Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.324/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_324/2008 /len

Urteil vom 22. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
Paritätische Berufskommission Bauhauptgewerbe Kanton Luzern,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,

gegen

Y.________ S.p.A.,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zgraggen.

Gegenstand
Landesmantelvertrag; Aufhebung eines Beschlusses,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern,
I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 15. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Die Y.________ S.p.A. (Beschwerdegegnerin) ist eine italienische Gesellschaft,
deren Zweck gemäss Handelsregisterauszug der Zweigniederlassung mit Sitz in
Wolhusen der Bau von Wasser- und Abwasserleitungen, Erdgas- und Ölleitungen,
Strassenbau sowie weiteren Tätigkeiten auf dem Gebiet der Konstruktion und
Wartung von Bauten und Anlagen ist.
Im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens im Frühjahr 1999 wurde
die Beschwerdegegnerin von der A.________ AG beauftragt, die Transitgasleitung
des internationalen Erdgastransportsystems in einem bestimmten Abschnitt neu zu
erstellen. Einen Teil der dafür notwendigen Tiefbauarbeiten vergab die
Beschwerdegegnerin an zwei schweizerische Tiefbauunternehmen. Auf Verlangen von
nicht berücksichtigten Baufirmen und Verbandsmitgliedern liess die Paritätische
Berufskommission Bauhauptgewerbe Kanton Luzern (Beschwerdeführerin)
Lohnbuchkontrollen bei der Beschwerdegegnerin durchführen.
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2000 stellte die Beschwerdeführerin gestützt auf
die Lohnbuchkontrollen fest, dass die Beschwerdegegnerin ihren Mitarbeitern von
April bis November 1999 insgesamt Fr. 1'048'877.75 brutto an geldwerten
Leistungen vorenthalten sowie gegen verschiedene Bestimmungen des
Landesmantelvertrags für das Bauhauptgewerbe 1998 - 2000 vom 13. Februar 1998
(LMV 2000) verstossen haben soll, und auferlegte ihr eine Konventionalstrafe in
der Höhe von Fr. 786'000.-- sowie die Kontroll-, Neben- und Verfahrenskosten im
Betrag von insgesamt Fr. 39'896.10.

B.
B.a Die Beschwerdegegnerin focht diesen Entscheid mit Klage vom 28. Oktober
2000 beim Amtsgericht Luzern-Stadt an, im Wesentlichen mit dem Begehren, der
Entscheid der Beschwerdeführerin sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass
die Beschwerdegegnerin dem LMV 2000 nicht unterstehe bzw. eventualiter, dass
sie den LMV 2000 nicht verletzt habe.
Mit Urteil vom 26. Juli 2006 stellte das Amtsgericht Luzern-Stadt in teilweiser
Gutheissung der Klage fest, dass die Beschwerdegegnerin den LMV 2000
hinsichtlich der Überstundenregelung nicht verletzt hat. Im Übrigen wurde die
Klage abgewiesen und der Entscheid der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2000
bestätigt. Die Beschwerdegegnerin wurde daher verpflichtet, der
Beschwerdeführerin eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 786'000.--
zuzüglich Verfahrenskosten von Fr. 39'896.10 zu bezahlen.
B.b Auf Appellation der Beschwerdegegnerin hob das Obergericht des Kantons
Luzern den Beschluss der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2000 mit Urteil vom
23. Mai 2007 auf und stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin dem LMV 2000
nicht untersteht.
B.c Mit Urteil vom 8. November 2007 hiess das Bundesgericht die von der
Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen
teilweise gut, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es hob das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. Mai 2007 auf und wies die Sache zur
Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück
(Urteil 4A_256/2007 vom 8. November 2007).
Das Bundesgericht erwog, dass die Vorinstanz bundesrechtliche Grundsätze
verkannt habe, soweit sie wegen der konkurrenzlosen Spezialtätigkeit im
Rohrleitungsbau unbesehen der weiteren Bauarbeiten, die von der
Beschwerdegegnerin angeboten wurden, die Unterstellung unter den LMV 2000
verneinte. Den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid liess
sich jedoch nicht entnehmen, welchen Umfang und welche Bedeutung die von der
Beschwerdegegnerin ausgeführten Bauarbeiten im Vergleich zu anderen Tätigkeiten
im Betrieb der Beschwerdegegnerin aufwiesen, mit denen sich diese im Wettbewerb
behaupten musste. Ebensowenig ergab sich daraus, ob die fraglichen Bauarbeiten
von Hilfskräften ausgeführt wurden oder ob sie allenfalls von den Spezialisten
selber erbracht wurden. Sollte Letzteres zutreffen, weil sich die Arbeiten etwa
nicht vernünftig von den Spezialwissen erfordernden Aufgaben trennen lassen und
dementsprechend der Beizug nicht spezialisierter Arbeitskräfte unrentabel wäre,
läge in Bezug auf diese Arbeiten grundsätzlich keine direkte
Konkurrenzsituation vor. Auf der Grundlage der Feststellungen im angefochtenen
Entscheid liess sich demnach nicht beurteilen, ob die Vorinstanz die
Unterstellung des Betriebs der Beschwerdegegnerin in der Schweiz unter den
allgemeinverbindlich erklärten LMV 2000 im Ergebnis zutreffend verneinte.
B.d Nach Durchführung einer Appellationsverhandlung hob das Obergericht des
Kantons Luzern den Beschluss der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2000 mit
Urteil vom 15. Mai 2008 erneut auf und wies das Feststellungsbegehren der
Beschwerdegegnerin ab. Das Obergericht erachtete die tatsächlichen
Voraussetzungen für eine Unterstellung der Beschwerdegegnerin unter den LMV
2000 als nicht genügend substantiiert und bewiesen. Insbesondere habe die
Beschwerdeführerin weder genügend substantiiert noch Beweis dafür angeboten, in
welchem Umfang die Beschwerdegegnerin von den Pipelinearbeiten trennbare
Tiefbauarbeiten selber ausgeführt habe und sich diesbezüglich mit anderen
Tiefbauunternehmen auf dem Markt behaupten musste. Dies habe die
Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren in keiner ihrer Rechtsschriften und
Beweiseingaben getan. Damit fehlten nach Ansicht des Obergerichts die
Grundlagen für eine Konventionalstrafe, zumal auch keine Bemessungskriterien
zur Verfügung stünden, solange nicht bekannt sei, in welchem Umfang der
Tätigkeiten eine Vertragsverletzung vorliegen soll.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 30. Juni 2008 beantragt die
Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 15. Mai 2008 sei aufzuheben und das Urteil des Amtsgerichts
Luzern-Stadt vom 26. Juli 2006 sei zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht
verlangt sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Antwort, die Beschwerde sei
abzuweisen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. Mai 2008
sei zu bestätigen. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin
dem LMV 2000 nicht unterstehe. Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt in
seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie
eingetreten werden könne.

D.
Mit Verfügung vom 28. August 2008 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde
aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.
Von vornherein nicht einzutreten ist auf den in der Beschwerdeantwort
gestellten Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei festzustellen, dass sie dem
LMV 2000 nicht unterstehe. Die Vorinstanz hat das Feststellungsbegehren der
Beschwerdegegnerin abgewiesen. Gegen diesen Entscheid hat die
Beschwerdegegnerin keine Beschwerde erhoben. Eine Anschlussbeschwerde sieht das
Beschwerdeverfahren gemäss Art. 90 ff. BGG nicht vor (BGE 134 III 332 E. 2.5 S.
335 f.).

2.
2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749).
Ferner hat die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der
blosse Verweis auf kantonale Akten ist unzulässig (BGE 126 III 198 E. 1d S.
201; 116 II 92 E. 2 S. 93 f.; 110 II 74 E. I.1 S. 78).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f., 393 E.
7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466 f.).
2.3
2.3.1 Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin. Sie stellt ihren
rechtlichen Vorbringen zunächst eine mehrseitige eigene Sachverhaltsdarstellung
voran und weicht darin in zahlreichen Punkten von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitert diese, ohne substantiiert
Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung gemäss Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1
BGG geltend zu machen. Darüber hinaus reicht sie dem Bundesgericht zahlreiche
Urkunden ein und bietet verschiedene neue Beweismittel an, was nach Art. 99
Abs. 1 BGG unzulässig ist. Ihre Vorbringen haben insoweit unbeachtet zu
bleiben.
2.3.2 Auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung weicht die Beschwerdeführerin
wiederholt in unzulässiger Weise von den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen ab oder erweitert diese. So behauptet sie etwa, die
Beschwerdegegnerin habe die Vorgaben der Bauherrin gemäss
Totalunternehmervertrag nicht eingehalten und den Löwenanteil der
Baumeisterarbeiten selber ausgeführt. Durch ihr vertragswidriges Verhalten habe
sie selber die Ausscheidbarkeit der Tiefbauarbeiten erschwert und dadurch eine
Ausgangslage geschaffen, die eine Überprüfung der Einhaltung der
gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen extrem erschwert habe. Dieses Verhalten
der Arbeitgeberin sei als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen, weshalb sich eine
Beweislastumkehr rechtfertige.
Der Vorwurf der Beschwerdeführerin lässt sich nicht auf Tatsachen stützen, die
von der Vorinstanz festgestellt worden wären. Auf die Rüge der Verletzung von
Art. 42 Abs. 2 OR, die sich auf dieselben Tatsachenbehauptungen stützt, kann
unter diesem Gesichtspunkt ebenso wenig eingetreten werden. Entsprechend haben
etwa auch die Behauptungen der Beschwerdeführerin unbeachtlich zu bleiben,
wonach die Beschwerdegegnerin bei der Bauvergabe "mit verdeckten, falschen
Karten" gespielt bzw. sich betrügerisch verhalten habe.
2.3.3 Über weite Strecken unterbreitet die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht
ihre eigene Sicht des Ablaufs der Geschehnisse, ohne auf die Erwägungen der
Vorinstanz einzugehen, geschweige denn eine genügend begründete
Sachverhaltsrüge zu erheben. So behauptet die Beschwerdeführerin etwa, es
ergebe sich aus den eingereichten Belegen, dass die schweizerische
Arbeitsgemeinschaft B.________ qualifiziert war, sämtliche Tiefbauarbeiten
auszuführen und setzt sich damit über die vorinstanzliche Erwägung hinweg,
wonach nicht bewiesen sei, dass schweizerische Tiefbauunternehmen ausscheidbare
Arbeiten im Umfang von Fr. 31 Mio. hätten ausführen können.
Ebenfalls ins Leere stösst mangels entsprechender Sachverhaltsfeststellungen
das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Grundsatz des
Vorrangs der inländischen Arbeitnehmer nach Art. 7 der Verordnung vom 6.
Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; AS 1986 1793; in
Kraft bis 31. Dezember 2007) missachtet, wobei auch weder dargetan noch
ersichtlich ist, weshalb sich aus dieser ausländerrechtlichen Bestimmung etwas
zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten liesse.
2.3.4 Soweit in der Beschwerde hinsichtlich des massgeblichen Sachverhalts
vereinzelt eine Rechtsverletzung (wie etwa ein Verstoss gegen das
Willkürverbot, den Gehörsanspruch bzw. der Verfahrensrechte nach Art. 6 EMRK)
vorgebracht wird, verfehlt die Beschwerdeführerin die gesetzlichen
Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG). Letzteres
gilt auch insofern, als die Beschwerdeführerin kaum je mit Aktenhinweisen
darlegt, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen genannt hat. Ebenfalls nicht
einzutreten ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit sie eine
Verletzung der Dispositionsmaxime im Sinne von Art. 60 ZPO/LU geltend macht,
ohne näher auszuführen, inwiefern der Sachverhalt unter verfassungswidriger
Verletzung dieser kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden sein soll (vgl.
Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.3.5 Überhaupt verkennt die Beschwerdeführerin mit ihren ausführlichen
Darlegungen zu den Hintergründen der Bauvergabe und -ausführung die
grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen
im angefochtenen Entscheid (Art. 97 und 105 BGG). Das Bundesgericht ist keine
letzte Appellationsinstanz, die von den Parteien mit vollkommenen Rechtsmitteln
angerufen werden könnte (vgl. Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 4342). Es geht nicht an, in einer Beschwerde in
Zivilsachen appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen
Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen
vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung
aller Tatfragen zukäme (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; vgl. auch BGE 130 I
258 E. 1.3 S. 261 f.; je mit Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführerin ihre Rügen auf einen Sachverhalt stützt, der von
den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ist sie nicht zu
hören. Da die Rechtsschrift in unzulässiger Weise Sachverhaltsrügen und
rechtliche Vorbringen vermengt, ist darauf im Folgenden nur noch insoweit
einzugehen, als daraus wenigstens sinngemäss erkennbar ist, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt sein sollen, wenn die verbindlichen Feststellungen im angefochtenen
Entscheid zugrunde gelegt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 8 ZGB.

3.1 Sie bringt dazu zunächst vor, sie habe bereits im amtsgerichtlichen sowie
im obergerichtlichen Verfahren die Einvernahme des Verwaltungsratspräsidenten
der A.________ AG, Herr C.________, sowie die Edition des
Generalunternehmervertrags zwischen der A.________ AG und der
Beschwerdegegnerin verlangt. Im Umstand, dass die Vorinstanz der Einvernahme
nicht stattgegeben und die Edition verweigert habe, sei eine Verletzung von
Art. 8 ZGB zu sehen.
Die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB ist unbegründet: Wohl gibt diese
Bestimmung der beweisbelasteten Partei in allen bundesrechtlichen
Zivilstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen
zum Beweis zugelassen zu werden (BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299; 130 III 591 E.
5.4 S. 601), wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des
kantonalen Verfahrensrechts entspricht (BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299; 129 III
18 E. 2.6 S. 24 f.; 114 II 289 E. 2a S. 290; je mit Hinweisen). Der Beschwerde
lassen sich allerdings keine Aktenhinweise entnehmen, wann und in welcher Form
die Beschwerdeführerin die genannten Beweismittel im erstinstanzlichen
Verfahren angerufen haben will, weshalb die Rüge der Verletzung des
Beweisführungsanspruchs insoweit bereits aus diesem Grund ins Leere stösst. Wie
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zudem zutreffend ausführt, hätten die
beiden in der Appellationsantwort erwähnten Beweismittel die Behauptung
beweisen sollen, dass sich die Beschwerdegegnerin im Generalunternehmervertrag
verpflichtet habe, sämtliche Bestimmungen des schweizerischen Rechts
einzuhalten, und dass die Beschwerdegegnerin die Tiefbauarbeiten nicht der
B.________ übertragen habe. Demgegenüber wurden die beiden Beweismittel zur
hier massgebenden Frage der Ausscheidbarkeit der Tiefbauarbeiten nicht
angerufen. Entsprechend ist der Vorwurf der Verletzung von Art. 8 ZGB nicht
haltbar.

3.2 Soweit die Beschwerdeführerin die behauptete Verletzung von Art. 8 ZGB
damit begründet, die beantragte Einvernahme des Zeugen D.________ von der Firma
E.________ AG sei ihr verweigert worden, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt
werden. Die Vorinstanz erachtete es aufgrund einer Zeugenaussage sowie
verschiedener Urkunden als erwiesen, dass der Einsatz "gewöhnlicher"
Bauarbeiter einen zusätzlichen Koordinationsaufwand erfordere, der mit
spezialisierten oder zumindest im Pipelinebau erfahrenen Bauarbeitern entfalle
und der Pipelinebau in vielen Bereichen organisatorisch vom Tiefbau nicht oder
kaum abzugrenzen sei. Aus diesem Grund sei die Rentabilität des getrennten
Einsatzes "gewöhnlicher" Baufachkräfte in Frage gestellt. Die
Beschwerdeführerin verkennt, dass dort, wo das Gericht in Würdigung von
Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder
widerlegt, die Beweislastverteilung gegenstandslos wird (BGE 134 II 235 E.
4.3.4 S. 241). Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich
nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Diese Bestimmung schreibt dem
Richter insbesondere nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären
und wie das Ergebnis davon zu würdigen ist (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 122
III 219 E. 3c S. 223; 114 II 289 E. 2a S. 291; je mit Hinweisen).

3.3 Unzutreffend ist schliesslich der Vorwurf der Verletzung des
Beweisführungsanspruchs, soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die
Vorinstanz habe die unbewiesene Behauptung, dass die Beschwerdegegnerin aus
technischen Gründen nicht mit der B.________ zusammenarbeiten könne, als
richtig hingenommen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin erwog die
Vorinstanz mit Verweis auf die beiden Schreiben der Beschwerdegegnerin sowie
der B.________ vom 18. Mai 1999 bzw. 15. Juli 1999 lediglich, es sei nicht
bewiesen, dass Tiefbauunternehmen ausscheidbare Arbeiten im Umfang von Fr. 31
Mio. hätten ausführen können. Von einer Verletzung von Art. 8 ZGB kann auch in
diesem Zusammenhang keine Rede sein.

4.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht weiter vor, die tatsächlichen
Voraussetzungen für eine Konventionalstrafe zu Unrecht für ungenügend
substantiiert und bewiesen erachtet zu haben.

4.1 Nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 8. November 2007
enthielt der angefochtene Entscheid des Obergerichts keine Feststellungen über
den Umfang sowie die Bedeutung der von der Beschwerdegegnerin neben ihrer
konkurrenzlosen Spezialtätigkeit im Rohrleitungsbau ausgeführten Bauarbeiten.
Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass von einer direkten
Konkurrenzsituation nur dann auszugehen sei, wenn die Bauarbeiten von
Hilfskräften ausgeführt wurden und nicht von den Spezialisten selber (etwa weil
sich die Arbeiten nicht vernünftig von den Spezialwissen erfordernden Aufgaben
trennen lassen und dementsprechend der Beizug nicht spezialisierter
Arbeitskräfte für den Betrieb unrentabel wäre).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat die Beschwerdeführerin, die aus der
angeblichen Verletzung des LMV 2000 einen Anspruch auf eine Konventionalstrafe
ableitet, nach Art. 8 ZGB die Anspruchsvoraussetzungen zu beweisen. Zu den von
der Beschwerdeführerin zu beweisenden rechtsbegründenden Tatsachen gehören im
zu beurteilenden Fall insbesondere die nach dem bundesgerichtlichen
Rückweisungsentscheid für das Vorliegen einer direkten Konkurrenzsituation
massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse.
Die Vorinstanz erachtete es aufgrund des Umstands, dass auf verschiedenen
Bauabschnitten wegen technischer Schwierigkeiten gewöhnliche Bauunternehmen
nicht beigezogen werden konnten und sich die Tiefbauarbeiten von den
Pipelinearbeiten nur schwer trennen liessen, für notwendig, dass die
Beschwerdeführerin substantiiert dargelegt hätte, welche spezifischen
Tiefbauarbeiten keine Spezialkenntnisse erforderten und sich unter
Rentabilitätsaspekten vernünftig von der Spezialtätigkeit trennen liessen.
Zudem hätte die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Vorinstanz dafür Beweis
anzubieten gehabt, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin solche
"abgetrennten" Tiefbauarbeiten überhaupt selber ausgeführt hat und
diesbezüglich mit anderen Tiefbauunternehmen in direkter Konkurrenz stand,
zumal die Beschwerdegegnerin unbestritten ausscheidbare Tiefbauarbeiten an
Subunternehmen übertragen hatte. Da die Beschwerdeführerin die
konkurrenzierenden Arbeiten im kantonalen Verfahren in keiner ihrer
Rechtsschriften und Beweiseingaben genügend substantiiert hatte, verneinte die
Vorinstanz die Rechtsgrundlage für die von der Beschwerdeführerin beanspruchte
Konventionalstrafe.

4.2 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen keine
Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Abgesehen davon, dass sie nicht darlegt,
inwiefern sie die konkurrenzierenden Arbeiten in ihren Rechtsschriften genügend
substantiiert hätte, sondern lediglich die vorinstanzlichen
Substantiierungsanforderungen pauschal in Frage stellt, ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Vorinstanz die massgebenden Grundsätze zur Substantiierung
bundesrechtlicher Ansprüche verkannt haben sollte. Die von der
Beschwerdeführerin behauptete grobe Aufteilung der Tiefbauarbeiten sowie der
Rohrbau-Spezialarbeiten in Prozenten des gesamten Bauvolumens erlaubte es der
Vorinstanz nicht, die Anspruchsvoraussetzung der konkreten Konkurrenzsituation
nach den Vorgaben im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid zu beurteilen.
Der Vorinstanz ist daher keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen, wenn sie
den Anspruch der Beschwerdeführerin als ungenügend substantiiert erachtete.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann darin auch keine unzutreffende
Auslegung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
(AVEG; SR 221.215.311) erblickt werden.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 11'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann