Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.365/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_365/2008 /len

Urteil vom 11. September 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kassationsgericht des Kantons Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. Juni 2008 und gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 29. April 2008.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. April 2008 einen
Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich
vom 29. Juni 2007 abwies, in welchem dem Beschwerdeführer in dem von ihm
angehobenen Prozess auf Bezahlung einer Werklohnforderung von Fr. 76'240.50 und
auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verweigert
worden war;
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 26.
Juni 2008 aus mehreren Gründen auf die vom Beschwerdegegner gegen diesen
Rekursentscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kassationsgerichts und der
"Vorinstanzen" mit Eingabe vom 30. Juli 2008 Beschwerde in Zivilsachen erhoben
hat;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe vom 30. Juli 2008 diese Begründungsanforderungen nicht
erfüllt, indem sie keinerlei rechtsgenügend begründete Rügen gegen den
angefochtenen Entscheid enthält, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kassationsgericht des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer