Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.33/2008
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4A_33/2008 /len

Urteil vom 25. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 8. Januar 2008.

In Erwägung,
dass die Klage der Beschwerdeführerin auf Zahlung von Schadenersatz und
Genugtuung im Betrag von Fr. 20'000.-- vom Zivilgericht Basel-Stadt mit
Urteil vom 25. Mai 2007 abgewiesen wurde;
dass die Beschwerdeführerin an das Appellationsgericht Basel-Stadt
appellierte und ein Gesuch um Kostenerlass stellte;
dass der Präsident des Appellationsgerichts das Kostenerlassgesuch mit
Verfügung vom 8. Januar 2008 wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels
abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, für das Appellationsverfahren
bis zum 29. Januar 2008 (Frist einmal erstreckbar) einen Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- zu leisten, widrigenfalls die Appellation dahinfalle;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 24. Januar 2008
datierte Eingabe einreichte, in welcher sie erklärte, die Verfügung des
Präsidenten des Appellationsgerichts vom 8. Januar 2008 mit Beschwerde
anzufechten;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit die
Beschwerdeführerin neben der Verfügung des Präsidenten des
Appellationsgerichts auch das Urteil des Zivilgerichts vom 25. Mai 2007
kritisiert (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Behauptungen
(Mitgliedschaft des Präsidenten des Appellationsgerichts in der Safranzunft
und Beeinflussung durch B.________) nach objektiver Betrachtungsweise für den
Nachweis des Anscheins der Befangenheit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV bzw.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht geeignet sind (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1 und 113 E.
3.4), womit es sich erübrigt, näher darauf einzugehen;
dass es nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 2 BV genügt, wenn
eine Entscheidbegründung so abgefasst ist, dass die betroffene Person den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, und dies der Fall ist,
wenn kurz die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich das
Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt; dass
dagegen nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445);
dass die Begründung des angefochtenen Entscheides diesen Anforderungen
entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin genügt, obschon das vom Zivilgericht
abgewiesene Ausstandsbegehren gegen die Richterin C.________ nicht erwähnt
wurde, denn aus der Begründung als Ganzes geht hervor, dass auch die
diesbezüglich von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik als haltlos
betrachtet wurde;
dass demnach die Beschwerde in diesen beiden Punkten abzuweisen ist;
dass schliesslich auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist, soweit im Zusammenhang mit der Anwendung der kantonalen
Verfahrensvorschriften ein Verstoss gegen Art. 9 BV (Willkür) gerügt wird,
denn mit den entsprechenden Vorbringen wird nicht gesagt, welche Bestimmungen
und inwiefern sie willkürlich angewendet oder ausgelegt worden sein sollen
(vgl. dazu BGE 133 II 249 E. 1.4.2);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin