Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.357/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_357/2008 /len

Urteil vom 28. November 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

D.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietvertrag; Ausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
D.________ (Beschwerdegegner) als Vermieter schloss per 16. Juni 2005 mit
B.C.________ als Mieterin einen Mietvertrag betreffend eine 5 1/2-Zimmer
Gartenwohnung an der E.________-Strasse in 8700 Küsnacht. Wegen
Zahlungsrückstandes kündigte der Beschwerdegegner A.C.________ und B.C.________
diese Wohnung mit separat an sie gerichteten amtlichen Formularen vom 16. März
2007 auf den 30. Juni 2007. Nach Scheitern diverser Bemühungen, das
Mietverhältnis zu retten, kündigte der Beschwerdegegner A.C.________ und
B.C.________ nochmals am 13. November 2007 auf den 31. März 2008, wiederum mit
zwei separaten amtlichen Formularen. Die Kündigung blieb unangefochten.

B.
Am 16. Mai 2008 stellte der Beschwerdegegner gegen A.C.________ und
B.C.________ beim Bezirksgericht Meilen ein Ausweisungsbegehren. Nach
Durchführung einer Hauptverhandlung befahl die Einzelrichterin mit Verfügung
vom 15. Juli 2008 A.C.________ und B.C.________, die gemieteten Räumlichkeiten
bis spätestens 22. Juli 2008 zu räumen und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss
zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall.
Gegen diese Verfügung rekurrierten A.C.________ und B.C.________ an das
Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies den Rekurs mit Beschluss vom 24.
Juli 2008 ab, bestätigte die angefochtene Verfügung und setzte die Frist zur
Räumung auf den 11. August 2008 an.
A.C.________ und B.C.________ erhoben gegen den Beschluss des Obergerichts
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich.
Dieses trat mit Zirkulationsbeschluss vom 30. September 2008 auf die Beschwerde
nicht ein und setzte die Frist zur Räumung neu auf den 20. Oktober 2008 an.

C.
A.C.________ (Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 6. August 2008 gegen den
Beschluss des Obergerichts auch Beschwerde an das Bundesgericht und ersuchte um
aufschiebende Wirkung. Das bundesgerichtliche Verfahren wurde bis zum Entscheid
des Kassationsgerichts sistiert.
Im Nachgang zum Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts reichte der
Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 24. Oktober 2008 "Ergänzungen zur
Beschwerde" gegen den Obergerichtsbeschluss ein.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen, die Kündigung als
rechtsgültig zugestellt zu betrachten und dem Mieter zu befehlen, das
Mietobjekt sofort zu verlassen und an den Vermieter zurückzugeben. Das
Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 erteilte der Präsident der I.
zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende
Wirkung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 133 III 629 E. 2).

1.1 Die Beschwerdeschrift an das Bundesgericht hat die Rechtsbegehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art.
42 Abs. 1 BGG). Fehlen die Begehren und/oder die Begründung oder missachten
diese die gesetzlichen Anforderungen, und ist die Beschwerdefrist abgelaufen,
wird ohne weiteres auf die Beschwerde nicht eingetreten. Eine Nachfrist zur
Verbesserung wird nicht gesetzt (BGE 133 III 489 E. 3.3; betreffend die
Begründung: BGE 134 II 244; MERZ, Basler Kommentar, N. 22 zu Art. 42 BGG).

1.2 Vorliegend stellt der Beschwerdeführer zur Sache überhaupt keine Begehren,
weder in seiner Beschwerdeschrift vom 6. August 2008 noch in seinem ergänzenden
Schreiben vom 24. Oktober 2008. Seine Beschwerde erweist sich bereits aus
diesem Grund als unzulässig und es kann nicht auf sie eingetreten werden.

1.3 Auch wären die Anforderungen an die Begründung nicht erfüllt, wird doch
keine Rechtsverletzung aufgezeigt. Der Beschwerdeführer beharrt lediglich auf
seinem Standpunkt, das an ihn gerichtete Kündigungsschreiben hätte nicht seiner
- kranken - Ehefrau ausgehändigt werden dürfen. Er kritisiert die Erwägungen
der Vorinstanz als "praxis- und realitätsfern". Dabei verkennt er, dass die
Auffassung der Vorinstanz, wonach das an den Beschwerdeführer gerichtete
Kündigungsschreiben seiner Ehefrau übergeben werden durfte und damit als
rechtsgültig ihm zugestellt gilt, in Einklang mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung steht und nicht zu beanstanden ist (BGE 118 II 42). Im Übrigen
leidet die Argumentation des Beschwerdeführers an einem offensichtlichen
Widerspruch, wenn er auf der einen Seite geltend macht, es sei aufgrund der
Erkrankung seiner Ehefrau naheliegend, dass sie nicht "geeignet" sei, die
Kündigungserklärung des Beschwerdegegners in Empfang zu nehmen, und auf der
anderen Seite dafür hält, er habe die "Entwicklung", d.h. die
Nichtweiterleitung des an ihn adressierten Kündigungsschreibens an ihn durch
seine Frau nicht voraussehen können. Die in den Ergänzungen zur Beschwerde
vorgetragene Behauptung, die Ehefrau sei im Zeitpunkt der Entgegennahme der
Kündigung nicht urteilsfähig gewesen, ist neu und wäre daher nicht zu hören
(Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Mit dem heutigen Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos, und der superprovisorisch
erteilte Suspensiveffekt fällt dahin. Damit wird die Ausweisung vollstreckbar.

3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer