Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.336/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_336/2008 /len

Urteil vom 2. September 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Doris Slongo,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss,
vom 25. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die in Rumänien wohnhafte A.________ (Beschwerdeführerin) hat für die
X.________ AG im Laufe der Jahre 1999 bis 2001 Dienstleistungen erbracht. Dafür
hat sie unbestrittenermassen knapp Fr. 25'000.-- als Entgelt erhalten. Am 4.
September 2005 reichte sie beim Zivilgericht Basel-Stadt, wo die X.________ AG
ihren Sitz hat, eine Klage ein, mit der sie die X.________ AG zur Zahlung von
weiteren Fr. 763'335.-- zu verurteilen beantragte. Für diesen Prozess ersuchte
sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Am 23. Juli 2007 wies der Präsident des Zivilgerichts dieses Gesuch ab und
setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
von Fr. 20'000.-- sowie zur schriftlichen Begründung der Klage.
Eine gegen die entsprechende Verfügung erhobene Beschwerde wies das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 25. Februar 2008 wegen
Aussichtslosigkeit der Prozessbegehren ab. Es entschied, es sei nicht zu
beanstanden, dass der Zivilgerichtspräsident den Eintritt der Verjährung nach
dem anwendbaren rumänischen Recht als höchst wahrscheinlich beurteilt hatte.

B.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Juli
2008, das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und ihr für das Verfahren
vor dem Zivilgericht die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche
Rechtsbeistand zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Am 14. Juli 2008 - vor Ablauf der Beschwerdefrist -
reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zur Beschwerdeschrift ein.
Der Präsident der I. zivilrechtlichen Abteilung gewährte der Beschwerde mit
Verfügung vom 24. Juli 2008 die aufschiebende Wirkung.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein in einem hängigen kantonalen Verfahren ergangener
letztinstanzlicher Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege; dabei
handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der in der Regel einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129
E. 1.1). Der Rechtsweg von Zwischenentscheiden folgt grundsätzlich jenem der
Hauptsache (vgl. BGE 133 III 645 E. 2.2). In der Hauptsache geht es um eine
Forderungsstreitigkeit aus einem privatrechtlichen Mandatsvertrag, so dass
insoweit die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist (Art. 72 Abs. 1 BGG).
Bei Zwischenentscheiden bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren, die vor
der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist (Art. 51 Abs. 1 lit. c
BGG). Im Hauptverfahren ist eine Forderung von rund Fr. 763'335.-- eingeklagt,
womit sich die Beschwerde in Zivilsachen gegen den angefochtenen
Zwischenentscheid auch unter diesem Aspekt als zulässig erweist (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG; vgl. Urteil 5A_85/2007 vom 17. April 2007 E. 1.2).
Da vorliegend auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.

2.
Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege abgewiesen, weil es deren Prozessbegehren als aussichtslos
beurteilte. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe mit diesem
Entscheid ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach § 12 lit. c KV/BS
und nach Art. 29 Abs. 3 BV verletzt. Sie erläutert jedoch nicht, inwiefern ihr
das kantonale Recht einen weitergehenden Anspruch gewähren soll als Art. 29
Abs. 3 BV (BGE 124 I 1 E. 2), sondern bezeichnet den kantonalrechtlichen
Anspruch selber als deckungsgleich. Die Prüfung hinsichtlich des Anspruchs auf
unentgeltliche Rechtspflege erfolgt daher einzig im Lichte von Art. 29 Abs. 3
BV.

2.1 Nach dieser Verfassungsbestimmung hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen aufgrund einer summarischen
Prüfung nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt wird, die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als
die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet. Die Rüge einer bedürftigen Partei, ihr
verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei verletzt,
prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei. Soweit es um tatsächliche
Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf
Willkür beschränkt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 134 I 12 E. 2.3; 133 III 614 E. 5,
je mit Hinweisen).
Dabei ist es allerdings nicht seine Aufgabe, dem Sachgericht vorgreifend zu
prüfen, ob das vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren gestellte Begehren
zu schützen sei oder nicht. Bei der Abklärung, ob die fehlende
Aussichtslosigkeit als Voraussetzung für einen grundrechtlichen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege gegeben ist, hat das Bundesgericht lediglich zu
prüfen, ob der vom Bedürftigen verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des
sachlich Vertretbaren liegt bzw. nicht von vornherein unbegründet erscheint
(BGE 119 III 113 E. 3a). Die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten
eröffnet dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum, in den das Bundesgericht
auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen nur mit Zurückhaltung eingreift.
Erforderlich ist, dass das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen
abgewichen ist, dass es Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose im
Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht
gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (vgl. BGE 133 III 201 E. 5.4 S.
211; 131 III 26 E. 12.2.2; 130 III 213 E. 3.1 S. 220; vgl. dazu auch die
Urteile 4P.74/2005 vom 12. April 2005 E. 2.2 und 4P.223/1996 vom 18. März 1997
E. 2b).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (BGE 133 II 249 E. 1.2.2) oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. dazu im Einzelnen
BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4; 133 IV 286
E. 6.2).
Die Beschwerdeführerin stellt ihren rechtlichen Vorbringen eine eigene
Sachverhaltsdarstellung voran. Sie weicht darin in zahlreichen Punkten von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitert diese, ohne
substantiiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung gemäss Art. 105 Abs. 2 und
Art. 97 Abs. 1 BGG geltend zu machen. Ihre Vorbringen haben insoweit unbeachtet
zu bleiben.

3.
Die Beschwerdeführerin macht im Hauptverfahren eine Honorarforderung aus einem
Mandatsverhältnis geltend, auf die unbestrittenermassen rumänisches Recht
anzuwenden ist. Die Vorinstanz hielt die Klage für aussichtslos, da die
Forderung nach rumänischem Recht höchst wahrscheinlich verjährt sei. Dabei
herrscht Einigkeit darüber, dass die Verjährungsfrist nach rumänischem Recht
drei Jahre beträgt und dass die Frist nicht nur durch die Anhebung einer Klage,
sondern auch durch die Einleitung einer Betreibung nach schweizerischem Recht
unterbrochen wird.
Strittig ist, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat und ob sie
allenfalls vor Eintritt der Verjährung unterbrochen worden ist. Die Vorinstanz
hielt dafür, das Mandat der Beschwerdeführerin sei am 16. Juli 2001 beendet
gewesen und die Verjährungsfrist habe in diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen,
womit die dreijährige Verjährung bei Einleitung der Betreibung am 22. Oktober
2004 sowie der Klageanhebung am 4. September 2005 bereits eingetreten gewesen
sei.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Annahme der Vorinstanz über den Zeitpunkt der
Mandatsbeendigung am 16. Juli 2001, d.h. vor dem 22. Oktober 2001, sei
willkürlich. Sie beruft sich zur Begründung auf eine mit der Klageerhebung
eingereichte Aufzeichnung ihrer Tätigkeit für die Beschwerdegegnerin, in der
detailliert und überprüfbar geschildert sei, wie sie auch nach dem 22. Oktober
2001 noch auf Verlangen der Beschwerdegegnerin tätig geworden sei.
Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die Vorinstanz die angerufene Aufzeichnung
- entgegen der Behauptung der Beschwedeführerin - durchaus zur Kenntnis
genommen und in ihren Erwägungen berücksichtigt hat. Sie hielt fest, die
Beschwerdeführerin habe über ihre Leistungen in einer detaillierten
"Endabrechnung des Mandates (Oktober 1999 bis Juni 2001)" vom 4. September 2002
Aufschluss gegeben, in der sogar schon der 27. Juni 2001 und nicht erst der 16.
Juli 2007 (recte: 2001) als letzter Tag für die Bemühungen angegeben worden
sei. Es sei kein Grund ersichtlich, nicht darauf abzustellen, zumal die
Rechnungsstellung vom 4. September 2002 erst 1 ¼ Jahre nach der letzten geltend
gemachten Leistung erfolgte, als zwischen den Parteien bereits
Meinungsverschiedenheiten bestanden hätten. Wenn in der Klage vom 4. September
2005 noch vereinzelt Einsätze bis zum Dezember 2001 aufgeführt würden, so
erscheine dies als rein prozesstaktisch bestimmt und nicht relevant.
Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Erwägungen über den
tatsächlichen Zeitpunkt der Mandatsbeendigung als willkürlich erscheinen
liesse. Sie vermag dagegen namentlich nicht mit der Behauptung aufzukommen, sie
habe (in der Abrechnung vom 4. September 2002) darauf verzichtet, die nach
Mitte Juli 2001 erbrachten Arbeiten in Rechnung zu stellen, obschon sie dazu
berechtigt gewesen wäre. Die Vorinstanz hat die Abrechnung vom 4. September
2002 beweiswürdigend mit der bei Klageanhebung eingereichten Darstellung
verglichen und ist mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss gekommen, es
sei auf die erste Abrechnung abzustellen. Damit geht offensichtlich auch die
Rüge fehl, die Vorinstanz habe aktenwidrig entschieden, indem sie nicht auf die
zusätzlichen Einsätze abstellte, wie sie in der bei Klageanhebung eingereichten
Darstellung aufgeführt sind, sondern diese als nachgeschoben bezeichnete und
für die Bestimmung des Verjährungsbeginns ausser Acht liess. Das Begehren der
Beschwerdeführerin auf eine diesbezügliche Sachverhaltsberichtigung ist
offensichtlich unbegründet.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der vorinstanzliche Schluss, die
Verjährungsfrist habe bereits im Zeitpunkt der Beendigung des
Mandatsverhältnisses zu laufen begonnen, beruhe auf einer unkorrekten
Ermittlung des rumänischen Rechts. Er sei daher unter Verletzung von Art. 16
Abs. 1 IPRG zustande gekommen. Die Vorinstanz sei dabei seinen vom Schweizer
Recht geprägten Denkkategorien und Argumentationsmustern gefolgt.
Richtigerweise hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, die Verjährung
habe erst im Moment zu laufen begonnen, als die Beschwerdegegnerin das ihr am
4. September 2002 in Rechnung gestellte Honorar mit Schreiben vom 8. September
2002 rundheraus bestritt.

5.1 Hat ein Gericht seiner Beurteilung ausländisches Recht zugrunde zu legen,
muss es das fremde Recht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auf die
sich die Beschwerdeführerin beruft, so auslegen und anwenden, wie dies ein
Gericht im ursprünglichen Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts tun würde.
Der schweizerische Richter muss sich somit in das Rechtssystem des betreffenden
Landes versetzen, ohne freilich Teil desselben zu sein. Er hat etwa -
namentlich wenn er das massgebende Recht selbst erhebt - die in der fremden
Rechtsordnung geltende Auslegungsmethodik oder eine allenfalls unterschiedliche
Einordnung von Rechtsfiguren zu beachten. Dies entspricht der
rechtsvergleichenden Grunderfahrung, dass zwar jede Gesellschaft ihrem Recht
die gleichen Probleme aufgibt, dass aber die verschiedenen Rechtsordnungen
diese Probleme auf sehr unterschiedliche Weise lösen, selbst wenn die
Ergebnisse gleich sind. Daraus folgt, dass das schweizerische Gericht bei der
Bestimmung der streitentscheidenden Rechtsfragen sowie der Ermittlung und
Anwendung ausländischen Rechts nicht ohne Berücksichtigung der Eigenheiten der
fremden Rechtsordnung von den in der inländischen Dogmatik verwendeten
Denkkategorien und Argumentationsmustern ausgehen darf (BGE 126 III 492 E. 3c/
aa S. 494 f. mit zahlreichen Hinweisen).
Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen
festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei
vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden
werden (Art. 16 Abs. 1 IPRG). Wird bei der Ermittlung des ausländischen Rechts
unbesehen von der schweizerischen Dogmatik ausgegangen, führt dies - namentlich
wenn Regelungen eines fremden Rechtskreises in Frage stehen - regelmässig zu
einer unvollständigen Feststellung des ausländischen Rechts und damit zu einer
Verletzung von Art. 16 Abs. 1 IPRG (BGE 126 III 492 E. 3c/bb S. 495).

5.2 Im kantonalen Verfahren lagen drei von der Beschwerdeführerin eingelegte
und ein weiteres von der Beschwerdegegnerin eingereichtes Rechtsgutachten vor,
die sich zur Frage des Beginns der Verjährungsfrist nach rumänischem Recht in
teilweise widersprechender Weise äussern. Die Qualifikation solcher Gutachten
seitens der Vorinstanz als Teil der rechtlichen Parteibehauptungen, die nicht
mit Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger zu vergleichen seien,
wobei die darin enthaltenen Argumente sorgfältig und ernsthaft geprüft werden
müssten, stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage (vgl. dazu BGE
132 III 89 E. 3.6). Sie hält aber dafür, dass die Vorinstanz als selber im
rumänischen Recht nicht sachkundiges Gericht eine neutrale Stellungnahme hätte
einholen müssen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich das
Gericht bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Prozessbegehren im
Rahmen des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege auf eine vorläufige
und summarische Beurteilung der Prozessaussichten aufgrund der Verhältnisse zur
Zeit der Gesuchseinreichung zu beschränken hat (Erwägung 2 vorne). Unter dem
Gesichtswinkel von Art. 16 Abs. 1 IPRG ist daher von ihm nicht zu verlangen,
dass er von allen zur Verfügung stehenden Mitteln zur Feststellung des
ausländischen Rechts (vgl. dazu BGE 124 I 49 E. 3b) Gebrauch macht, wie es der
Sachrichter im Hauptverfahren tun würde (vgl. Urteil 5P.77/2002 vom 26. März
2002 E. 3c).
Zwar verlangte das Bundesgericht in einem neueren Entscheid, auf den sich die
Beschwerdeführerin bezieht, dass der Richter, der zur Beurteilung einer
wesentlichen fachtechnischen Streitfrage, zu der sich widersprechende
Fachgutachten vorliegen, nicht kundig ist, einen unabhängigen gerichtlichen
Sachverständigen beizieht (BGE 132 III 83 E. 3.5). Diese Rechtsprechung kann
indessen nicht unbesehen auf sich widersprechende Parteigutachten zu einer
Rechtsfrage nach ausländischem Recht angewendet werden, wenn sich die
eingereichten Parteigutachten zum Inhalt des ausländischen Rechts grundsätzlich
übereinstimmend äussern und nur die Anwendung auf eine bestimmte Konstellation
strittig bleibt. Die Anwendung ausländischen Rechts lässt sich in einem solchen
Fall nicht mit der Beurteilung von technischen Fachfragen vergleichen, die dem
Richter vollkommen fremd sind.
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen, ist im vorliegenden Fall
unbestritten, dass die dreijährige Verjährungsfrist ab dem Tag zu laufen
beginnt, an dem das "Klagerecht für einen Vermögenswert" entstanden ist. Ebenso
sind sich die Parteigutachter darin einig, dass das Klagerecht an dem Datum
entsteht, an dem das subjektive Recht verletzt, verneint, bestritten wird, oder
an dem Datum, ab dem das Recht - auch bei fehlender Anfechtung - ausgeübt
werden soll, mithin bei Nichtausübung "vernachlässigt" wird. Differenzen
bestehen einzig in der Antwort auf die - vorliegend entscheidende - Frage, ob
die Beschwerdeführerin über ihre Tätigkeit als Beauftragte der
Beschwerdegegnerin sofort bei Beendigung des Mandats hätte Rechnung stellen und
bei Bestreitung der Rechnung Klage erheben sollen, sodass ihr Zuwarten als
Vernachlässigung des Rechts zu werten ist, oder ob der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin erst am 4. September 2002 Rechnung stellte, keine
Vernachlässigung des Rechts darstellt und daher das Klagerecht erst mit der
Bestreitung des Anspruchs durch die Beschwerdegegnerin am 8. September 2002
entstand.
Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz - jedenfalls im Rahmen des Entscheids
über die unentgeltliche Rechtspflege - ohne Verletzung von Art. 16 Abs. 1 IPRG
auf eine weitere Abklärung des Inhalts des ausländischen Rechts durch ein
gerichtliches Obergutachten verzichten und die Anwendung des grundsätzlich
unbestrittenen Inhalts des rumänischen Rechts auf den vorliegenden Fall selber
vornehmen, indem sie sich aufgrund der vorhandenen Kenntnisse desselben in das
Rechtssystem des betreffenden Landes versetzte und das fremde Recht so auslegte
und anwendete, wie dies ein Gericht im ursprünglichen Geltungsbereich des
anzuwendenden Rechts tun würde (Erwägung 5.1 vorne).
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, die Vorinstanz habe
diesen Anforderungen bei der Rechtsanwendung nicht Genüge getan. Ihr Urteil
lasse nicht erkennen, dass sie die Eigenheiten der rumänischen Rechtsordnung
berücksichtigt hätte. So habe sie beispielsweise keinen Gedanken daran
verschwendet, dass eine Rechtsordnung, die eine bloss dreijährige
Regelverjährung kenne, mögliche Härten anders abfedern möge als die
schweizerische mit ihrer vergleichweise grosszügigen zehnjährigen
Regelverjährung. Vielmehr beschränke sich die Vorinstanz darauf, die Gutachten
von Dr. B.________ in Zweifel zu ziehen und aus ihrer schweizerischen
dogmatischen Sicht auf angebliche Ungereimtheiten aufmerksam zu machen. Dabei
"entkräfte" es die Gutachten aber gerade aufgrund jener "inländischen
Denkkategorien und Argumentationsmuster", die nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts nicht entscheiden dürften. So führe die Vorinstanz
beispielsweise aus, dass das, was der Gutachter mit "Klagerecht" bezeichne, im
schweizerischen Recht im Wesentlichen mit dem Begriff der Fälligkeit
übereinstimmen dürfte. Daraus schliesse sie darauf, die rumänische Verjährung
beginne mit der Fälligkeit des Anspruchs, und weil die Honorarforderung bei
Beendigung des Mandats fällig sei, müsse man vom Beginn der Verjährung bei
Beendigung des Mandats ausgehen. Die Vorinstanz setze sich dabei nicht mit den
Ausführungen des Gutachters Dr. B.________ auseinander, wonach das Klagerecht
nach rumänischer Auffassung voraussetzt, dass entweder bereits eine Streitlage
entstanden oder aber ein latenter Streit nur deshalb nicht ausgebrochen ist,
weil der Berechtigte die Forderung noch nicht geltend gemacht hat, obwohl er
dazu verpflichtet gewesen wäre. Dr. B.________ habe damit ausgeführt, dass das
Klagerecht auch vor Bestreitung der Forderung entstehen könne, wenn das
subjektive Recht ausgeübt werden müsste, dies aber unterlassen werde. Nach den
weiteren Erläuterungen des Gutachters stelle sich insoweit die Frage nach der
vernünftigen Frist zur Rechenschaftsablegung und Rechnungsstellung durch den
Auftragnehmer, die von Fall zu Fall nach der Besonderheit jeder Rechtsbeziehung
festgesetzt werden sollte, und die im vorliegenden Fall von der
Beschwerdeführerin nach den gegebenen Umständen eingehalten worden sei. Das
rumänische Recht kenne also eine in sich geschlossene Regelung, die mit dem
verzögerten Beginn der Verjährungsfrist erst bei Entstehung des Klagerechts
auch dem Umstand Rechnung trage, dass eine Verjährungsfrist von drei Jahren
knapp bemessen sei. Das Appellationsgericht habe sich mit dieser rumänischen
Regelung, die Billigkeitserwägungen einen breiteren Raum lasse als das
Schweizer Verjährungsrecht, nicht auseinandergesetzt und schlicht seine
helvetisch geprägte eigene Vorstellung vom Recht darüber gesetzt.
5.3.2 Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin beruhen auf einem unzutreffenden
Verständnis des angefochtenen Entscheids. Aus dessen Begründung geht hervor,
dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Verjährungsfrage von der
unbestrittenen und auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Regelung des
rumänischen Rechts ausgegangen ist, nach der das Klagerecht unter anderem dann
entsteht, und damit die Verjährung dann zu laufen beginnt, wenn das Recht -
auch bei fehlender Anfechtung oder Verletzung - ausgeübt werden soll, d.h. bei
Nichtausübung vernachlässigt wird. Sie vertritt die Auffassung, dass
(grundsätzlich) eine Vernachlässigung des Honoraranspruchs in diesem Sinn
vorliegt, wenn der Mandatar bei Beendigung des Mandats keine Rechnung stellt.
Die Vorinstanz setzte dabei das Klagerecht für die Honorarforderung entgegen
der Beschwerdeführerin nicht einfach mit der Fälligkeit nach schweizerischem
Recht gleich, um daraus abzuleiten, die Verjährung beginne mit der -
regelmässig bei Beendigung des Mandats eintretenden (Fellmann, Berner
Kommentar, N. 469 ff. zu Art. 394 OR) - Fälligkeit, wie es im schweizerischen
Recht der Fall ist (Art. 130 Abs. 1 OR). Vielmehr ist sie der Ansicht, dass das
Klagerecht insoweit der Fälligkeit nach schweizerischem Recht entspricht, als
der Gläubiger mit ihrem Eintritt die Leistung verlangen und notfalls einklagen
kann, so dass bei Passivität des Gläubigers (grundsätzlich) von einer
Vernachlässigung des Anspruchs auszugehen sei.
Die Vorinstanz nahm in ihrer Begründung zwar nicht explizit zu den Ausführungen
des Parteigutachters, Dr. B.________, Stellung, nach denen aufgrund der
Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sei, ob die Rechnung nicht "innert
vernünftiger Frist" gestellt worden sei, und daher eine Vernachlässigung der
Forderung vorliege, die zur Folge hat, dass das "Klagerecht" schon vor der
Rechnungsstellung und Bestreitung der Forderung entsteht, unter Auslösung des
Laufs der Verjährungsfrist. Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
ergibt sich indessen, dass die Vorinstanz die Meinung vertritt, im vorliegenden
Fall hätte die Beschwerdeführerin vernünftigerweise sofort Rechnung stellen
sollen, so dass ihr Zuwarten als Vernachlässigung der Forderung zu werten ist.
So führte der Zivilgerichtspräsident, auf dessen Erwägungen die Vorinstanz
Bezug nahm, aus, dass auch das rumänische Privatrecht in der
kontinentaleuropäischen Tradition mit teilweise römischrechtlichen Wurzeln
stehe, in der der Schaffung von Rechtssicherheit bei der Geltendmachung von
Forderungen im Zeitverlauf und damit auch einer von subjektiven Faktoren
unabhängigen Feststellbarkeit des Verjährungsbeginns grosse Bedeutung
zugemessen wird (vgl. für das schweizerische Recht BGE 90 II 428 E. 8/9 S. 437
f.). Sowohl der Zivilgerichtspräsident wie auch die Vorinstanz betonten in
Übereinstimmung mit dem Parteigutachter der Beschwerdegegnerin, dass es für ein
Rechtsinstitut wie die Verjährung, bei dem die Rechtssicherheit wesentlich ist,
als ungewöhnlich erschiene, wenn der Gläubiger mit verzögertem Handeln den
Beginn der Verjährungsfrist beeinflussen könnte, obwohl ihm eine sofortige
Geltendmachung der Forderung möglich wäre. Die Vorinstanz ist mithin der
Auffassung, dass - jedenfalls in der Regel - der Zeitpunkt in dem der Gläubiger
Rechnung stellen soll, damit keine Vernachlässigung des Rechts anzunehmen ist,
mit dem Zeitpunkt übereinstimmt, in dem er Rechnung stellen kann, und das
Klagerecht insoweit dem Institut der Fälligkeit nach schweizerischem Recht
entspricht. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdegegnerin schon vor der
Mandatsbeendigung am 16. Juli 2001 gegenüber der Beschwerdeführerin eine
Abrechnung immer wieder moniert und klargestellt, sie werde vorher keine
Zahlungen mehr leisten. Wenn die Beschwerdeführerin nach ihrer Darstellung
während über eineinhalb Jahren praktisch ausschliesslich für die
Beschwerdegegnerin tätig gewesen sein solle, dann sei es auch aus diesem Grund
doch einigermassen überraschend, dass sie in der ganzen Zeit das angeblich
vereinbarte Honorar nicht laufend in Rechnung gestellt und erhalten habe.
Die Vorinstanz ist demnach beim Entscheid darüber, wann die Verjährungsfrist
vorliegend zu laufen begann, durchaus von rumänischrechtlichen Grundsätzen
ausgegangen und hat diese so angewendet, wie es ein rumänischer Richter tun
könnte, indem sie unter Berücksichtigung der Wurzeln des rumänischen Rechts und
der Bedeutung, die dem Rechtsinstitut der Verjährung in einem entsprechenden
Rechtssystem zukommt, entschied, wann von einer Vernachlässigung des Rechts
auszugehen sei. Ihr lässt sich daher nicht vorwerfen, das anwendbare
ausländische Recht unvollständig festgestellt zu haben und von schweizerischen
Denkkategorien und Argumentationsmustern ausgegangen zu sein. Daran vermag
namentlich nichts zu ändern, dass die Vorinstanz das Klagerecht nach
rumänischem Verständnis insoweit mit der Fälligkeit nach schweizerischem Recht
verglich, als der Gläubiger mit dessen Eintritt Erfüllung der Leistung fordern
und sie notfalls einklagen kann. Eine rechtsvergleichende Bezugnahme auf
schweizerisches Recht ist bei der Anwendung ausländischen Rechts nicht zu
beanstanden (BGE 126 III 492 E. 3c/bb in fine). Eine Verletzung von Art. 16
Abs. 1 IPRG bei der Annahme der Aussichtslosigkeit der Prozessbegehren durch
die Vorinstanz ist nicht dargetan.
Die Vorinstanz ist vor allem dort von der Auffassung des Gutachters B.________
abgewichen, wo sich jener über die abstrakte Darlegung der Rechtslage hinaus
zum konkreten Fall äussert und insoweit in die Rechtsanwendung eingreift, die
auch hinsichtlich des ausländischen Rechts dem Richter vorbehalten ist. Dass
die Vorinstanz das anwendbare rumänische Recht in sachlich nicht vertretbarer
Weise angewendet hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend (vgl.
Erwägung 2.1 vorne; BGE 133 II 249 E. 1.4.1; 133 III 545 E. 2.2).

6.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den verfassungsmässigen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV nicht
verletzt, indem sie ihre Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen
Aussichtslosigkeit ihrer Prozessbegehren ablehnte. Die Beschwerde ist damit
abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat jedoch für das bundesgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Diese kann ihr bewilligt
werden, da die gemäss Art. 64 BGG erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Zum einen erscheint die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Darlegungen und den eingereichten Unterlagen, wie auch angesichts des Umstands,
dass ihr Kostenerlassgesuch im vorinstanzlichen Verfahren bewilligt wurde, als
ausgewiesen. Zum andern kann die Beschwerde nicht als von vornherein
aussichtslos qualifiziert werden und lässt die Komplexität des Verfahrens den
Beizug eines Rechtsanwalts als gerechtfertigt erscheinen. Unter diesen
Umständen ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren gutzuheissen. Damit sind
keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Überdies ist der
Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwältin Dr. Doris Slongo, Zürich,
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben, dem eine angemessene
Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird entsprochen, und es wird ihr in der Person
von Rechtsanwältin Dr. Doris Slongo, Zürich, ein Rechtsbeistand zur Seite
gestellt.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Rechtsanwältin Dr. Doris Slongo wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar
von Fr. 4'000.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer