Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.321/2008
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_321/2008

Urteil vom 5. August 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Hofer,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ AG in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Schwarz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abberufung des Liquidators; Ernennung einer Revisionsstelle,

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten I des Kantonsgerichts Nidwalden
vom 3. Juni 2008 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden,
Kassationsabteilung, vom 25. März 2009.
Sachverhalt:

A.
Am 30. April 2008 reichte X.________ (Beschwerdeführer) als Mehrheitsaktionär
und Gläubiger der Z.________ AG in Liquidation beim Kantonsgerichtspräsidium
Nidwalden ein Gesuch um Ernennung eines Liquidators für die Z.________ AG in
Liquidation (Beschwerdegegnerin) gemäss Art. 731b OR mit folgendem
Rechtsbegehren ein:
"Betreffend die Z.________ AG in Liquidation sei im Sinne von Art. 731b Abs. 1
Ziff. 2 OR Y.________ als Liquidator sowie die A.________ als Revisionsstelle
zu ernennen; unter Kostenfolge zulasten der Z.________ AG in Liq."
Am 3. Juni 2008 wies der Kantonsgerichtspräsident I das Gesuch ab (Verfahren P
08 59).

B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. Juni 2008 kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Nidwalden. Er beantragte,
es sei die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 3. Juni 2008
vollumfänglich für nichtig und die Ernennung von B.________ als Liquidator der
Z.________ AG für unwirksam zu erklären bzw. dieser sei rückwirkend zu
ersetzen. Betreffend die Z.________ AG in Liq. sei im Sinne von Art. 731b Abs.
1 Ziff. 2 OR Y.________ als Liquidator und die A.________ als Revisionsstelle
zu ernennen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. In der
Replik stellte er zusätzlich neu den Eventualantrag, B.________ durch einen
anderen auf Eignung und Unabhängigkeit geprüften Liquidator zu ersetzen. Die
Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung der Beschwerde.
Am gleichen Tag erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidiums vom 3. Juni 2008 auch Beschwerde an das Bundesgericht
mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung der Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidiums Nidwalden vom 3. Juni 2008 sei die Ernennung von
B.________ als Liquidator der Z.________ AG rückwirkend als unwirksam zu
erklären bzw. dieser sei durch Y.________ zu ersetzen. Als Revisionsstelle sei
die A.________ zu ernennen. Das bundesgerichtliche Verfahren wurde mit
Präsidialverfügung vom 22. Juli 2008 bis zum Entscheid des Obergerichts über
die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde sistiert.
Mit Urteil vom 25. März 2009 wies das Obergericht, Kassationsabteilung, die
Beschwerde ab (Verfahren KA 08 16).

C.
Am 14. September 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde
gegen das "Urteil des Obergerichts vom 25. März 2009 im Verfahren KA 08 16 bzw.
gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Nidwalden vom 3. Juni 2008 im
Verfahren P 08 59" mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen
Urteils bzw. der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Nidwalden vom 3. Juni
2008 sei die Ernennung von B.________ als Liquidator der Z.________ AG
rückwirkend als unwirksam zu erklären bzw. dieser sei durch Y.________ zu
ersetzen. Als Revisionsstelle sei die A.________ zu ernennen. Eventualiter sei
B.________ durch einen anderen auf Eignung und Unabhängigkeit geprüften
Liquidator zu ersetzen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Der
Kantonsgerichtspräsident I schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Am 29. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Darin führte er
unter anderem aus, er sei damit einverstanden, dass sich das Bundesgericht nur
mit der zweiten Beschwerde befassen dürfe. Er habe jedoch die Ausführungen der
ersten Beschwerde zum integralen Bestandteil der zweiten Beschwerde erklärt.
Für den Fall, dass dies nicht anerkannt werde, wiederhole er die dortige
Begründung in der Replik, womit sie definitiv als integraler Bestandteil zu
betrachten sei.
Erwägungen:

1.
Zunächst ist zum Antrag auf Verfahrensvereinigung des Beschwerdeführers
Stellung zu nehmen:
Dem Antrag, das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem das Urteil des
Obergerichts des Kantons Nidwalden im Verfahren KA 08 15 betreffenden
Beschwerdeverfahren 4A_351/2008 zu vereinigen, kann nicht stattgegeben werden.
Die Verfahrensparteien und die angefochtenen Entscheide in den Verfahren 4A_321
/2008 und 4A_351/2008 sind nicht identisch (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit
Art. 24 BZP). Da keine Verfahrensvereinigung Platz greift, wurde - entgegen dem
Antrag des Beschwerdeführers - folgerichtig ein weiterer Kostenvorschuss
erhoben. Diesen hat der Beschwerdeführer denn auch bezahlt.

2.
Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 24. Juli 2008 während der
Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens unter anderem den Antrag, die
Z.________ AG in Liq. nicht als Beschwerdegegnerin aufzuführen. Am 23.
September 2008 verfügte der Präsident, dass über diesen Antrag später
entschieden werde.
Der Antrag ist abzuweisen. Über Organisationsmängel im Sinne von Art. 731b OR
wird in einem streitigen Zivilverfahren entschieden. Antragsberechtigt ist
jeder Aktionär und jeder Gläubiger der Gesellschaft sowie der
Handelsregisterführer, wobei Letzterer bei Kenntnis von Organisationsmängeln
verpflichtet ist einzuschreiten. Passivlegitimiert ist die Gesellschaft, bei
welcher die vorgeschriebenen Organe nicht mehr oder in nicht rechtmässiger
Weise bestehen (Bürge/Gut, Richterliche Behebung von Organisationsmängeln der
AG und der GmbH, Normgehalt und verfahrensrechtliche Aspekte von Art. 731b OR,
SJZ 105/2009 S. 157 ff.; 160 ff.; Watter/Wieser, in: Basler Kommentar,
Obligationenrecht II, 3. Aufl. 2008, N. 11 ff. zu Art. 731b OR).
Daraus folgt, dass die Z.________ AG in Liq. im vorliegenden Verfahren, das zum
Ziel hat, den richterlich ernannten, im Handelsregister eingetragenen
Liquidator rückwirkend durch eine andere Person zu ersetzen und eine
Revisionsstelle zu ernennen, passivlegitimiert und demnach als
Beschwerdegegnerin aufzuführen ist.

3.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216 mit Hinweisen).

3.1 Das angefochtene Urteil des Obergerichts vom 25. März 2009 schliesst das
kantonale Verfahren ab und stellt somit einen Endentscheid im Sinne von Art. 90
BGG dar. Der notwendige Streitwert von Fr. 30'000.-- ist nach Angabe der
Vorinstanz erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

3.2 Näherer Prüfung bedarf die Frage der Letztinstanzlichkeit. Nach Art. 75
Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen. Die Kantone müssen als letzte Instanz obere Gerichte einsetzen, die
grundsätzlich als Rechtsmittelinstanzen zu entscheiden haben (Art. 75 Abs. 2
BGG). Der unmittelbaren Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die
gleiche Kognition wie dem Bundesgericht zukommen (Art. 111 Abs. 3 BGG). Zur
notwendigen Anpassung steht den Kantonen eine Übergangsfrist zu (Art. 130 Abs.
2 BGG). Der Kanton Nidwalden hat die nötigen Anpassungen noch nicht vollständig
vorgenommen. Gegen die vorliegende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums
stand nur die Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht offen (Art. 247 der
Zivilprozessordnung des Kantons Nidwalden vom 20. Oktober 1999 [NG 262.1; ZPO/
NW]), mit der lediglich die Nichtigkeitsgründe nach Art. 248 ZPO/NW geltend
gemacht werden können.
Demnach fungiert das Obergericht einerseits zwar als Rechtsmittelinstanz im
Sinne von Art. 75 Abs. 2 BGG, weshalb es zur Ausschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges angerufen werden muss (Art. 75 Abs. 1 BGG). Daraus folgt, dass
auf die direkt gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums eingereichte
Beschwerde vom 30. Juni 2008 mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges
nicht eingetreten werden kann. Andererseits erfüllt das Obergericht im Rahmen
der Beurteilung von Nichtigkeitsbeschwerden die Kognitionsanforderungen nach
Art. 111 Abs. 3 BGG nicht. Deshalb kann mit der Beschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts die erstinstanzliche Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums mit
Bezug auf Rügen, die das Obergericht nicht oder mit engerer Kognition als das
Bundesgericht prüfen konnte, mitangefochten werden (sog. Dorénaz-Praxis, BGE
126 II 377 E. 8b S. 395 mit Hinweisen). Im Bereich der Mitanfechtung bildet
nicht der zweit-, sondern der erstinstanzliche Entscheid das Anfechtungsobjekt,
was in den Rechtsbegehren und in der Beschwerdebegründung zu berücksichtigen
ist (vgl. Urteil 5A_42/2007 vom 25. Januar 2008 E. 2).
Unter diesen Aspekten ist die Beschwerde vom 14. September 2009 gegen das
obergerichtliche Urteil vom 25. März 2009 und gegen die mitangefochtene
Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten I vom 3. Juni 2008 zu prüfen.

4.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"
(BGE 135 III 397 E. 1.5).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen
eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die
Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Soweit der Beschwerdeführer
den Sachverhalt ergänzen will, hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass
er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits
bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9.
Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_470/2009 vom 18. Februar
2010 E. 1.2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE
133 II 249 E. 1.4.3).
Der Beschwerdeführer missachtet diese Grundsätze. Er weicht in seiner
Beschwerdeschrift in zahlreichen Punkten vom vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt ab und ergänzt diesen frei, namentlich indem er dem Bundesgericht
eine eigene Darstellung der "Chronologie der Abläufe" unterbreitet. Darauf kann
nicht abgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer keine Sachverhaltsrügen
erhebt. Massgebend bleibt somit allein der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz
festgestellt hat.

5.
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG
gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird
darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 133 III 439 E. 3.2). Macht der Beschwerdeführer eine
Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er
einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Er hat vielmehr
im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist. Auf
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400).
Diese Anforderungen verfehlt der Beschwerdeführer über weite Strecken.
Inwiefern das angefochtene Urteil des Obergerichts Bundesrecht verletzt, legt
er nicht rechtsgenüglich dar. In seinen Ausführungen unter dem Titel "Zum
vorinstanzlichen Urteil" erläutert er im Wesentlichen bloss, weshalb seiner
Ansicht nach das Kantonsgerichtspräsidium nicht korrekt vorgegangen sei, wobei
er die verschiedenen Verfahren P 08 8, PP 08 38 und P 08 59 miteinander
vermengt. Er unterbreitet dem Bundesgericht seine Schlussfolgerungen, die er
aufgrund seiner eigenen Darstellung des Sachverhalts zieht. Nachdem aber allein
die vorinstanzlichen Feststellungen massgebend sind (Erwägung 4), ist diesen
Schlussfolgerungen der Boden entzogen. Soweit der Beschwerdeführer integral auf
seine Ausführungen in der (unzulässigen) direkt gegen die erstinstanzliche
Verfügung gerichteten Beschwerde vom 30. Juni 2008 verweist, die sich im
Wesentlichen wörtlich mit den Ausführungen in der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde decken, vermag er damit von vornherein keine
Rechtsverletzung durch das Obergericht aufzuzeigen.
Soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts richtet, ist
angesichts der mangelhaften Begründung, auf die nicht weiter eingegangen werden
kann, lediglich Folgendes zu bemerken:

5.1 Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht gegen Bundesrecht
verstossen haben sollte, indem es die Gehörsrüge des Beschwerdeführers verwarf.
Denn die gerügte Gehörsverletzung bezog sich auf das mit Entscheid des
Kantonsgerichtspräsidiums vom 24. April 2008 abgeschlossene Verfahren PP 08 38,
nicht aber auf die vorliegend betroffene Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidiums I vom 3. Juni 2008 (P 08 59), und diesbezüglich legte
der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung nicht ansatzweise dar.

5.2 Was der Beschwerdeführer sodann unter den Ziffern 10-13 seiner Beschwerde
vorbringt, begründet keine Bundesrechtsverletzung durch das Obergericht. Er
kritisiert den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums im Verfahren P 08 8 als
Fehlentscheid. Dieses Verfahren wie auch das Verfahren PP 08 38, in welchem
angeblich der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden sein soll,
sind vom vorliegenden Verfahren zu unterscheiden und können nicht herangezogen
werden, um eine Bundesrechtsverletzung im vorliegenden Verfahren zu begründen.
Sodann hat das Obergericht im angefochtenen Urteil den Zweck von Art. 731b OR
(Schaffung einer einheitlichen Ordnung für die Behebung und Sanktion sämtlicher
Mängel in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation einer Gesellschaft)
korrekt beschrieben und daraus auch zutreffend gefolgert, dass sich aus dieser
Bestimmung kein Anspruch der Gläubiger auf Gewährung des rechtlichen Gehörs
bzw. eine Anfechtungsmöglichkeit ergebe, wie dies der Beschwerdeführer
behaupte. Aus dem Umstand, dass im Klageverfahren nach Art. 731b OR die
Offizialmaxime gilt, damit der Richter - ohne an die Anträge des Gesuchstellers
gebunden zu sein - im Interesse Dritter und der Öffentlichkeit die geeigneten
Massnahmen treffen kann (BÜRGE/GUT, a.a.O., S. 161; WATTER/WIESER, a.a.O., N.
17 zu Art. 731b OR), folgt nicht, dass das Gericht den anderen Aktionären und
den Gläubigern der Gesellschaft Parteistellung und damit das rechtliche Gehör
einräumen muss, wenn ein Gesuch gestützt auf Art. 731b OR bei ihm eingeht.

5.3 Nicht nachvollziehbar ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, mit dem
Eintreten auf sein zweites Gesuch sei er trotz besseren Wissens der Vorinstanz
und daher in willkürlicher Weise im Glauben gelassen worden, dass das fehlende
Organ der Beschwerdegegnerin noch nicht ernannt worden sei und dass ihm
diesbezüglich die Verfahrensrechte in gehöriger Weise zustehen würden. Von
einem "besseren Wissen der Vorinstanz", also des Obergerichts, kann hier keine
Rede sein. Sofern der Beschwerdeführer den Vorwurf an die Adresse des
Kantonsgerichtspräsidiums gerichtet wissen möchte, so musste der
Kantonsgerichtspräsident I das Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. April 2008
trotz des Umstandes, dass die Kantonsgerichtspräsidentin II auf Gesuch einer
anderen Aktionärin am 24. April 2008 bereits einen Liquidator eingesetzt hatte,
entgegennehmen. Dabei war der Kantonsgerichtspräsident I auch bereit, das
Gesuch des Beschwerdeführers nunmehr als Antrag auf Abberufung des bereits
ernannten und eingetragenen Liquidators zu prüfen. Dass er diesen Antrag als
unbegründet beurteilte, stellt keinen Verstoss gegen Treu und Glauben oder das
Willkürverbot dar.

5.4 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz schliesslich vor, mit keinem Wort
auf den Umstand eingegangen zu sein, dass das Kantonsgerichtspräsidium im
Verfahren PP 08 38 einen unfähigen und nicht unabhängigen Liquidator eingesetzt
habe. Dem Beschwerdeführer sei durch die Ernennung von B.________ bzw. dessen
Handlungen ein grosser Schaden entstanden.
Dieser Vorwurf geht fehl. Die Vorinstanz überging dieses Thema nicht, sondern
wies den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem behaupteten Schaden durch die
Tätigkeit des eingesetzten Liquidators zutreffend auf eine allfällige
Verantwortlichkeitsklage hin. Dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren
rechtzeitig und prozesskonform Gründe nachgewiesen hätte, die eine Abberufung
des eingesetzten Liquidators erheischten, wurde vom Kantonsgerichtspräsidium
verneint und nunmehr vom Beschwerdeführer nicht widerlegt. Auch insofern ist
eine Bundesrechtsverletzung nicht ersichtlich.
Soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 25. März 2009
richtet, erweist sie sich als unbegründet, soweit angesichts der weitgehend
ungenügenden Begründung überhaupt darauf eingetreten werden kann.

6.
In Bezug auf die mitangefochtene erstinstanzliche Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidiums vom 3. Juni 2008 wird in der Beschwerde vom 14.
September 2009 lediglich auf die Begründung in der - unzulässigen - Beschwerde
vom 30. Juni 2008 verwiesen.
Blosse Verweise auf die Akten stellen keine rechtsgenügliche Begründung dar;
inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt, ist in der
Beschwerdeschrift selber darzulegen (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d; 116 II 92 E.
2; 115 II 83 E. 3 S. 85). Die Begründung kann auch nicht mit der Replik
nachgeholt werden. Es nützt dem Beschwerdeführer daher nichts, wenn er in
seiner Replik die Ausführungen gemäss der Beschwerdeschrift vom 30. Juni 2008
wiedergibt. Mangels hin-länglicher Begründung kann daher auf die Beschwerde vom
14. September 2009 nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen die
Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 3. Juni 2008 richtet.
Selbst wenn man den blossen Verweis auf die Ausführungen gemäss der
Beschwerdeschrift vom 30. Juni 2008 als hinlängliche Begründung der Beschwerde
vom 14. September 2009 genügen liesse, würde dies dem Beschwerdeführer nichts
nützen:

6.1 Zur Hauptsache macht er eine Verletzung seines Gehörsanspruchs geltend. Die
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs konnte auch dem Obergericht
unterbreitet werden (Art. 248 Ziff. 4 ZPO/NW). Die entsprechenden Ausführungen
decken sich denn auch wörtlich mit denjenigen in der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde. Damit entfällt bezüglich dieser Rüge die Möglichkeit
der Mitanfechtung der erstinstanzlichen Verfügung (vgl. Erwägung 3.2).

6.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 731b OR. Die
Anwendung von Bundesrecht kann das Obergericht auf Nichtigkeitsbeschwerde hin
nur auf Willkür prüfen (Art. 248 Ziff. 7 ZPO/NW), somit mit engerer Kognition
als das Bundesgericht, welches die Verletzung von Bundesrecht frei prüft (Art.
95 lit. a BGG). Insofern ist die Mitanfechtung der erstinstanzlichen Verfügung
grundsätzlich zulässig. Allerdings übernimmt der Beschwerdeführer auch insoweit
weitestgehend seine entsprechenden Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde.
Eine rechtsgenügliche Begründung einer Bundesrechtsverletzung liegt damit kaum
vor.
Ohnehin ist die vom Beschwerdeführer vertretene Meinung unbegründet. Er
erblickt eine Verletzung von Art. 731b OR darin, dass er gegen die Verfügung
des Kantonsgerichtspräsidiums kein ordentliches Rechtsmittel (sondern nur die
Nichtigkeitsbeschwerde) ergreifen konnte. Nach Art. 731b Abs. 1 OR kann ein
Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter beantragen,
die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, wenn der Gesellschaft ein
vorgeschriebenes Organ fehlt oder eines dieser Organe nicht rechtmässig
zusammengesetzt ist. Entsprechend hat der Kantonsgerichtspräsident I das vom
Beschwerdeführer gestellte Gesuch vom 30. April 2008 mit der Verfügung vom 3.
Juni 2008 denn auch behandelt. Aus Art. 731b OR folgt aber kein Anspruch, dass
der Gesuchsteller diese Verfügung mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechten
kann, wie dies der Beschwerdeführer postuliert. Der von ihm herangezogene
Vergleich mit der Anfechtungsmöglichkeit eines Generalversammlungsbeschlusses
nach Art. 706 OR ändert nichts daran. Auch wenn gegen den erstinstanzlichen
Entscheid in einem Anfechtungsprozess im Kanton Nidwalden ein ordentliches
Rechtsmittel zur Verfügung stehen sollte, ergäbe sich diese
Rechtsmittelmöglichkeit nicht aus Art. 706 OR, sondern aus dem anwendbaren
Prozessrecht. Entsprechend ist auch Art. 731b OR nicht verletzt, wenn ein
erstinstanzlicher Entscheid über ein Gesuch nach Art. 731b OR - wie derzeit
noch im Kanton Nidwalden - nur mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden
kann. Da die Anpassungsfrist nach Art. 130 Abs. 2 BGG noch läuft, ist diese
Situation nicht bundesrechtswidrig. Das Gleiche gilt, soweit der
Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass gegen den Beschluss der
Gläubigerversammlung über die Bestellung eines Liquidators im Nachlassverfahren
eine Aufsichtsbeschwerde nach Art. 239 SchKG mit Weiterzugsmöglichkeit an die
obere Aufsichtsbehörde gegeben wäre, ableiten will, es müsste auch eine
ordentliche Anfechtungsmöglichkeit gegen eine Verfügung gestützt auf Art. 731b
OR offenstehen. Die Rechtsmittelordnung des SchKG kann nicht einfach auf ein
Verfahren nach Art. 731b OR übertragen werden. Im Übrigen hat der eingesetzte
Liquidator den Auftrag, die Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs
zu liquidieren, womit die dort vorgesehenen Bestimmungen über den
Gläubigerschutz zum Tragen kommen. Eine Verletzung von Art. 731b OR scheidet
somit aus.

6.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer ein willkürliches und treuwidriges
Handeln des Kantonsgerichtspräsidiums (Verletzung des Willkürverbots). Wiederum
decken sich die diesbezüglichen Ausführungen gemäss der Beschwerdeschrift an
das Bundesgericht vom 30. Juni 2008 wörtlich mit der Begründung der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde vom 30. Juni 2008, wobei die Rüge treuwidrigen Handelns
neben der Verletzung des Willkürverbots keine selbständige Bedeutung erlangt.
Willkür konnte vor Obergericht gerügt werden (Art. 248 Ziff. 7 ZPO/NW), weshalb
auch insoweit der Mitanfechtung der erstinstanzlichen Verfügung der Boden
entzogen ist (vgl. Erwägung 3.2).

6.4 Die gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 3. Juni 2008
gerichtete Beschwerde vom 14. September 2009 müsste demzufolge abgewiesen
werden, soweit nicht ohnehin nicht auf sie einzutreten wäre.

7.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der
Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Präsidenten I des Kantonsgerichts
Nidwalden und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer