Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.31/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_31/2008 /len

Urteil vom 6. März 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Georg Rauber und Dr. Andri Hess,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Jürg Müller.

Gegenstand
Patentverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer,
vom 10. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) und die Y.________ AG
(Beschwerdegegnerin) sind beide unter anderem im Bereich der Systeme der
Druckweiterverarbeitung tätig. Sie standen einander in einem patentrechtlichen
Prozess vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich gegenüber. Dieses fasste
gestützt auf Art. 77 PatG am 23. Dezember 2005 folgenden Beschluss:
.. (...)
.. (...)
.. (...)
4. Der Klägerin [Beschwerdegegnerin] wird unter Androhung der Bestrafung der
verantwortlichen Organe im Widerhandlungsfalle nach Art. 292 StGB (Haft oder
Busse) und der Zwangsvollstreckung vorsorglich mit sofortiger Wirkung verboten,
während der Dauer des ordentlichen Prozesses in der oder von der Schweiz aus
Maschinen der Bezeichnung "A.________" und "B.________" feilzuhalten, zu
verkaufen, in Verkehr zu bringen oder sonst gewerblich zu nutzen, diese
Maschinen aus der Schweiz heraus zu exportieren, und an solchen Handlungen
mitzuwirken, soweit diese Maschinen (unter Bezugnahme auf die schematische
Darstellung der Beschickungsvorrichtung, act. 9/1) nach folgendem Verfahren
arbeiten beziehungsweise folgendermassen ausgestaltet sind:
a) Den Maschinen werden von Greifern einer Fördervorrichtung gehaltene
Druckprodukte (6) im Wesentlichen hängend zugeführt;
b) Die Maschinen verfügen über eine Beschickungsvorrichtung, welche im
Einzelnen folgendermassen ausgestaltet ist:
b.a) Die Beschickungsvorrichtung enthält ein rotierendes Hilfsrad (22), an dem
mehrere, z.B. gewinkelte, Führungselemente (23) gleichmässig voneinander
beabstandet angeordnet sind;
b.b) Die Führungselemente (23) des rotierenden Hilfsrads (22) tauchen von oben
in den Förderstrom der durch Greifer (24) geförderten Druckprodukte (6) ein;
b.c) Die in den Förderstrom eingetauchten Führungselemente (23) bewegen sich im
Bereich der Übergabestelle (7) in Förderrichtung;
b.d) Jedes in den Förderstrom eingetauchte Führungselement (23) kommt mit einem
von einem Greifer (24) geförderten Druckprodukt (6) an dessen nachlaufenden
Seite in Anlage und führt dieses derart, dass
b.e) das Druckprodukt (6) an mindestens einer Stelle (P) eine stabile, von der
Fördergeschwindigkeit unabhängige Lage einnimmt.
.. (...)
.. (...)"

B.
Am 12. Juli 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Gerichtspräsidium
Zofingen um Vollstreckung von Ziffer 4 des Beschlusses des Handelsgerichts des
Kantons Zürich. Mit Urteil vom 23. April 2007 trat das Gerichtspräsidium
Zofingen auf die Klage nicht ein (Ziff. 1) und regelte die Kosten- und
Entschädigungsfolgen (Ziff. 2 und 3).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Aargau und stellte im Wesentlichen folgende Begehren:
1. Das Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 23. April 2007 sei
aufzuheben.
2. Es seien folgende Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen (Nummerierung wie im
Verfahren vor der Vorinstanz):
'2.
Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
(i) dem Vollstreckungsrichter innert fünf Arbeitstagen die Lagerorte aller noch
nicht verteilten, Beilage 5 zum Vollstreckungsgesuch vom 12. Juli 2006
entsprechenden Produktkataloge in englischer, deutscher, französischer,
italienischer und spanischer Sprache sowie die Anzahl solcher Produktkataloge
pro Sprache bekannt zu geben,
(ii) diese Produktkataloge nicht mehr von diesen Lagerorten zu entfernen,
(iii) durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass diese Produktkataloge
nicht mehr von diesen Lagerorten entfernt werden, und
(iv) dem Vollstreckungsrichter innert fünf Arbeitstagen den Vollzug der
Anordnung gemäss (iii) vorstehend schriftlich zu bestätigen;

3.
Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
(i) innert eines Monats alle bereits an Konzerngesellschaften und
Vertriebspartner, inklusive Agenten, verteilten, Beilage 5 zum
Vollstreckungsgesuch vom 12. Juli 2006 entsprechenden Produktkataloge in
englischer, deutscher, französischer, italienischer und spanischer Sprache
einzuziehen,
(ii) bezüglich der derart eingezogenen Produktkataloge gemäss
Vollstreckungsbegehren 2 (ii) und (iii) zu verfahren, und

(iii) dem Vollstreckungsrichter innert eines Monats den Vollzug dieser
Anordnungen, unter Angabe der Anzahl eingezogener Produktkataloge pro Sprache,
schriftlich zu bestätigen;

5.
Für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin diesen Vollstreckungsanordnungen
nicht fristgemäss nachkommen sollte, sei ihr die direkte Zwangsvollstreckung,
namentlich Siegelung, durch die zuständigen Organe anzudrohen;
Eventualbegehren zu Vollstreckungsbegehren 2: Es seien bei der
Beschwerdegegnerin die Beilage 5 zum Vollstreckungsgesuch vom 12. Juli 2006
entsprechenden Produktkataloge in englischer, deutscher, französischer,
italienischer und spanischer Sprache mit einem amtlichen Siegel zu belegen und
es sei der Beschwerdegegnerin zu untersagen, diese Produktkataloge von ihrem
heutigen Standort ohne Zustimmung des Richters zu entfernen oder an Dritte zu
verteilen. Für den Fall der Widerhandlung sei der Beschwerdegegnerin die
Bestrafung der verantwortlichen Organe nach Art. 290 Strafgesetzbuch
anzudrohen;
Eventualbegehren zu Vollstreckungsbegehren 3: Es sei die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, innert eines Monats alle bereits an Konzerngesellschaften und
Vertriebspartner, inklusive Agenten, verteilten, Beilage 5 zum
Vollstreckungsgesuch vom 12. Juli 2006 entsprechenden Produktkataloge in
englischer, deutscher, französischer, italienischer und spanischer Sprache
einzuziehen. Die eingezogenen Produktkataloge seien mit einem amtlichen Siegel
zu belegen und es sei der Beschwerdegegnerin zu untersagen, diese
Produktkataloge von ihrem Standort ohne Zustimmung des Richters wieder zu
entfernen oder an Dritte zu verteilen. Für den Fall der Widerhandlung sei der
Beschwerdegegnerin die Bestrafung der verantwortlichen Organe nach Art. 290
Strafgesetzbuch anzudrohen.'
3. Eventualiter zu Antrag 2: Es sei die Angelegenheit zur Beurteilung im Sinne
der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
.. (...)"
Mit Urteil vom 10. Dezember 2007 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Von
Amtes wegen ersetzte es die Dispositiv-Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils
durch die Bestimmung, wonach die Klage abgewiesen werde, soweit sie nicht als
gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben sei.

C.
Die Beschwerdeführerin stellt mit Beschwerde in Zivilsachen folgende
Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. Dezember 2007 sei
aufzuheben.
2. Es seien folgende Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen:

2.1 Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
(i) dem Vollstreckungsrichter innert fünf Arbeitstagen die Lagerorte aller noch
nicht verteilten, Beilage 5 zum Vollstreckungsgesuch vom 12. Juli 2006
entsprechenden Produktkataloge in englischer, deutscher, französischer,
italienischer und spanischer Sprache sowie die Anzahl solcher Produktkataloge
pro Sprache bekannt zu geben,
(ii) diese Produktkataloge nicht mehr von diesen Lagerorten zu entfernen,
(iii) durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass diese Produktkataloge
nicht mehr von diesen Lagerorten entfernt werden, und
(iv) dem Vollstreckungsrichter innert fünf Arbeitstagen den Vollzug der
Anordnung gemäss (iii) vorstehend schriftlich zu bestätigen;

2.2 Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
(i) innert eines Monats alle bereits an Konzerngesellschaften und
Vertriebspartner, inklusive Agenten, verteilten, Beilage 5 zum
Vollstreckungsgesuch vom 12. Juli 2006 entsprechenden Produktkataloge in
englischer, deutscher, französischer, italienischer und spanischer Sprache
einzuziehen,
(ii) bezüglich der derart eingezogenen Produktkataloge gemäss
Vollstreckungsbegehren 2.1 (ii) und (iii) zu verfahren, und
(iii) dem Vollstreckungsrichter innert eines Monats den Vollzug dieser
Anordnungen, unter Angabe der Anzahl eingezogener Produktkataloge pro Sprache,
schriftlich zu bestätigen;

2.3 Für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin diesen Vollstreckungsanordnungen
nicht fristgemäss nachkommen sollte, sei ihr die direkte Zwangsvollstreckung,
namentlich Siegelung, durch die zuständigen Organe anzudrohen;

2.4 Eventualbegehren zu Antrag 2.1: Es seien bei der Beschwerdegegnerin die
Beilage 5 zum Vollstreckungsgesuch vom 12. Juli 2006 entsprechenden
Produktkataloge in englischer, deutscher, französischer, italienischer und
spanischer Sprache mit einem amtlichen Siegel zu belegen und es sei der
Beschwerdegegnerin zu untersagen, diese Produktkataloge von ihrem heutigen
Standort ohne Zustimmung des Richters zu entfernen oder an Dritte zu verteilen.
Für den Fall der Widerhandlung sei der Beschwerdegegnerin die Bestrafung der
verantwortlichen Organe nach Art. 290 Strafgesetzbuch anzudrohen;

2.5 Eventualbegehren zu Antrag 2.2: Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen,
innert eines Monats alle bereits an Konzerngesellschaften und Vertriebspartner,
inklusive Agenten, verteilten, Beilage 5 zum Vollstreckungsgesuch vom 12. Juli
2006 entsprechenden Produktkataloge in englischer, deutscher, französischer,
italienischer und spanischer Sprache einzuziehen. Die eingezogenen
Produktkataloge seien mit einem amtlichen Siegel zu belegen und es sei der
Beschwerdegegnerin zu untersagen, diese Produktkataloge von ihrem Standort ohne
Zustimmung des Richters wieder zu entfernen oder an Dritte zu verteilen. Für
den Fall der Widerhandlung sei der Beschwerdegegnerin die Bestrafung der
verantwortlichen Organe nach Art. 290 Strafgesetzbuch anzudrohen.
3. Eventualiter zu Antrag 2: Es sei die Angelegenheit zur Beurteilung im Sinne
der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen."
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2008 wurde der Beschwerde (betreffend
die vorinstanzliche Parteientschädigung) aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid erging in einem Verfahren zur Vollstreckung eines
Urteils in Zivilsachen. Solche Entscheide unterliegen gemäss ausdrücklicher
Gesetzesvorschrift der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1
BGG). Es gilt demnach auch für sie das Streitwerterfordernis nach Art. 74 Abs.1
BGG. Entgegen Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG enthält das angefochtene Urteil keine
Streitwertangabe. Da das Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten
Geldsumme lautet, setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest
(Art. 51 Abs. 2 BGG). Die Angaben der Beschwerdeführerin erlauben ohne weiteres
die Annahme, dass das wirtschaftliche Interesse der Parteien den erforderlichen
Streitwert von Fr. 30'000.-- übersteigt.
Der angefochtene Entscheid geht zudem von der letzten kantonalen Instanz (Art.
75 BGG) aus und schliesst das kantonale Verfahren ab. Er stellt einen
anfechtbaren Endentscheid dar (Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit
ihren Anträgen vor der Vorinstanz unterlegen und somit zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG)
ist eingehalten. Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.

2.
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG
gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird
darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 98 BGG). Die
zu vollstreckende Ziffer 4 des Beschlusses des Handelsgerichts vom 23. Dezember
2005 ist eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 77 PatG. Vorliegend geht es
aber nicht um eine Beschwerde gegen diese vorsorgliche Massnahme sondern um die
Beschwerde gegen den Entscheid, mit dem das Vollstreckungsgesuch der
Beschwerdeführerin abgelehnt wurde. Die Beschränkung der Beschwerdegründe nach
Art. 98 BGG greift demnach nicht. Auf die Rügen der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte, welche die Beschwerdeführerin für den Fall erhebt,
dass das Bundesgericht Art. 98 BGG für anwendbar erachten sollte, braucht daher
nicht eingegangen zu werden.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, indem die Vorinstanz eine direkte Vollstreckung
von Unterlassungsanordnungen verneint habe, verletze sie "Bundesrecht, nämlich
den bundesrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektive
Vollstreckung ihres ausgewiesenen, im Bundesprivatrecht begründeten
Unterlassungsanspruchs mittels der dazu geeigneten und erforderlichen Mittel".

3.1 Die Vollstreckung von Urteilen, die nicht auf Geldzahlung oder
Sicherheitsleistung lauten, richtet sich nach kantonalem Prozessrecht. An der
Massgeblichkeit des kantonalen Prozessrechts für die Vollstreckung ändert
nichts, wenn das zu vollstreckende Urteil einen im Bundesrecht gründenden
Anspruch zuspricht.
Der Unterlassungsanspruch, den das Gesetz in Art. 77 PatG abstrakt vorsieht,
kann als solcher nicht vollstreckt werden. Erst der konkrete, richterliche
Massnahmeentscheid, vorliegend der Beschluss des Handelsgerichts vom 23.
Dezember 2005, ist der Vollstreckung zugänglich. Diese beruht aber nicht auf
Bundesrecht, sondern auf kantonalem Prozessrecht. Massgebend sind vorliegend
somit die §§ 421 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Aargau vom 18.
Dezember 1984 (ZPO/AG). Eine willkürliche Anwendung dieser kantonalen
Bestimmungen durch die Vorinstanz macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.

3.2 Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor. Es gibt keinen
bundesrechtlichen Grundsatz, wonach Unterlassungsbefehle durch direkten Zwang
vollstreckt werden müssten. Urteile, die zu einer Unterlassung verpflichten,
sind mittels indirekten Zwangs durch Strafandrohung vollstreckbar, wie dies
denn auch § 425 ZPO/AG vorsieht (David, Der Rechtsschutz im
Immaterialgüterrecht, SIWR Bd. I/2, 2. Aufl., Basel 1998, S. 204; Bühler/
Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl.,
Aarau 1998, N. 3 zu § 428; Berger/Güngerich, Zivilprozessrecht, Bern 2008, S.
404; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, S.
438 f.; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 245
f.; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 626;
vgl. auch Christian Kölz, Die Zwangsvollstreckung von Unterlassungspflichten im
schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 2007, S. 51 f. und 180, der
"bei besonders wichtigen gefährdeten Rechtsgütern" in einem zweiten Schritt
direkte Vollstreckungsmassnahmen zulassen will).

3.3 Im Übrigen hat die Vorinstanz nicht ausgeschlossen, dass der Verpflichtete,
wenn die Verletzung eines Unterlassungsbefehls zu einem rechtswidrigen Zustand
führt, diesen beseitigen muss, und eine solche Beseitigungspflicht direkt
durchgesetzt werden könnte. Sie erwog, eine entsprechende Verpflichtung müsste
sich aber im Rahmen zulässiger Interpretation des zu vollstreckenden Entscheids
halten. Der Vollstreckungsrichter dürfe den Parteien keine neuen Pflichten
auferlegen. In concreto kam sie zum Schluss, dass die von der
Beschwerdeführerin beantragten Vollstreckungsmassnahmen die Beschwerdegegnerin
zu Unterlassungen bzw. Handlungen verpflichten würden, die vom Beschluss des
Handelsgerichts nicht gedeckt seien.
Nach Meinung der Beschwerdeführerin verletzt die Vorinstanz auch damit
Bundesrecht. Sie legt jedoch nicht dar, welche bundesrechtliche Vorschrift
inwiefern verletzt worden sein sollte. Dass die Vorinstanz in Willkür verfallen
wäre, zeigt sie jedenfalls nicht rechtsgenüglich auf, indem sie ihren
Ausführungen über die eigene Sicht der Dinge lediglich anfügt, die gegenteilige
Beurteilung der Vorinstanz sei falsch und willkürlich.

3.4 Zusammenfassend ist die Abweisung der von der Beschwerdeführerin gestellten
Vollstreckungsbegehren bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Sommer