Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.359/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_359/2008 /len

Urteil vom 20. August 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

gegen

X.________ Versicherungs-Gesellschaft,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alain Gautschi.

Gegenstand
Versicherungsvertrag; Gesuch um Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts
des Seebezirks vom 8. Juli 2008.

In Erwägung,

dass A.________ (Beschwerdeführer) am 9. Oktober 2006 beim Zivilgericht des
Seebezirks gegen die X.________ Versicherungsgesellschaft (Beschwerdegegnerin)
Klage aus Versicherungsvertrag (Kollektiv-Krankentaggeldversicherung)
einreichte und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Beiordnung eines Rechtsbeistands ersuchte;
dass der Gerichtspräsident des Seebezirks das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit mit Verfügung vom 21. Mai
2007 abwies;
dass das Kantonsgericht Freiburg eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung
des Gerichtspräsidenten vom 21. Mai 2007 erhobene Berufung mit Entscheid vom 9.
Juli 2007 abwies;
dass das Bundesgericht eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts vom 9. Juli 2007 erhobene Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil
vom 3. Oktober 2007 wegen Aussichtslosigkeit abwies, soweit es darauf eintrat,
und es auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eintrat;
dass der Gerichtspräsident des Seebezirks dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 9. November 2007 Frist zur Zahlung eines Vorschusses von Fr. 7'000.-- für
Gerichtsgebühren und Auslagen ansetzte;
dass der Beschwerdeführer den auferlegten Kostenvorschuss am 10. März 2008
innert mehrmals erstreckter Frist bezahlte;
dass das Zivilgericht des Seebezirks dem Beschwerdeführer aufgrund der
erstellten Zahlungsunfähigkeit auf Antrag der Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 8. Juli 2008 Frist ansetzte zur Überweisung einer Sicherheitsleistung im
Sinne von Art. 117 Abs. 1 lit. b ZPO/FR im Betrag von Fr. 7'500.--;
dass das Zivilgericht ebenfalls mit Verfügung vom 8. Juli 2008 das Gesuch des
Beschwerdeführers um Rückerstattung des gezahlten Kostenvorschusses abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 7. August 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Zivilgerichts vom 8.
Juli 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde anfechten zu wollen und gleichzeitig um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands ersuchte;
dass Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden
können und es daher dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (BGE 123 III 629 E.
2.3.1 sowie 2.4.2);
dass der Beschwerdeführer als Anfechtungsobjekt nur die Verpflichtung zur
Zahlung einer Sicherheitsleistung erwähnt und in diesem Zusammenhang das
Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils vorbringt;
dass die Beschwerdeschrift demgegenüber hinsichtlich der Verweigerung der
Rückerstattung des bereits geleisteten Kostenvorschusses keine Ausführungen
betreffend den nicht wieder gutzumachenden Nachteil enthält, weshalb insoweit
auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung der
Eintretensvoraussetzung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten ist;
dass angesichts der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers die Auferlegung einer
Sicherheitsleistung, verbunden mit der Androhung, dass auf die Klage nicht
eingetreten werde, sollte die Sicherheit nicht innert Frist geleistet werden,
einen nicht wieder gutzumachenenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG), weshalb gegen den selbständig eröffneten Zwischenentscheid des
Zivilgerichts insoweit die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist und auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde daher nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG);
dass die Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts mit der Beschwerde in
Zivilsachen nicht gerügt werden kann (vgl. Art. 95 f. BGG), weshalb auf die
Rüge der Verletzung von Art. 38 des Freiburger Gesetzes vom 22. November 1972
über die Gewerbegerichtsbarkeit nicht eingetreten werden kann;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass der Beschwerdeführer zwar eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4, Art. 9 BV,
Art. 29a BV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 14 EMRK sowie von
Bestimmungen des UNO-Pakt II vorbringt, jedoch nicht mit Bezug auf die
vorinstanzlichen Erwägungen gehörig darlegt, inwiefern die Vorinstanz diese
Bestimmungen verletzt haben soll, weshalb darauf mangels rechtsgenügender
Begründung nicht eingetreten werden kann;
dass sich im Übrigen aus der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
folgerichtig ergibt, dass einer bedürftigen Partei bei Auferlegung einer
Sicherheitsleistung, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens bei
Ausbleiben der Zahlung, der Rechtsweg verwehrt wird und ihr daher mangels
Durchführung eines Verfahrens weder ein faires Verfahren noch das rechtliche
Gehör gewährt wird, weshalb dies entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
keine Grundrechtsverletzung darstellt;
dass sich aus Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004
betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01) und dem ebenfalls ins Feld
geführten Art. 343 OR nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt,
da die darin vorgesehene Kostenlosigkeit nur die Verfahrenskosten betrifft und
die Auferlegung einer Parteientschädigung bzw. einer entsprechenden
Sicherheitsleistung nicht von Bundesrechts wegen ausschliesst (vgl. BGE 115 II
30 E. 5c; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege
[Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 156; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar
zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 73 N. 1);
dass aus diesen Gründen die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
BGG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beiordnung
eines Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist
(Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei der
Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem
bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zivilgericht des Seebezirks schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann