Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.328/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_328/2008

Urteil 3. Oktober 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A.X.________,
Parteien
B.X.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Ina Ragaller,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, Kollegiumstrasse
28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand
unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz,
Kantonsgerichtspräsident, vom 3. Juni 2008.

In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Einsiedeln die Klage der
Beschwerdeführer auf Erstreckung des Mietverhältnisses um drei Jahre bis 31.
März 2011 mit Urteil vom 18. März 2008 abwies;

dass die Beschwerdeführer dieses Urteil mit Berufung beim Kantonsgericht des
Kantons Schwyz anfochten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersuchten;

dass der Kantonsgerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
samt Rechtsbeistand mit Verfügung vom 3. Juni 2008 abwies und die
Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 17. Juni 2008 einen Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.-- zu leisten;

dass die Beschwerdeführer die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten mit
Beschwerde vom 3. Juli 2008 beim Bundesgericht anfochten und auch für das
bundesgerichtliche Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Rechtsbeistand ersuchten;

dass sich nach dem Beizug der kantonalen Akten durch das Bundesgericht
herausstellte, dass die Beschwerdeführer den mit der Verfügung vom 3. Juni 2008
verlangten Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt hatten, worauf das
Kantonsgericht das Verfahren fortsetzte und mit Urteil vom 2. Juli 2008 die
Berufung abwies, soweit es darauf eintrat und das angefochtene Urteil
bestätigte;

dass die Beschwerdeführer dieses Urteil innerhalb der dreissigtägigen Frist von
Art. 100 Abs. 1 BGG nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten haben;

dass die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 3. Juni 2008 einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG betrifft, gegen den die
Beschwerde an das Bundesgericht nur dann zulässig ist, wenn er einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG);

dass die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts mit der Zahlung des Kostenvorschuss für das
kantonale Berufungsverfahren dahingefallen ist, weshalb auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden kann, soweit sie die Verpflichtung zur Leistung eines
solchen Kostenvorschusses zum Gegenstand hat (Urteil des Bundesgerichts 2D_1/
2007 vom 2. April 2007 E. 3);

dass die Zulässigkeitsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dagegen nach
wie vor gegeben ist, soweit mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch der
Beschwerdeführer um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
abgewiesen wurde;

dass der kantonale Richter das Gesuch der Beschwerdeführer in der angefochtenen
Verfügung mit der Doppelbegründung abwies, dass die Beschwerdeführer einerseits
ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hätten und andererseits keine
hinreichenden Prozessaussichten für die Berufung bestünden, weil die
Feststellung des erstinstanzlichen Richters betreffend fehlender Suchbemühungen
der Beschwerdeführer mit der Berufung nicht wirksam in Frage gestellt werden
könne;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass im Fall, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen
Begründungen beruht, in der Beschwerdeschrift in Bezug auf jede dieser
Begründungen dargelegt werden muss, inwiefern sie Recht verletzen soll,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S.
120 f.);

dass in der angefochtenen Verfügung die hinreichenden Prozessaussichten der
Berufung mit der Begründung verneint werden, die neu eingereichten Belege
betreffend Suchbemühungen seien gemäss dem kantonalen Verfahrensrecht (§ 104
Ziff. 2 und § 198 ZPO SZ) unzulässig;

dass in der Beschwerdeschrift in diesem Punkt keine ausreichend begründete Rüge
einer Verletzung des Bundesrechts oder des kantonalen Verfassungsrechts erhoben
wird, womit das erwähnte Begründungserfordernis betreffend Anfechtung einer
Doppelbegründung nicht erfüllt ist;
dass aufgrund dieser Erwägungen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108
Abs. 1 lit. a und b BGG insgesamt nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den
Gerichtskosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin