Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.333/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_333/2008 /len

Urteil vom 22. August 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Stoll.

Gegenstand
Auftrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts
Zürich, 6. Abteilung, vom 2. April 2007.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 27. April 2006 beim Bezirksgericht Zürich eine
Klage auf Zahlung von 45'930.55 Euro gegen die Beschwerdegegnerin einreichte;
dass das Bezirksgericht den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 22. Mai 2006
aufforderte, innert zehn Tagen ab Zustellung des Beschlusses einen
Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen;
dass der Beschwerdeführer im Dispositiv dieses Beschlusses zudem darauf
hingewiesen wurde, dass im Fall der Unterlassung der fristgemässen Bezeichnung
eines Zustellungsempfängers in der Schweiz die Vorladungen und Entscheide des
Bezirksgerichts durch Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt mitgeteilt
werden könnten mit der Wirkung, dass sie als zugestellt gelten, oder von einer
Mitteilung mit der gleichen Wirkung ganz abgesehen werden könne;
dass der Beschwerdeführer die Zustellung dieses Beschlusses am 29. Mai 2006
unterschriftlich bestätigte;
dass der Beschwerdeführer in der Folge gegenüber dem Bezirksgericht Zürich
keinen Zustellungsempfänger in der Schweiz bezeichnete;
dass das Bezirksgericht mit Urteil vom 2. April 2007 die Klage des
Beschwerdeführers abwies, wobei es im Urteilsdispositiv festhielt, dass das
Urteil in Rechtskraft erwachse, wenn nicht innert zehn Tagen seit der
Zustellung des Dispositivs von einer Partei schriftlich eine Urteilsbegründung
verlangt werde; diesfalls laufe den Parteien die Frist zur Erklärung der
Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides;
dass die Zustellung des Urteilsdispositivs an den Beschwerdeführer
androhungsgemäss unterblieb und das für ihn bestimmte Exemplar zu den Akten
gelegt wurde;
dass das Bezirksgericht in Beantwortung eines Briefes des Beschwerdeführers vom
19. Mai 2008 in einem Schreiben vom 27. Mai 2008 festhielt, dass das Urteil vom
2. April 2007 am 24. April 2007 in Rechtskraft erwachsen sei, nachdem keine der
Partein innert der vorgesehenen Frist eine Begründung des Urteils verlangt und
danach Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erhoben habe;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht in Luzern eine vom 30. Juni 2008
datierte Eingabe einreichte, in der er das Urteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 2. April 2007 kritisierte und am Ende des Schreibens Folgendes festhielt:
"Ich wünsche die Überreichung der Akte an dem Bundesgericht in Luzern oder das
Bezirksgericht Zürich kann ja sein Verfassungswidriges-Verhalten korrigieren
und selbst Abhilfe verschaffen";
dass aus dieser Formulierung und dem Umstand, dass er die Eingabe vom 30. Juni
2008 dem Bundesgericht in Luzern zuschickte, abgeleitet werden kann, dass der
Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht gelangen wollte;
dass die Streitigkeit zwischen den Parteien, über die mit dem Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 2. April 2007 entschieden wurde, das Gebiet des
Schuldrechts betrifft, weshalb nicht das Bundesgericht in Luzern, sondern die
I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Lausanne zuständig ist (Art.
31 Abs. 1 lit. a des Reglementes für das Bundesgericht vom 20. November 2006;
SR 173.110.131);
dass die Erhebung der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht die
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges voraussetzt (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, nachdem der Beschwerdeführer das
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. April 2007 mit Berufung beim
Obergericht des Kantons Zürich hätte anfechten können;
dass damit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art.
108 Abs. 1 lit a BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin