Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.352/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_352/2008 /len

Urteil vom 21. Juli 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Michel de Roche.

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss,
vom 20. Februar 2008.

In Erwägung,
dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin, ihre
ehemalige Arbeitgeberin, erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 30'000.-- vom
Gewerblichen Schiedsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 5. November 2007
abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war;
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil beim Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt anfocht, dessen Ausschuss die Beschwerde mit Urteil vom 20. Februar
2008 abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine von ihrem Ehemann als
Vertreter verfasste, von ihr selbst aber auch unterschriebene Eingabe vom 15.
Juli 2008 einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Appellationsgerichts
mit Beschwerde anzufechten;
dass die Vertretung durch den Ehemann vor Bundesgericht unzulässig ist (Art. 40
Abs. 1 BGG), was der Beschwerdeführerin aber nicht schadet, da sie die
Beschwerdeschrift vom 15. Juli 2008 zusammen mit ihrem Ehemann unterschrieben
hat, womit die formellen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG soweit die
Unterschrift betreffend erfüllt sind;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin diese
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin