Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.341/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_341/2008 /len

Urteil vom 20. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Buchli,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rechsteiner.

Gegenstand
Verletzung des Urheberrechts,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden,
Zivilkammer,
vom 3./4. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Im Herbst 1994 veranstaltete die X.________ (Beschwerdegegnerin) einen
Architekturwettbewerb für den Neubau einer Kirche. Im Frühling 1995 empfahl die
Wettbewerbsjury das Projekt des Architekten A.________ (Beschwerdeführer)
einstimmig zur Weiterbearbeitung und Ausführung. Dieses sah einen zentralen -
aus drei Teilkörpern bestehenden - Sakralbau, einen allein stehenden
Glockenturm sowie einen Verbindungstrakt vor.
Am 2. September 1995 schlossen die Parteien einen Architekturvertrag ab, mit
dem der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin den Auftrag für das
Vorprojekt sowie die Projekt-, Ausführungs- und Abschlussphase erhielt. Die im
Mai 1996 begonnenen Bauarbeiten mussten im November 1996 eingestellt werden. Zu
diesem Zeitpunkt befanden sich die Sakralräume im Rohbau. Nach dem Baustopp
arbeitete der Beschwerdeführer zahlreiche Varianten für die noch fehlenden
Teile der Kirche aus. Aufgrund seiner Detailpläne für den Ausbau der
Sakralräume, die Erstellung des Verbindungstrakts und die Erstellung des
Glockenturms kam am 21. August 1998 ein den ursprünglichen Vertrag abändernder
bzw. ergänzender Architekturvertrag zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin
zustande.
Die Detailpläne des Beschwerdeführers kamen indessen nicht bzw. nur noch
teilweise oder in abgeänderter Form zum Tragen, da die Beschwerdegegnerin im
Sommer 1999 den Architektenauftrag widerrief. Unter Ausschluss des
Beschwerdeführers und unter Leitung eines neu beigezogenen Architekten liess
die Beschwerdegegnerin im Winter 2001/Frühjahr 2002 in einer zweiten Bauetappe
die Sakralräume ausbauen und den Verbindungstrakt zum vorbestehenden Pfarrhaus
errichten. In der lokalen Fachwelt war von Verwässerung wesentlicher
Werkmerkmale, von mangelndem Kulturverständnis, Degradierung zur Kulisse, einem
dilettantischen Flickwerk und grober Sünde an einem grossartigen
Architekturwerk die Rede. Die dritte Bauetappe, in welcher der Glockenturm
erstellt werden sollte, ist bis heute nicht in Angriff genommen worden.

B.
Der Beschwerdeführer erhob beim Kantonsgericht von Graubünden Klage und
beantragte im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin
bei der Bauausführung des Verbindungstrakts sein Urheberrecht dadurch verletzt
habe, dass sie entscheidend und in wesentlichen Teilen vom Gesamtkonzept und
der Projektidee des Beschwerdeführers abgewichen sei. Die Beschwerdegegnerin
sei zudem zu verpflichten, den Verbindungstrakt abzubrechen und entsprechend
der Projektidee und gemäss den Plänen des Beschwerdeführers zu erstellen.
Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
eine Genugtuung von Fr. 250'000.-- zu bezahlen. Der Beschwerdegegnerin sei
überdies zu untersagen, den Glockenturm in Abweichung vom Projekt und den
Plänen des Beschwerdeführers zu erstellen. Das Urteil des Kantonsgerichts sei
sodann in verschiedenen Tageszeitungen sowie Fachzeitschriften zu
veröffentlichen.
Mit Urteil vom 3./4. September 2007 hiess das Kantonsgericht die Klage
teilweise gut und stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin bei der
Bauausführung des Verbindungstrakts das Urheberrecht des Beschwerdeführers
verletzt hat, indem sein Werk durch einen intransparenten, spiegelnden,
lichtundurchlässig überdachten und den Sakralbaukörper verdeckenden und
konkurrenzierenden Baukörper entstellt wird (Dispositiv-Ziffer 1). Das
Kantonsgericht ordnete die Publikation des Rubrums sowie des Dispositivs des
Urteils nach Eintritt der Rechtskraft an (Dispositiv-Ziffer 2). Im Übrigen wies
es die Klage ab (Dispositiv-Ziffer 3) und verlegte die Kosten
(Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Dispositiv-Ziffer 6 enthält die
Rechtsmittelbelehrung.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer, die Ziffern 2, 3,
4, 5 und 6 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom
3./4. September 2007 seien aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, den Verbindungstrakt der Kirche auf eigene Kosten zurückzubauen;
eventualiter sei sie zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
Genugtuungssumme von Fr. 250'000.-- oder nach richterlichem Ermessen zu
bezahlen. Sodann sei das Rubrum und das Dispositiv des Urteils des
Bundesgerichts nach Eintritt der Rechtskraft zu publizieren.

D.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz beantragen, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Vorinstanz hat auf
weitere Ausführungen verzichtet und verweist auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid.

Erwägungen:

1.
Das Kantonsgericht von Graubünden hat vorliegend als einzige kantonale Instanz
im Sinne von Art. 64 des Urheberrechtsgesetzes (URG; SR 231.1) entschieden. Die
Beschwerde in Zivilsachen ist daher unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74
Abs. 2 lit. b BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 63 Abs. 2
URG durch die Vorinstanz.

3.1 Nach Absatz 1 dieser Bestimmung kann das Gericht die Einziehung und
Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder
der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und
sonstigen Mitteln anordnen. Art. 63 Abs. 2 URG nimmt ausgeführte Werke der
Baukunst davon aus. Gemäss Art. 72 URG, der entsprechenden
Einziehungsbestimmung im Strafverfahren, können ausgeführte Werke der Baukunst
ebenfalls nicht eingezogen werden.

3.2 Die Feststellung der Vorinstanz, dass das Gesamtwerk des Beschwerdeführers
durch die Realisierung des Verbindungstrakts durch die Beschwerdegegnerin
entstellt worden ist, da es im Kern nicht mehr das darstellt, was es nach dem
Ausführungsprojekt des Beschwerdeführers darstellen sollte, wird von den
Parteien nicht bestritten. Die Vorinstanz erwog, dass ein Abbruch des
Verbindungstrakts infolge Art. 63 Abs. 2 URG nicht in Frage komme, da diese
Bestimmung Ausdruck einer vom Gesetzgeber selbst vorweggenommenen Wertung für
die Unverhältnismässigkeit der Vernichtung ausgeführter Bauwerke sei. Selbst
wenn für eine richterliche Nachprüfung der Verhältnismässigkeit Raum bliebe,
würde eine solche zur Bejahung der Unverhältnismässigkeit des Begehrens auf
Abbruch des Verbindungstrakts führen.

3.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, Art. 63 Abs. 2 URG erlaube keine
pauschale Ablehnung der Einziehung von Werken der Baukunst. Die Bestimmung
wolle die Vernichtung eines Bauwerks nur dann verhindern, wenn das Urheberrecht
durch Verwendung fremden geistigen Eigentums verletzt werde, d.h. wenn ein
Architekt ein urheberrechtsgeschütztes Bauwerk erstelle und ein anderer
Architekt dieses nachahme. In diesem Fall könne der erste Architekt mittels
Schadenersatz so gestellt werden, wie wenn der Bau mit seinem Einverständnis
erfolgt wäre. Verletze das Bauwerk hingegen den Urheber in seiner
Persönlichkeit durch Entstellung, müsse sich ein anderes Resultat ergeben, da
nicht wie im ersten Fall die Verwendung des Urheberrechts dem Eigentum
gegenübergestellt werde, sondern die Verletzung des
Urheberpersönlichkeitsrechts dem Eigentum gegenüberstehe. Selbst wenn Art. 63
Abs. 2 URG ausgeführte Werke der Baukunst von der Vernichtung ausnehme,
verbiete die Bestimmung deren teilweise Abänderung oder den Rückbau
verunstaltender Elemente nicht.

3.4 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem
Wortlaut, Sinn und Zweck sowie den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der
Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die
Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der
Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und
konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im
normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio
legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus
und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer
hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien
können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort
geben (BGE 133 III 175 E. 3.3.1 S. 178, 273 E. 3.2 S. 277).

3.5 Nach dem Gesetzeswortlaut unterscheidet Art. 63 Abs. 2 URG nicht, auf
welche Art und Weise das Urheberrecht verletzt wird, sondern nimmt ausgeführte
Werke der Baukunst - im Gegensatz zu den in Absatz 1 aufgeführten Gegenständen
- schlechthin von der Vernichtung aus.
Auch den Materialien ist die vom Beschwerdeführer befürwortete Unterscheidung
nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde zu Art. 68 des Entwurfs zum URG - dem
heutigen Art. 72 URG - ausgeführt, dass nur diejenige Werkkategorie
ausdrücklich von der Einziehung ausgenommen wird, bei der das Missverhältnis
zwischen dem Zweck dieser Massnahme und den sich daraus für den Eigentümer
ergebenden Folgen von vornherein evident ist (Botschaft vom 19. Juni 1989 zu
einem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
[Urheberrechtsgesetz, URG], BBl 1989 III 569). Der Gesetzgeber hat somit die
Unverhältnismässigkeit dieser Massnahme ausgedrückt (BARRELET/EGLOFF, Das neue
Urheberrecht, 3. Aufl. 2008, N. 7 zu Art. 63 URG und N. 6 zu Art. 72 URG;
REHBINDER/VIGANÒ, Kommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl. 2008, N. 3 zu Art. 72
URG; LUCAS DAVID, in: Müller/Oertli [Hrsg.], Urheberrechtsgesetz [URG], 2006,
N. 22 zu Art. 72 URG). Die vom Gesetzgeber vorgenommene Interessenabwägung
zwischen den Rechtsgütern Urheberrecht und Eigentum führt unter
Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit bei ausgeführten Werken der Baukunst
somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zur Ablehnung der
Vernichtung solcher Werke, und zwar unabhängig davon, auf welche Art und Weise
das Urheberrecht verletzt worden ist.
Zum gleichen Ergebnis führt die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der
umstrittenen Bestimmung. Art. 63 Abs. 2 URG will verhindern, dass ausgeführte
Werke der Baukunst, die das Urheberrecht verletzen, vernichtet werden, da dies
eine unverhältnismässige Massnahme darstellen würde. Als Ergebnis einer
Interessenabwägung sieht Art. 63 Abs. 2 URG daher eine generelle Ausnahme vor.
Ob die Ausnahme in jedem Fall zu gelten hat, wie in dem vom Beschwerdeführer
aufgezeigten Beispiel, wonach einem urheberrechtsgeschützten Haus ein
entstellender Kamin aufgesetzt wird, der aufgrund Art. 63 Abs. 2 URG belassen
werden müsste, kann offen bleiben. Beim in Frage stehenden Verbindungstrakt
zwischen der Kirche und dem Pfarrhaus handelt es sich nämlich nicht um einen
Bauteil, der für das Bauwerk von untergeordneter Bedeutung ist, sondern um
einen wesentlichen Bauteil, der von der Beschwerdegegnerin als Gemeindezentrum
benützt wird und über eine Infrastruktur wie Foyer, Sakristei, Küche,
Toiletten, Kiosk etc. verfügt. Ein Abbruch des Verbindungstrakts wäre
unverhältnismässig, da kein Gemeindezentrum mehr bestehen würde, und sich die
Beschwerdegegnerin entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers zum
Wiederaufbau gezwungen sähe. Ein Neubau würde ferner erhebliche Kosten
auslösen, was der Beschwerdeführer mit der Gegenüberstellung der Baukosten der
Sakralräume, des Verbindungstrakts und der voraussichtlich geringeren Kosten
eines Rückbaus nicht zu entkräften vermag. Infolge der offensichtlichen
Unverhältnismässigkeit des Abbruchs des Verbindungstrakts ist die in Art. 63
Abs. 2 URG vorweggenommene Interessenabwägung daher ohne weiteres massgebend.
Unzutreffend ist im Übrigen die Behauptung des Beschwerdeführers, dass Art. 63
Abs. 2 URG im Zusammenhang mit der Revisionsvorlage zum Patentgesetz beinahe
weggefallen wäre. Es war lediglich eine Änderung von Art. 63 Abs. 1 URG
vorgesehen (vgl. Botschaft vom 23. November 2005 zur Änderung des
Patentgesetzes und zum Bundesbeschluss über die Genehmigung des
Patentrechtsvertrags und der Ausführungsordnung, BBl 2006 131 Ziff. 2.4.4.1
sowie BBl 2006 172). Entsprechend kann der Beschwerdeführer nichts daraus
ableiten.

3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht
verletzt hat, indem sie das Begehren des Beschwerdeführers, den
Verbindungstrakt abzureissen, abgewiesen hat.

4.
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 49 OR durch die
Vorinstanz.

4.1 Nach Art. 62 Abs. 2 URG bleiben Klagen nach dem Obligationenrecht auf
Schadenersatz, Genugtuung und Herausgabe eines Gewinns entsprechend den
Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag vorbehalten. Wer in seiner
Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer
Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und
diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Anstatt
oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der
Genugtuung erkennen (Art. 49 Abs. 2 OR).
Da das Gesetz dem Richter somit die Möglichkeit einräumt, statt oder neben
einer Geldleistung auf eine andere Art der Genugtuung zu erkennen, liegt die
Bestimmung dieser anderen Art im Ermessen des Richters, der die Regeln von
Recht und Billigkeit anwendet (Art. 4 ZGB). Bei solchen Entscheiden steht dem
kantonalen Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht
gemäss ständiger Praxis nur mit Zurückhaltung eingreift. Es ersetzt namentlich
das Ermessen der Vorinstanz nicht durch sein eigenes, sondern schreitet nur
ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten
Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den
Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie
umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet
werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein,
falls sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise
ungerecht erweisen (BGE 133 III 201 E. 5.4 S. 211; 130 III 504 E. 4.1 S. 508;
je mit Hinweisen).

4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für die
Zusprechung einer Genugtuung nach Art. 49 OR verkannt und eine besonders
schwere Verletzung verlangt. Dieser Vorwurf schlägt fehl: Die Vorinstanz hielt
selbst fest, dass eine schwere Verletzung Voraussetzung für die Zusprechung
einer Genugtuung sei. Eine besonders schwere Verletzung setzte sie nicht
voraus.

4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es müsse ihm als Genugtuung
(zusätzlich) ein Geldbetrag zugesprochen werden. Die Feststellung der
Urheberrechtsverletzung sowie die Veröffentlichung des Urteils würden zwar
regional und in Fachkreisen wahrgenommen und damit seinen Ruf in diesem Kreis
wiederherstellen. Dadurch erfolge aber weder eine generelle Richtigstellung
noch würde die bestehende Verletzung beseitigt.
Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill, indem
damit das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung
erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119; 123 III 10 E. 4c/bb
S. 15). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wäre eine Geldzahlung
nicht geeignet, die festgestellte Verletzung generell zu beseitigen. Wie der
Beschwerdeführer selbst vorbringt, geht es um sein berufliches Ansehen als
Architekt. Die Vorinstanz erwog daher zu Recht, dass die Reparationsmittel der
formellen Feststellung der Urheberrechtsverletzung und deren Veröffentlichung
qualitativ besser zur Wiedergutmachung geeignet seien als eine Geldsumme (vgl.
auch BGE 131 III 26 E. 12.2.2 S. 31 mit Hinweisen). Inwiefern sie dabei ihr
Ermessen missbraucht haben soll, ist nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht hinreichend dargetan. Die Vorinstanz hat mithin
kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf
Zusprechung einer (zusätzlichen) Genugtuung in Form einer Geldleistung
abgewiesen hat.

5.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann