Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.345/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_345/2008 /len

Urteil vom 15. September 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ SA,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Nicolas von Werdt.

Gegenstand
Abzahlungsvertrag; Gerichtskosten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer,
vom 30. Juni 2008.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass der a.o. Gerichtspräsident des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach
den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 26. März 2008 anwies, das Fahrzeug
Chevrolet Alero, Stammnummer 000 bis spätestens am 10. April 2008 bei der
Y.________ AG, Bern, abzugeben, und den Beschwerdeführer zur Tragung der
Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- und zur Leistung einer Parteientschädigung
verpflichtete, die mit Verfügung vom 31. März 2008 auf Fr. 2'186.45 festgelegt
wurde;
dass der Beschwerdeführer gegen die beiden Entscheide vom 26. März 2008 und vom
31. März 2008 beim Obergericht des Kantons Bern Appellation bzw. kantonale
Nichtigkeitsklage erhob;
dass der Beschwerdeführer das Streitgegenstand bildende Fahrzeug in der Folge
aufforderungsgemäss ablieferte, worauf das Obergericht das Verfahren mit
Beschluss vom 30. Juni 2008 (zugestellt am 9. Juli 2008) als erledigt
abschrieb;
dass das Obergericht im gleichen Beschluss den erstinstanzlichen Kosten- und
Entschädigungsentscheid bestätigte und dem Beschwerdeführer die
obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 600.-- auferlegte;
dass der Beschwerdeführer gegen diese Kosten- und Entschädigungsregelung mit
Beschwerde vom 9. Juli 2008 an das Bundesgericht gelangt ist, mit dem Antrag
den Beschluss vom 30. Juni 2008 aufzuheben, nötigenfalls an die Vorinstanz
zurückzuweisen - unter Ausschluss des urteilenden Richters;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe vom 9. Juli 2008 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt,
indem sie keinerlei rechtsgenügend begründete Rügen gegen den angefochtenen
Entscheid enthält, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer