsoftware der Beschwerdeführerin 1 für das Gebiet der
Schweiz und Österreich.
A.b Im Hinblick auf das Auslaufen des Vertriebspartner-Vertrags vom 18. Juni
2000 schlossen die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdegegnerin 1 am 13.
Oktober 2005 mit Wirkung auf den 1. Juli 2006 einen Vertriebs- und
Lizenzvertrag (nachfolgend Lizenzvertrag), wonach die Beschwerdegegnerin 1 die
Winware Software exklusiv in der Schweiz und Liechtenstein nutzen und
vertreiben soll. Die Exklusivität wurde für ein Jahr vereinbart. Der
Lizenzvertrag sieht in Ziffer 5.5 vor, dass die Beschwerdegegnerin 1 nach
Ablauf des ersten Jahres unter Einhaltung einer Frist von vier Monaten vor
Beginn des nächsten Vertragsjahres die Weiterführung der Exklusivität einseitig
verbindlich gegenüber der Beschwerdeführerin 1 erklären kann. Demgegenüber kann
die Beschwerdeführerin 1 gemäss Ziffer 11.2 den Lizenzvertrag bei Nichtausübung
der Verlängerung der Exklusivität mit einer Frist von einem Monat kündigen. Der
Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von drei Jahren mit einer anschliessenden
Verlängerung von jeweils einem weiteren Jahr (Ziffer 11.1 Lizenzvertrag). Er
kann ordentlich mit einer Frist von 13 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres
schriftlich gekündigt werden (Ziffer 11.2 Lizenzvertrag). Der Vertrag enthält
sodann eine Rechtswahlklausel zugunsten des deutschen Rechts und als
Gerichtsstand wurde Frankfurt am Main vereinbart (Ziffer 12.1 Lizenzvertrag).
A.c Am 22. Mai 2007 kündigte die Beschwerdeführerin 1 den Lizenzvertrag unter
Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist auf Ende Juni 2007 unter Berufung
darauf, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Verlängerung der Exklusivität gemäss
Ziffer 5.5 nicht fristgerecht erklärt habe. Die Beschwerdegegnerin 1 stellte
sich hingegen auf den Standpunkt, sie bzw. ihr CEO Kurt Sidler habe diese
Verlängerung bereits anlässlich eines Treffens am Flughafen Zürich am 8.
November 2006 gegenüber Rainer Kuhn und Andreas Scharff mündlich erklärt. Mit
E-Mail vom 25. April 2007 erklärte sie bzw. in ihrem Namen Kurt Sidler die
Verlängerung schriftlich.

B.
B.a Mit Eingabe vom 6. Juli 2007 gelangten die Beschwerdeführerinnen an das
Kantonsgerichtspräsidium Zug und stellten ein Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen, womit den Beschwerdegegnerinnen verboten werden sollte, die von der
Beschwerdeführerin 1 für den schweizerischen Markt hergestellte Software zu
verkaufen oder in anderer Weise zu vertreiben sowie alle auf einen weiteren
Verkauf gerichteten Handlungen zu tätigen und gegenüber bestehenden oder
potenziellen Kunden oder der Presse Aussagen zu machen, wonach sie zum Verkauf
und Vertrieb berechtigt seien.
Mit Verfügung vom 10. September 2007 wies der Einzelrichter beim
Kantonsgerichtspräsidium Zug das Gesuch ab, soweit darauf eingetreten werden
konnte.
B.b Die von den Beschwerdeführerinnen gegen die Verfügung des Einzelrichters
beim Kantonsgerichtspräsidium Zug vom 10. September 2007 erhobene Beschwerde
wies die Justizkommission des Obergerichts Zug mit Urteil vom 8. Juli 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführerinnen dem
Bundesgericht, das Urteil der Justizkommission des Obergerichts Zug vom 8. Juli
2008 und die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 10. September 2007
seien aufzuheben. Zudem sei das vor den Vorinstanzen beantragte Verbot
auszusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Sowohl die Beschwerdegegnerinnen als auch die Vorinstanz beantragen die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf
weitere Ausführungen verzichtet und verweist auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid.

Erwägungen:

1.
Damit ein kantonaler Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden
kann, muss der Instanzenzug im Kanton erschöpft sein (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf
die Beschwerde kann daher insoweit nicht eingetreten werden, als sie sich gegen
die Verfügung des Einzelrichters beim Kantonsgerichtspräsidium Zug vom 10.
September 2007 richtet, da es sich dabei nicht um einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.

2.
Da mit der vorliegenden Beschwerde ein Entscheid angefochten wird, der eine
vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand hat, kann nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Die Verletzung von
Grundrechten kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2
S. 444 f., je mit Hinweisen). Macht der Beschwerdeführer beispielsweise eine
Verletzung von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet,
der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu
zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE
133 I 1 E. 5.5 S. 5; 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon
dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen
Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I 217 E. 2.1 S.
219).

3.
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV) und führen hierzu verschiedene Umstände ins Feld.

3.1 Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Gehörsrüge zunächst damit, dass
die Vorinstanz ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerinnen eine
unerwartete Rechtsanwendung vorgenommen habe.
3.1.1 Sie führen dazu aus, die Vorinstanz habe die Parteien überrascht, indem
sie unerwartet § 314 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog
angewendet habe, während die Erstinstanz noch von einer direkten Anwendung
dieser Bestimmung ausgegangen sei. Die Beschwerdeführerinnen hätten keine
Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, da die analoge Anwendung von § 314 BGB
weder von der Erstinstanz oder der Vorinstanz erwähnt, noch von den Parteien
selbst geltend gemacht worden sei. Die von der Vorinstanz zur Begründung ihres
Entscheids angeführte analoge Anwendung von § 314 BGB betreffe jedoch gänzlich
neue und bisher weder von der Erstinstanz noch von den Prozessparteien
diskutierte Rechtsfragen. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, die
Parteien hätten mit der analogen Anwendung von § 314 BGB nicht rechnen müssen,
da in der deutschen Lehre und Rechtsprechung niemand eine analoge Anwendung von
§ 314 BGB abseits von Vertragsverletzungen vertrete. Eine analoge Anwendung
einer Norm setze auch nach deutschem Recht eine planwidrige Lücke des Gesetzes
voraus, die jedoch nicht vorliege. Da sich die Erstinstanz auf eine direkte
Anwendung der Bestimmung, die Vorinstanz jedoch auf eine analoge Anwendung
stützte, habe eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im
Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden können; ihnen sei eine Stellungnahme
zu der neu und überraschend vorgebrachten Analogielösung vorenthalten worden.
3.1.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein
verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der
durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu
werden (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 108 Ia 293 E. 4c S. 295). Eine Ausnahme
besteht namentlich dann, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem
Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien
nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht
rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22; 124 I 49
E. 3c S. 52).
Die Beschwerdeführerinnen stellen nicht in Abrede, dass im vorinstanzlichen
Verfahren die Zulässigkeit der Kündigung des Lizenzvertrags vom 13. Oktober
2005 zu prüfen war. Bereits die Erstinstanz hat sich bei der Prüfung dieser
Frage auf § 314 BGB berufen, der auf die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
aus wichtigem Grund Anwendung findet. Die Beschwerdeführerinnen nahmen in ihrer
Beschwerdeeingabe an die Vorinstanz ausführlich Stellung zur Frage der
Anwendbarkeit dieser Norm. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein,
dass die Beschwerdeführerinnen mit der analogen Anwendung von § 314 BGB
vernünftigerweise nicht hätten rechnen müssen. Nachdem im Rahmen der
Hauptsachenprognose unbestrittenermassen die Frage der Zulässigkeit der
Kündigung des Lizenzvertrags im Mittelpunkt stand und bereits die Erstinstanz §
314 BGB bei der Auslegung der Kündigungsklausel berücksichtigte, mussten die
Beschwerdeführer damit rechnen, dass auch die Vorinstanz die besagte Bestimmung
- sei es unmittelbar oder analog - anwenden würde. Unter dem Blickwinkel des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) war die Vorinstanz daher
nicht verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen vor ihrem Entscheid zur Frage der
Zulässigkeit des Analogieschlusses eigens Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.

3.2 Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz im Weiteren eine Verletzung
ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf Begründung des Entscheids vor.
3.2.1 Sie führen dazu aus, die Vorinstanz habe § 314 BGB analog angewendet,
ohne dabei zu begründen, inwiefern die hohen Anforderungen an eine analoge
Rechtsanwendung nach deutschem Recht erfüllt seien. Das deutsche Recht verlange
für eine analoge Normanwendung eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes,
an der es vorliegend fehle.
3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt
insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien
anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 124 I 241 E. 2 S.
242). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen
können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die
Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die
sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der
Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 S.
445; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.).
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Die Ausführungen der
Beschwerdeführerinnen, weshalb ihrer Ansicht nach § 314 BGB einer analogen
Anwendung nicht zugänglich bzw. ein solcher Analogieschluss willkürlich sei,
zeigen auf, dass eine Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids hinsichtlich
dieser Rechtsfrage möglich ist. Die Beschwerdeführerinnen legen denn auch nicht
näher dar, inwiefern ihnen eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids
verunmöglicht worden sein soll. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist
insoweit nicht dargetan.

3.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird in der Beschwerde auch mit der
Begründung gerügt, die Vorinstanz habe ein mit Noveneingabe vom 11. Oktober
2007 eingereichtes E-Mail des Marketingleiters der Beschwerdegegnerin 1 nicht
zugelassen.
3.3.1 Die Beschwerdeführerinnen führen dazu aus, gemäss § 212 in Verbindung mit
§ 205 ZPO/ZG seien Noven zulässig, wenn eine Partei wahrscheinlich mache, dass
sie jene früher entweder nicht gekannt oder trotz aller Anstrengungen nicht
habe anrufen können. Sie hätten am 11. Oktober 2007 eine Noveneingabe mit
mehreren neuen Beilagen eingereicht und ausgeführt, warum die Noven zuzulassen
seien. Die Vorinstanz habe das E-Mail des Marketingleiters der
Beschwerdegegnerin 1 vom 30. Juli 2007 zu Unrecht mit der Erklärung aus dem
Recht gewiesen, die Beschwerdeführerinnen hätten nicht substantiiert dargetan,
weshalb sie dieses nicht hätten früher ins Verfahren einbringen können. Der
Wortlaut von § 212 in Verbindung mit § 205 ZPO/ZG, so die Beschwerdeführerinnen
weiter, spreche von "wahrscheinlich machen" und nicht von substantiiert
darlegen. Sie hätten in ihrer Noveneingabe dargelegt und glaubhaft gemacht,
weshalb sie nicht in der Lage gewesen seien, das Dokument bereits früher
einzureichen und hätten in jedem Fall einen Wahrscheinlichkeitsanschein für
ihre Behauptungen erbracht. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerinnen ohnehin
nicht in der Lage gewesen seien, die negative Tatsache zu beweisen, dass das
besagte E-Mail ihnen nicht bereits früher bekannt gewesen sei.
3.3.2 Die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs ist ungenügend begründet
(Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG). Die
Beschwerdeführerinnen bringen zu Recht nicht vor, ein Novenverbot im
Zivilprozess, wie es in § 212 in Verbindung mit § 205 ZPO/ZG vorgesehen ist,
sei unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 2 BV an sich unzulässig. Richtig
besehen machen die Beschwerdeführerinnen lediglich eine unzutreffende Anwendung
von Bestimmungen des kantonalen Zivilprozessrechts geltend, was im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (Art. 98 BGG). Dass die Vorinstanz das
kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet hätte, wird demgegenüber nicht
gerügt. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

3.4 Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz sodann vor, sie habe die
angeblich verletzten Urheberrechte der Beschwerdeführerin 1 nicht
berücksichtigt und damit ihren Gehörsanspruch verletzt.
3.4.1 In der Beschwerde wird hierzu vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin 1
von Beginn des Verfahrens an eine Verletzung ihrer Urheberrechte (inklusive der
Urheberpersönlichkeitsrechte) beanstandet und auch in ihrer Beschwerde an die
Vorinstanz gerügt habe, dass die Erstinstanz bei der Nachteilsprognose mit
keinem Wort auf die Gefährdung und die Verletzung der Urheberrechte der
Beschwerdeführerin 1 eingegangen sei. Die Vorinstanz erkenne Art. 65 Abs. 1 URG
(SR 231.1) zwar als rechtliche Grundlage für die anbegehrten Massnahmen an,
beziehe die erlittenen und zu befürchtenden Urheberrechtsverletzungen jedoch
mit keinem Wort in ihre Überlegungen betreffend Verfügungsgrund ein. Die
entsprechende Rüge sei von der Vorinstanz daher ignoriert und mithin nicht
gehört worden, womit die Nachteilsprognose massgeblich verfälscht worden bzw.
anders ausgefallen sei. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
Gewichtung von absolut geschützten Rechten in einem Massnahmeverfahren wäre
nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen die Nachteilsprognose anders
ausgefallen.
3.4.2 Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dass
die Beschwerdeführerinnen der Erstinstanz vorwerfen, sie habe angenommen, der
geltend gemachte Nachteil beschränke sich auf die monetären Schadensaspekte,
was nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht zutreffe, da die
Beschwerdegegnerinnen auch absoluten Rechten gleichgesetzte
Immaterialgüterrechte verletzten bzw. weiterhin solche Verletzungen drohten.
Die Vorinstanz verwarf den Einwand der Beschwerdeführerinnen, der geltend
gemachte Nachteil sei auf "monetäre Schadensaspekte" beschränkt worden und nahm
dabei auch auf die vorgeworfene Schutzrechtsverletzung Bezug. Es kann daher
keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Rüge nicht
gehört worden seien. Vielmehr ziehen sie im Hinblick auf die Nachteilsprognose
vom angefochtenen Entscheid abweichende Schlüsse. Diese Kritik beschlägt jedoch
nicht die Wahrung verfassungsmässiger Rechte, weshalb darauf im
Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (Art. 98 BGG).
Soweit die Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz im vorliegenden Zusammenhang
abermals eine Verletzung der Begründungspflicht vorwerfen, ist darauf nicht
einzutreten. Sie legen nicht genügend dar, inwiefern es ihnen verunmöglicht
worden sein soll, den Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten.

3.5 Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, die Vorinstanz habe eine
relevante Noveneingabe (Beilage 5) "inhaltlich ignoriert" und dazu eine
Begründung verweigert. Gleichzeitig machen sie eine willkürliche
Beweiswürdigung (Art. 9 BV) geltend.
3.5.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen dazu vor, die Vorinstanz habe im
Zusammenhang mit der Nachteilsprognose ausgeführt, dass die
Beschwerdegegnerinnen nur mit grossem zeitlichem und finanziellem Aufwand die
durch das beantragte Verbot entstandene Lücke in ihrem Sortiment schliessen
können. Gleichzeitig habe sie die Noveneingabe (Beilage 5) der
Beschwerdeführerinnen, in der sie glaubhaft gemacht hätten, dass die
Beschwerdegegnerinnen bereits seit Oktober 2007 ein marktreifes
Nachfolgeprodukt besässen, vollkommen ausser Acht gelassen und ihr ohne Grund
und Rechtfertigung die Bedeutung abgesprochen. Damit sei die vorinstanzliche
Annahme eines grossen zeitlichen und finanziellen Aufwands durch die Realität
widerlegt und der von der Vorinstanz zur Begründung des Entscheids
herangezogene Nachteil eliminiert worden. Es sei deshalb unverständlich, dass
die Tatsache der raschen Entwicklung eines Nachfolgeprodukts an der Beurteilung
nichts ändern solle. Die Beschwerdeführerinnen seien hinsichtlich der
entsprechenden Motive und Überlegungen der Vorinstanz im Dunkeln gelassen
worden. Mit dem pauschalen Hinweis, dass die Ersatzsoftware an der Situation
nichts ändere, nehme die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit,
die Entscheidbegründung nachzuvollziehen, sich mit ihr auseinanderzusetzen und
deren Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Verfassungsrecht zu prüfen. Durch
die fehlende Befassung mit den massgeblichen Argumenten der
Beschwerdeführerinnen und der fehlenden Begründung des Urteils begehe die
Vorinstanz eine Gehörsverletzung.
3.5.2 Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerinnen mit deren Vorbringen gemäss Noveneingabe vom 11.
Oktober 2007 auseinandergesetzt, wonach die Beschwerdegegnerinnen innert fünf
Monaten ein Nachfolgeprodukt entwickelt hätten. Sie hat den Einwand jedoch mit
der Begründung abgewiesen, dass der Nachteil der Beschwerdegegnerinnen bei
Erlass des Verbots doch gravierender sei als derjenige der
Beschwerdeführerinnen ohne Verbot, zumal die Beschwerdeführerinnen bei
Beibehaltung des Status quo durch die vereinbarten Lizenzgebühren weiterhin
finanziell beteiligt blieben. Die Vorinstanz erwog insbesondere, dass der Ruf
der Beschwerdegegnerinnen stark tangiert würde, wenn sie derart kurzfristig die
bislang vertriebene Winware Software nicht mehr verkaufen und den dafür
branchenüblichen Support nicht mehr bzw. nicht mehr vollständig anbieten
könnten, wobei dieser Nachteil auch durch die mittlerweile bereitstehende
Ersatzsoftware nicht wegfallen würde. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe sich mit
ihren Vorbringen nicht auseinandergesetzt, ist daher unzutreffend. Die
Beschwerdeführerinnen ziehen aus ihrer Noveneingabe vielmehr vom angefochtenen
Entscheid abweichende Schlüsse und wollen den Umstand der mittlerweile
entwickelten Ersatzsoftware im Hinblick auf die Nachteilsprognose anders
gewichtet wissen. Damit ist jedoch weder eine Gehörsverletzung noch eine
willkürliche Beweiswürdigung dargetan. Ebenso wenig ersichtlich ist, inwiefern
den Beschwerdeführerinnen eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids
verunmöglicht worden sein soll.

3.6 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch
im Zusammenhang mit der eidesstattlichen Versicherung von Kurt Sidler.
3.6.1 Sie begründen ihre Gehörsrüge damit, dass die Vorinstanz ihrem Urteil
eine eidesstattliche Versicherung von Kurt Sidler, dem CEO der
Beschwerdegegnerin 1, zu Grunde gelegt habe, ohne diesen als Zeugen
einzuvernehmen. Damit habe sowohl die Erstinstanz als auch die Vorinstanz den
Beschwerdeführerinnen das Recht verwehrt, Kurt Sidler zu dessen
widersprüchlichen Aussagen zu befragen. Die Vorinstanz hätte nach Ansicht der
Beschwerdeführerinnen der eidesstattlichen Versicherung die Beweisqualität
absprechen müssen, weil ihr Verfasser nicht förmlich einvernommen worden sei
und sie keine Ergänzungsfragen hätten stellen können. Die Verweigerung des
rechtlichen Gehörs wiege umso schwerer, als die Vorinstanz die eidesstattliche
Versicherung zum tragenden Beweismittel gegen die Beschwerdeführerinnen gemacht
habe, indem sie gestützt darauf eine negative Hauptsachenprognose gefällt und
das Massnahmegesuch abgelehnt habe.
3.6.2 Die Rüge geht fehl. Aus dem Umstand, dass die Gegenpartei im Zivilprozess
eine eidesstattliche Versicherung eines ihrer Organe einreichte, können die
Beschwerdeführerinnen keinen Anspruch darauf ableiten, Ergänzungsfragen an den
Verfasser dieses Dokuments zu stellen. Vielmehr stellt sich die Frage, ob und
gegebenenfalls inwieweit das Dokument im Verfahren zu berücksichtigen ist.
Abgesehen davon zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf, einen Antrag auf
Einvernahme von Kurt Sidler im kantonalen Verfahren gestellt zu haben. Ebenso
wenig machen sie geltend, es sei ihnen verwehrt worden, zum besagten Dokument,
das bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorlag, Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerinnen übersehen mit ihren Ausführungen überdies, dass die
Vorinstanz die eidesstattliche Versicherung verfahrensrechtlich als
Parteibehauptung qualifizierte. Zudem erachtete sie es nicht als entscheidend,
ob die Beschwerdegegnerin 1 die Erklärung zur Verlängerung der Exklusivität
innert Frist mündlich abgegeben habe, wie dies in der eidesstattlichen
Versicherung festgehalten wird. Nach Ansicht der Vorinstanz fällt die
Hauptsachenprognose vielmehr unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit einer
allfälligen Verlängerung der Exklusivität zuungunsten der Beschwerdeführerinnen
aus. Es kann daher keine Rede davon sein, die Vorinstanz hätte die
eidesstattliche Versicherung zum tragenden Beweismittel gegen die
Beschwerdeführerinnen gemacht.

4.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen die vorinstanzliche Beurteilung
der Nachteilsprognose (Verfügungsgrund) sowie der Hauptsachenprognose
(Verfügungsanspruch) als willkürlich (Art. 9 BV).

4.1 Sie bringen zunächst vor, die von der Vorinstanz genannten rechtlichen
Grundlagen der anbegehrten Massnahmen (Art. 65 Abs. 1 URG, Art. 9 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 14 UWG [SR 241] und Art. 28c Abs. 1 ZGB) enthielten je die
Voraussetzung des "nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils" für den Erlass
einer vorsorglichen Massnahme. Die Vorinstanz habe im Rahmen der erforderlichen
Nachteilsprognose unzulässigerweise eine Abwägung der Nachteile der Parteien
vorgenommen. Dieses Vorgehen, nach dem die Vorinstanz die Nachteile sowohl für
den Gesuchsteller als auch für den Gesuchsgegner würdigte, je nachdem ob die
geforderte Massnahme angeordnet oder abgelehnt werde, sei willkürlich.

4.2 Die Beschwerdeführerinnen vermögen mit ihren Ausführungen keine Verletzung
des Willkürverbots (Art. 9 BV) darzutun. Entgegen ihrer Ansicht lässt sich der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Grundsatz dahingehend entnehmen, dass
eine Berücksichtigung drohender Nachteile des Gesuchsgegners im Rahmen des
vorsorglichen Rechtsschutzes bei Immaterialgüterrechten in jedem Fall
ausgeschlossen wäre. In der Lehre wird die Frage, ob eine Interessenabwägung
vorzunehmen sei, zudem kontrovers diskutiert (siehe etwa MICHAEL LEUPOLD, Die
Nachteilsprognose als Voraussetzung des vorsorglichen Rechtsschutzes, sic! 4/
2000 S. 272 f.).
Das Bundesgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung nunmehr klargestellt,
dass das Gericht bei vorsorglichen Massnahmen eine Interessenabwägung
vorzunehmen habe, je nachdem ob die Massnahme erlassen oder abgelehnt wird (BGE
131 III 473 E. 2.3 S. 476). Zwar triff es zu, dass der ergangene Entscheid
Massnahmen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses betraf. Wie die
Beschwerdegegnerinnen zutreffend ausführen, ist jedoch grundsätzlich nicht
einzusehen, weshalb die Nachteilsprognose in den unterschiedlichen
Rechtsgebieten nach verschiedenen Regeln erfolgen sollte. Insbesondere
übersehen die Beschwerdeführerinnen aber, dass vorliegend nicht Bestand und
Umfang ihres Urheberrechts strittig ist, sondern die Wirksamkeit der erfolgten
Kündigung des Lizenzvertrags. Dies im Gegensatz zu den von ihnen zitierten
Urteilen (BGE 106 II 66 E. 5b sowie BGE 94 I 8 E. 5 und 8), in denen
vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit behaupteten Patentverletzungen
zwischen Parteien zur Debatte standen, zwischen denen keine vertragliche
Verbindung bestand, womit sich diese Entscheide grundlegend vom vorliegend zu
beurteilenden unterscheiden. Die von den Beschwerdeführerinnen beantragte
Massnahme zielt zudem nicht allein auf die Sicherstellung des bisherigen
Zustands ab, sondern auf die vorläufige Durchsetzung des vertraglich
vereinbarten Kündigungsrechts. Das Bundesgericht hatte bereits in seiner
älteren Rechtsprechung hervorgehoben, dass in solchen Fällen die Interessen
beider Parteien sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen (BGE 108 II
228 E. 2c S. 232 f.). Der Vorwurf der Willkür ist daher ungerechtfertigt.

4.3 Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz einen nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteil ohne Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV)
verneint hat. Da es damit an einer Voraussetzung der beantragten vorsorglichen
Massnahme fehlt, erübrigt es sich, auf die Rüge der Beschwerdeführerinnen
einzugehen, wonach die Hauptsachenprognose durch die Vorinstanz auf einer
willkürlichen Anwendung deutschen Rechts beruhe.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die
Beschwerdeführerinnen kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und
Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftung und intern je zur Hälfte auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerinnen für das
bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung und intern je zur
Hälfte mit insgesamt Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann