Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.338/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_338/2008 /len
4A_340/2008
4A_342/2008

Verfügung vom 28. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Rolf Watter und Dr. Katja Roth
Pellanda,

gegen

Y.A.________ AG,
Y.B.________ AG,
Y.C.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wick.

Gegenstand
Darlehen, Schuldbrieferrichtung,

Beschwerden gegen die Urteile des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 23. Januar 2008.

In Erwägung,
dass das Zivilgericht Basel-Stadt mit drei separaten Urteilen vom 8. Februar
2006 in Gutheissung der Klagen der Beschwerdegegnerinnen feststellte, dass die
Darlehensverträge der Parteien vom 2. August 2004 ungültig sind und es die
Beschwerdeführerin verpflichtete, die bei der Gerichtskasse hinterlegten
Inhaberschuldbriefe an die Beschwerdegegnerinnen herauszugeben;
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt diese erstinstanzlichen
Urteile am 23. Januar 2008 je mit Ausnahme der ausserordentlichen Kosten
bestätigte;
dass der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts am 25. März 2008 im Sinne
eines Vollstreckungsentscheids die Herausgabe der Schuldbriefe an den
Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen anordnete;
dass die Beschwerdeführerin die drei separat, aber gleichzeitig gefällten
Urteile des Appellationsgerichts Basel-Stadt mit drei Beschwerden in
Zivilsachen beim Bundesgericht anfocht, wobei den Beschwerden mit Verfügung vom
11. Juli 2008 aufschiebende Wirkung erteilt wurde;
dass die drei Beschwerdeverfahren 4A_338/2008, 4A_340/2008 und 4A_342/2008 mit
Verfügung des Bundesgerichts vom 5. September 2008 im Hinblick auf eine
gemeinsame Beurteilung der Beschwerden vereinigt wurden;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Schreiben vom 24. November
2008 ein Gesuch um einstweilige Sistierung des Verfahrens einreichte;
dass im Zeitpunkt des Eingangs des Sistierungsgesuchs der Beschwerdeführerin
die Sache bereits spruchreif und das Referat erstellt war und den Parteien mit
Verfügung vom 3. Dezember 2008 mitgeteilt wurde, dass sich im Falle eines
Beschwerderückzugs bzw. eines Vergleichs aus diesem Grund keine Reduktion der
Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würde;
dass das Bundesgericht das Verfahren mit Verfügung vom 19. Januar 2009 bis zum
30. Juni 2009 oder bis zum vorzeitigen schriftlichen Widerruf einer der
Parteien aussetzte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Schreiben vom 23. Januar 2009
mitteilte, dass die Parteien einen aussergerichtlichen Vergleich abgeschlossen
hätten und erklärte, dass sie als Folge davon ihre Beschwerden zurückziehe;
dass die Präsidentin vom Rückzug der Beschwerden Kenntnis zu nehmen und das
Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben hat
(Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 BZP);
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig beantragte, das Zivilgericht
Basel-Stadt sei anzuweisen, die hinterlegten Inhaberschuldbriefe jeweils an die
betreffende Beschwerdegegnerin herauszugeben;
dass die Urteile des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. Februar 2006, welche die
Herausgabe der hinterlegten Inhaberschuldbriefe an die Beschwerdegegnerinnen
vorsehen und vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Ausnahme der
ausserordentlichen Kosten bestätigt wurden, mit Abschreibung des
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens rechtskräftig werden;
dass diese Abschreibungsverfügung auch dem Zivilgericht Basel-Stadt mitzuteilen
ist, womit sich die Anordnung der Herausgabe der Inhaberschuldbriefe gemäss dem
Antrag der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2009 erübrigt;
dass die Kosten antragsgemäss der Beschwerdeführerin zu auferlegen sind, welche
die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen
hat (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG);
verfügt die Präsidentin:

1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerden erledigt abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 44'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 54'000.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Zivilgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann