Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.335/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_335/2008 /len

Urteil vom 24. Juli 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
1. A.C.________,
2. B.C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

D.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Glättli.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 16. Juni 2008.

In Erwägung,
dass den Beschwerdeführern auf Begehren der Beschwerdegegnerin mit Entscheid
des Richteramtes Olten-Gösgen vom 28. März 2008 befohlen wurde, die
Liegenschaft GB Kappel Nr. 000 bis spätestens 18. April 2008 zu räumen und zu
verlassen;
dass die Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Solothurn rekurrierten
und dieses mit Urteil vom 16. Juni 2008 das Rechtsmittel abwies und den
Beschwerdeführern befahl, die Liegenschaft GB Kappel Nr. 000 bis spätestens 30.
Juni 2008, Mittags 12.00 Uhr, zu räumen und zu verlassen;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht je eine vom 7. Juli 2008 datierte
Eingabe einreichten, in der sie erklärten, das Urteil des Obergerichts vom 16.
Juni 2008 je mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten, und um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung für ihre Beschwerden ersuchten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass in der vom Beschwerdeführer 2 eingereichten Beschwerdeschrift festgehalten
wird, es werde zur Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift der
Beschwerdeführerin 1 verwiesen;
dass die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein
muss, weshalb ein solcher Verweis unzulässig ist und auf die Beschwerde des
Beschwerdeführers 2 mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden
kann (Merz, Basler Kommentar, N. 56 zu Art. 42 BGG);
dass das Bundesgericht die Anwendung der Bestimmungen der kantonalen
Zivilprozessordnung durch das Obergericht im vorliegenden Fall bloss auf
Willkür (Art. 9 BV) überprüfen könnte (Art. 95 BGG), weshalb in einer
diesbezüglichen Rüge gesagt werden müsste, welche kantonalen Bestimmungen und
inwiefern sie willkürlich angewandt worden sein sollen, dagegen rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil unzulässig ist (BGE 133 III 589
E. 2 S. 591 f.);
dass das Obergericht den Antrag der Beschwerdeführer auf Zeugenbefragung mit
der Begründung abgewiesen hat, dass gemäss dem kantonalen Prozessrecht im
Summarverfahren Zeugen grundsätzlich nicht einvernommen würden und die
Gesuchsgegner nicht ausgeführt hätten, weshalb im vorliegenden Fall
ausnahmsweise eine Zeugenbefragung notwendig wäre;
dass in der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin 1 nicht gesagt wird,
inwiefern diese Erwägung auf willkürlicher Anwendung bestimmter Vorschriften
des kantonalen Prozessrechts beruhen soll, sondern die darauf bezügliche Rüge
sich vielmehr in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpft;
dass sich die Beschwerdeführerin 1 zu den übrigen Erwägungen des Obergerichts
teils überhaupt nicht und teils in einer Form äussert, welche den erwähnten
Begründungsanforderungen nicht gerecht wird;
dass aus diesen Gründen auch auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1
mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG);
dass die Gesuche um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos werden;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin