Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.304/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_304/2008 /len

Urteil vom 8. Juli 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Marugg.

Gegenstand
Zahlung eines Kostenvorschusses (Zivilprozess),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer,
vom 10. Mai 2008.

In Erwägung,
dass der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises II Biel-Nidau im Rahmen eines
Aberkennungsklageverfahrens gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid
vom 14. Februar 2007 wegen fehlender materieller Voraussetzungen ablehnte;
dass der vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Rekurs vom
Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. Mai 2007 wegen
Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde;
dass das Bundesgericht auf die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil vom 28. Juni 2007 nicht eintrat;
dass der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises II Biel-Nidau die
Aberkennungsklage der Beschwerdegegnerin guthiess und die Forderungen des
Beschwerdeführers mit Urteil vom 6. Februar 2008 aberkannte;
dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten 2 des
Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 6. Februar 2008 beim Obergericht des Kantons
Bern form- und fristgerecht die Appellation erklärte;
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Verfügung vom 1. April 2008 beide
Parteien zur Zahlung eines Kostenvorschusses von je Fr. 10'000.-- aufforderte;
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. April 2008 zum zweiten Mal
aufgefordert wurde, den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter Ansetzung einer
Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung und Androhung der gesetzlichen
Folgen im Unterlassungsfall;
dass das Obergericht des Kantons Bern das Gesuch des Beschwerdeführers um
Bewilligung von Ratenzahlungen mit Verfügung vom 8. Mai 2008 abwies;

dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. Mai 2008
feststellte, dass infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses die Appellation
dahingefallen und das Urteil des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises II
Biel-Nidau vom 6. Februar 2008 rechtskräftig geworden sei;
dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht in mehreren Eingaben erklärt hat,
die erwähnten kantonalen Entscheide mit Beschwerde anzufechten;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit damit der
Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2007 betreffend
unentgeltliche Rechtspflege angefochten wird, da gegen diesen Entscheid bereits
erfolglos Beschwerde an das Bundesgericht geführt wurde (vgl. Art. 92 Abs. 2
BGG);
dass auf die Beschwerde zudem von vornherein nicht einzutreten ist, soweit
damit das Urteil des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises II Biel-Nidau
vom 6. Februar 2008 angefochten wird, da es sich bei diesem Entscheid nicht um
einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG
handelt;
dass die Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts mit der Beschwerde in
Zivilsachen nicht gerügt werden kann (vgl. Art. 95 f. BGG), sondern einzig die
Rüge zulässig ist, das kantonale Gericht habe das kantonale Verfahrensrecht in
verfassungswidriger Weise ausgelegt oder angewendet;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass der Beschwerdeführer zwar Art. 9 und 29 BV sowie Art. 6 und 13 EMRK
erwähnt, ohne jedoch mit Bezug auf die Erwägungen des Obergerichts
rechtsgenügend darzulegen, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt
haben soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers die gesetzlichen
Begründungsanforderungen daher nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen
Kosten gegenstandslos wird;

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann