Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.295/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_295/2008 /len

Urteil vom 7. Oktober 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Wehrli,

gegen

A.C.________,
B.C.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kaiser.

Gegenstand
Reservationsvereinbarung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 27. März 2008.

Sachverhalt:

A.
B.C.________ und A.C.________ (Beschwerdegegner) beabsichtigten, Land zu
erwerben und darauf ein Einfamilienhaus zu errichten. Sie nahmen daher mit der
X.________ GmbH (Beschwerdeführerin) Kontakt auf, deren Vertreter mit ihnen am
6. Oktober 2003 ein Musterhaus (C 101) und am 10. Oktober 2003 die Landparzelle
Nr. 001 in Sisseln (AG) besichtigte, welche nicht im Eigentum der
Beschwerdeführerin stand.
Am 22. Dezember 2003 unterzeichneten die Beschwerdegegner als "Käuferschaft"
und die Beschwerdeführerin als "Verkäuferin" einen mit "Reservationsvertrag"
bezeichneten vorformulierten und handschriftlich ergänzten Vertrag mit
folgenden Passagen:
"Die Verkäuferschaft erteilt der Käuferschaft eine Kaufzusage und reserviert
für diese das nachstehende Objekt wie folgt:
1. Kaufsobjekt
Landparzelle Nr. 001, Neuer Haustyp Wünsche werden berücksichtigt und
entsprechend korrigiert.
2. Höhe des Kaufpreises Bauland Fr. 244,800.-- pro m²= 360 SFR, Beträgt 680 m²
[...]
b) Die Käuferschaft leistet bei Vertragsunterzeichnung eine Anzahlung von Fr.
30'000.-- [...]"
Die vereinbarte Anzahlung wurde nicht geleistet. Nach der
Vertragsunterzeichnung fanden zwischen den Parteien mehrere Gespräche statt, an
denen über die Gestaltung des Einfamilienhauses der Beschwerdegegner diskutiert
wurde. An diesen Sitzungen nahm teilweise D.________ teil, der als Bauzeichner
die Pläne zu zeichnen hatte. Die Beschwerdeführerin erstellte betreffend die
Kanalisation und das Einfamilienhaus verschiedene mit 30. Januar 2004 datierte
Pläne, welche die grundbuchrechtlichen Anforderungen für die Umsetzung
erfüllten. Bei den Akten finden sich undatierte Kostenvoranschläge und ein
nicht unterzeichneter Entwurf eines Generalunternehmervertrages zwischen den
Parteien.
Mit Kaufvertrag vom 2. Februar 2004 erwarben die Beschwerdegegner von der
Erbengemeinschaft E.________ die Parzelle Nr. 001. Am gleichen Tag räumte Frau
F.________, welche Gesellschafterin der Beschwerdeführerin und Eigentümerin der
Nachbarparzelle Nr. 002 ist, den Beschwerdegegnern ein Näherbaurecht ein. Am
gleichen Tag unterzeichneten die Beschwerdegegner und Frau Fr.________ einen
den Verlauf der Leitungen betreffenden Plan.
Die Beschwerdeführerin verfasste ein mit 11. Februar 2004 datiertes Baugesuch
für ein Einfamilienhaus, welches die Beschwerdegegner jedoch nicht
unterschrieben. Am 18. Februar 2004 stellte die Beschwerdeführerin den
Beschwerdegegnern die Baueingabepläne mit dem Hinweis zu, dass sämtliche
Unterlagen, Pläne, Baugesuche und die Änderungen zum Kostenvoranschlag seit dem
11. Februar 2004 zur Unterzeichnung bereit lägen.
Mit Schreiben vom 5. März 2004 teilten die Beschwerdegegner der
Beschwerdeführerin mit, sie wollten nicht mehr mit ihr bauen. Daraufhin stellte
diese den Beschwerdegegnern am 14. März 2004 eine Rechnung für geleistete
Arbeiten gemäss SIA-Ordnung 102/103 über Fr. 74'655.--. Die Rechnung blieb
unbezahlt.

B.
Am 13. Januar 2005 klagte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Laufenburg
gegen die Beschwerdegegner mit dem Begehren, diese seien solidarisch zu
verpflichten, ihr Fr. 84'998.95 nebst Zins zu 5 % seit 27. September 2004 zu
bezahlen.
Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Parteien hätten zur
Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 001 konkludent einen
Werkvertrag abgeschlossen. Die Folgen des Rücktritts der Beschwerdegegner
ergäbe sich nach Art. 377 OR und der SIA-Norm 102 auf der Grundlage
honorarberechtigter Baukosten von Fr. 646'240.-- (Kosten gemäss
Generalunternehmervertrag von Fr. 689'890.-- - Fr. 35'650.-- - Fr. 8'000.--).
Vom Gesamthonorar entfielen 9 % auf die Vorprojektphase, 26 % auf die
Projektphase, 12 % auf die Ausarbeitung der provisorischen Ausführungspläne, 3
% auf die Einholung von Handwerksofferten und deren Auswertung sowie 9 % auf
die Erstellung der definitiven Ausführungspläne. Das Teilhonorar belaufe sich
daher auf Fr. 74'666.90. Hinzu kämen die Kosten des Holzbauers von Fr.
10'330.95.
Die Beschwerdegegner bestritten den Abschluss eines Werkvertrages.
Mit Urteil vom 1. Februar 2005 hiess das Bezirksgericht Laufenburg die Klage im
Umfang von Fr. 30'000.-- nebst Zins gut. Auf Appellation der Beschwerdeführerin
und Anschlussappellation der Beschwerdegegner hin hob das Obergericht des
Kantons Aargau das erstinstanzliche Urteil auf und verpflichtete die
Beschwerdegegner in teilweiser Gutheissung der Klage, der Beschwerdeführerin
Fr. 2'500.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Januar 2005 zu zahlen.

C.
Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau sei aufzuheben und die Beschwerdegegner seien solidarisch zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 56'000.-- zuzüglich Zins ab 27.
September 2004 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Abklärung und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann grundsätzlich eingetreten werden, da
sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form
(Art. 42 BGG) von der mit ihren Anträgen unterliegenden Partei (Art. 76 Abs. 1
BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 75 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Zivilsachen (Art.
72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert
von mindestens CHF 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) richtet.

1.2 Da vorliegend die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung steht, ist die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen (Art. 113 BGG). Die insoweit
unzutreffende Bezeichnung des Rechtsmittels schadet der Beschwerdeführerin
jedoch nicht, da mit der Beschwerde in Zivilsachen auch Rügen der Verletzung
der Bundesverfassung vorgebracht und damit alle erhobenen Rügen im Rahmen der
Beschwerde in Zivilsachen geprüft werden können. Demnach ist die Beschwerde
insgesamt als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen (vgl. Urteil 4A_480/
2007 vom 27. Mai 2008 E. 1.2).

2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nach Art. 105 Abs. 2 BGG nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. auch Art. 97 Abs. 1
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249
E. 1.2.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.2 Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer kann
sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene
tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise
seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E.
2.4).

3.
3.1 Das Obergericht erwog, die Parteien hätten einen Architekturvertrag zur
Planung eines Einfamilienhauses abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe
gemäss den Anweisungen der Beschwerdegegner Pläne und Kostenvoranschläge
ausgearbeitet. Dabei handle es sich im Wesentlichen um Arbeiten, welche dem
Werkvertrag zuzuordnen seien. Eine Einigung über die Höhe der Vergütung sei
aber nicht zustande gekommen. Diese sei daher gemäss Art. 374 OR nach dem Wert
der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festzusetzen. Die
Beschwerdeführerin mache indessen keine Angaben zu den von ihr aufgewendeten
Stunden, zu ihren generellen Unkosten oder einem angemessenen Gewinn auf ihren
Arbeiten und komme somit ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht nach. Die
Honorarordnung der SIA-Norm 102/103 sei mangels Vereinbarung nicht massgebend.
Eine Festsetzung des Honorars in Anlehnung an die SIA-Norm 102 entsprechend der
Rechtsprechung des Bundesgerichts komme ebenfalls nicht in Frage, da die
Beschwerdeführerin die massgeblichen Parameter nicht substantiiert habe. Sie
habe nicht nachgewiesen, inwieweit die von der Beschwerdeführerin in Rechnung
gestellten Projektphasen tatsächlich abgeschlossen worden seien und das nach
der SIA-Norm 102 berechnete Honorar angemessen sei, zumal die
Beschwerdeführerin mit Musterplänen gearbeitet habe, was den Planungsaufwand
deutlich reduziert haben könnte. Schliesslich sei es auch unzulässig, die
Entschädigung auf der Grundage der Bausumme des von der Beschwerdeführerin
vorgeschlagenen, von der Beschwerdegegnerin aber nicht angenommenen
Generalunternehmervertrages zu berechnen. Die Beschwerdeführerin mache auch
nicht geltend, die Werklohnforderung lasse sich nicht rekonstruieren und
beantrage keine Expertise zu dem ihren Leistungen zugrunde liegenden Aufwand.

3.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe willkürlich die
blosse Parteibehauptung als bewiesen erachtet, wonach D.________ an der Sitzung
vom 12. Januar 2004 erwähnt habe, dass es ab dem nächsten Mal etwas koste.
Auf diese Rüge ist nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin nicht darlegt,
inwiefern die behauptete Aussage von D.________ rechtserheblich sein soll. Dies
ist auch nicht ersichtlich, zumal das Obergericht vom Zustandekommen eines
entgeltlichen Werkvertrages zwischen den Parteien ausging.

3.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Annahme des Obergerichts, sie habe
nicht geltend gemacht, ihre Honorarforderung lasse sich nicht rekonstruieren,
sei aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Appellation auf S. 7
erklärt, dass es für Generalunternehmer weder praktikabel noch üblich sei, den
Stundenaufwand oder die Auslagen zu notieren, weshalb auch sie keine solche
Auflistung geführt habe.
Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Appellation vorbrachte, es
gäbe keine genaue Auflistung der für die Projektierungs- und Planarbeiten
benötigten Arbeitsstunden. Damit hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht
aufgezeigt, dass auch eine Schätzung des Wertes ihrer Arbeit und ihrer
Aufwendungen mittels Expertise nicht möglich sei. Demnach ist insoweit eine
willkürliche Feststellung des Obergerichts zu verneinen.

3.4 Weiter gibt die Beschwerdeführerin an, die Vorinstanz habe bei der
Festsetzung des Honorars eine Anlehnung an die SIA-Norm 102 akzeptiert, jedoch
zu Unrecht angenommen, die massgeblichen Parameter seien ungenügend belegt
worden. Die honorarberechtigten Baukosten beliefen sich gemäss dem letzten
Kostenvoranschlag auf Fr. 646'240.00. Diese Gesamtkosten seien zwar nicht von
den Parteien vereinbart worden, jedoch sei das bearbeitete Projekt von den
Beschwerdegegnern vorgegeben worden; die Grössenordnung und Preisklasse würden
dem von den Beschwerdegegnern schliesslich gebauten Haus entsprechen.
Mit diesen Ausführungen legt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dar,
inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen sein soll, wenn es annahm, zum
Nachweis der Baukosten genüge es nicht, auf einen nicht zu Stande gekommenen
Generalunternehmervertrag zu verweisen. Somit fehlten ausser rechtsgenüglichen
Angaben zum Aufwand auch solche zur Bausumme. Das Obergericht verfiel demnach
nicht in Willkür, wenn es feststellte, die Beschwerdeführerin habe die
grundlegenden Parameter für die Anwendung der SIA-Norm 102 nicht genügend
substanziiert. Bei dieser Sachlage ist nicht entscheiderheblich, ob gemäss den
Feststellungen des Obergerichts auch bezüglich des Beizugs von Musterplänen und
des Abschlusses der Phasen Unsicherheiten bestanden. Auf die Kritik der
Beschwerdeführerin an den betreffenden Feststellungen ist daher nicht
einzutreten.

4.
Die Abgeltung der Planungsleistungen der G.________ AG im Umfang von Fr.
2'500.-- und die weiteren Erwägungen des Obergerichts, werden von der
Beschwerdeführerin nicht beanstandet, weshalb sich dazu weitere Erörterungen
erübrigen.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird insgesamt als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen.
Sie wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Gelzer