Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.314/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_314/2008 /len

Urteil vom 9. Juli 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Wyssenbach,

gegen

D.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Markus Fischer.

Gegenstand
Mietrechtliche Exmission (Ausweisung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer,
vom 12. Mai 2008.

In Erwägung,
dass der Gerichtspräsident 1 des Gerichtkreises VIII Bern-Laupen mit Urteil vom
19. November 2004 feststellte, dass die seit 15. März 1999 bestehenden
Mietverhältnisse zwischen den Parteien betreffend eine 5 1/2-Zimmerwohnung mit
Kellerabteil sowie eine Doppelgarage in der Liegenschaft C.________ in Bern per
30. April 2004 aufgelöst sind;
dass die von den Beschwerdeführern gegen dieses Urteil erhobenen Rechtsmittel
an das Obergericht des Kantons Bern sowie an das Bundesgericht erfolglos
blieben;
dass die Vermieterin beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen mit Gesuch vom 19.
Oktober 2005 um Exmission der Beschwerdeführer ersuchte;
dass der erstinstanzliche Exmissionsrichter das Exmissionsgesuch gegen die
Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. Februar 2007 guthiess und die Ausweisung der
Beschwerdeführer verfügte;
dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Obergericht Appellation
(Geschäftsnummer APH 07 87) sowie subsidiäre Nichtigkeitsklage (Geschäftsnummer
APH 07 145) erhoben;
dass die Beschwerdeführer im Rahmen dieser Rechtsmittelverfahren mit Eingabe
vom 8. März 2007 beim Obergericht des Kantons Bern ein Ablehnungsgesuch gegen
verschiedene Oberrichterinnen und -richter sowie Kammergerichtsschreiberinnen
und -schreiber stellten, auf welches das Plenum des Obergerichts des Kantons
Bern mit Entscheid vom 14. Juni 2007 nicht eintrat;
dass das Bundesgericht auf eine von den Beschwerdeführern gegen den Entscheid
des Plenums des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2007 eingereichte
Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil vom 26. September 2007 nicht eintrat;
dass die 1. Zivilkammer des Appellationshofs des Obergerichts mit separaten
Urteilen vom 18. Juni 2007 einerseits auf die Appellation der Beschwerdeführer
gegen den Exmissionsentscheid nicht eintrat (Urteil APH 07 87) und andererseits
die Nichtigkeitsklage abwies (Urteil APH 07 145);
dass das Bundesgericht die beiden Entscheide des Appellationshofs des
Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2007 auf Beschwerde in Zivilsachen
der Beschwerdeführer hin mit Urteil vom 26. September 2007 wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs aufhob, da das Obergericht den Beschwerdeführern die
schriftliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2007 zur
Appellation nicht zugestellt hatte;
dass das Obergericht den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 10. Oktober 2007
ein Doppel der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2007 zur
Kenntnisnahme sowie zur allfälligen Stellungnahme zustellte;
dass die Beschwerdeführer am 17. bzw. 22. Oktober 2007 für die Fortsetzung des
Appellationsverfahrens APH 07 145 sowie des Nichtigkeitsklageverfahrens APH 07
145 alle Mitglieder des Obergerichts des Kantons Bern ablehnten, worauf das
Obergericht die beiden erwähnten Verfahren mit Verfügung vom 23. Oktober 2007
sistierte und die Akten dem Verwaltungsgericht zum Entscheid über die Ablehnung
überwies;
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Ablehnungsbegehren der
Beschwerdeführer gegen die Verwaltungsrichter Müller und Stadler am 28. Februar
2008 abwies, soweit darauf einzutreten war;
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 14. April 2008 das
Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführer, soweit Oberrichterin Lüthy-Colomb in
den Verfahren APH 07 87 und APH 07 145 betreffend, guthiess und im Übrigen das
Gesuch um Ablehnung der Mitglieder des Obergerichts (Oberrichterinnen und
Oberrichter, Gerichtsschreiber, Kammerschreiberinnen und Kammerschreiber)
abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte;
dass das Bundesgericht mit heutigem Entscheid die von den Beschwerdeführern
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2008
eingereichte Beschwerde in Zivilsachen abwies, soweit darauf einzutreten war;
dass das Obergericht des Kantons Bern die Verfahren APH 07 87 und APH 07 145
wieder aufnahm und mit Entscheid vom 12. Mai 2008 die Exmission der
Beschwerdeführer anordnete;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 23. Juni 2008 datierte
Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Bern vom 12. Mai 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit ihren Vorbringen teilweise
einen Sachverhalt unterbreiten, der vom vorinstanzlich verbindlich
festgestellten (Art. 118 Abs. 1 BGG) abweicht, ohne rechtsgenügend zu
begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid
sei nach dem aufgeführten Kurzzeichen "APH 07/87 LUE/FOA" nicht von den im
Entscheid aufgeführten Richtern gefällt worden, sondern von der vom
Verwaltungsgericht des Kantons Bern für befangen erklärten Oberrichterin
Lüthy-Colomb, um eine reine Parteibehauptung handelt, die durch keine
Beweismittel belegt wird;
dass auf die Vorbringen der Beschwerdeführer, die 1. Zivilkammer des
Obergerichts des Kantons Bern habe als beschlussunfähiges verbotenes
Ausnahmegericht gehandelt und damit Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 1 BV bzw.
Art. 26 Abs. 1 KV/BE verletzt, von vornherein nicht eingetreten werden kann,
nachdem die Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführer abgewiesen wurden, soweit
darauf einzutreten war, und die dagegen erhobenen Rechtsmittel erfolglos
blieben;
dass bei der Beschwerde in Zivilsachen die Rüge der Verletzung von kantonalem
Verfahrensrecht nicht offensteht (vgl. Art. 95 BGG), weshalb auf die
entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführer von vornherein nicht einzutreten
ist;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Beschwerdeführer etwa mit Verweis auf das Verbot von Ausnahmegerichten
(Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BV) vorbringen, die Vorinstanz habe am 12. Mai 2008,
einem Pfingstmontag, keinen gültigen Sachentscheid fällen dürfen, ohne
rechtsgenügend aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz diese
Verfassungsbestimmung verletzt haben soll;
dass die Beschwerdeführer der Vorinstanz zwar unter Berufung auf Art. 6 Ziff. 1
und Art. 13 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 26 Abs. 2 KV/BE eine formelle
Rechtsverweigerung sowie eine Missachtung des Anspruchs auf eine wirksame
Beschwerde vorwerfen, ohne jedoch mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen
rechtsgenügend darzulegen, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt
haben soll;
dass die Beschwerdeführer vorbringen, sie hätten das Obergericht mit Eingabe
vom 22. Oktober 2007 nachdrücklich darauf hingewiesen, auf die Stellungnahme
der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2007 replizieren zu wollen und hätten
weiter beantragt, nach dem zeitlich nicht absehbaren Abschluss des
Ausstandsgeschäfts sei ihnen eine erste Replikfrist von 10 Tagen seit
Verfügungsempfang anzusetzen, wobei das Obergericht am 12. Mai 2008 einen
Appellationsentscheid fällte, bevor sie hätten replizieren können;
dass die Beschwerdeführer mit keinem Wort darauf eingehen, inwiefern die
Einreichung einer Stellungnahme während des von ihnen anbegehrten mehrmonatigen
Ablehnungsverfahrens nicht möglich gewesen wäre;
dass die Rüge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihnen damit das
rechtliche Gehör nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2
KV/BE verweigert bzw. der Behandlung nach Treu und Glauben im Verfahren nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 9 BV und Art. 11 Abs. 2 KV/BE widersprochen, vor dem
Hintergrund der ausdrücklichen Erwähnung der Möglichkeit zur Einreichung einer
allfälligen Stellungnahme in der Verfügung vom 10. Oktober 2007, offensichtlich
unbegründet ist;
dass aus diesen Gründen die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
BGG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei der
Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem
bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann