Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.293/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_293/2008 /len

Urteil vom 2. Oktober 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gmünder,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Infanger.

Gegenstand
Kaufrechtsvertrag; Herausgabe von Aktien,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 23. April 2008 sowie den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III.
Zivilkammer, vom 17. August 2007.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) erwarb von B.________ (Beschwerdegegner) im Jahre
1999 85 Namenaktien der X.________ AG. Gestützt auf eine als
"Kaufrechtsvertrag" bezeichnete Vereinbarung vom 30. September 1999 forderte
der Beschwerdegegner mit Erklärungen vom 22. April und 6. Juni 2003 die
Rückübertragung der Aktien an ihn. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung
nicht nach.

B.
B.a Nachdem die Parteien im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens die
Hinterlegung der 85 Namenaktien der X.________ AG für die Verfahrensdauer beim
Gericht vereinbart hatten, erhob der Beschwerdegegner beim Kreisgericht
Obertoggenburg-Neutoggenburg Klage gegen den Beschwerdeführer mit dem Begehren,
der Beschwerdeführer sei unter Straffolge zu verpflichten, ihm die Aktien zu
unbeschränktem Eigentum auszuhändigen, zu zedieren und als Aktionär und
Verwaltungsrat der X.________ AG die im Hinblick auf den Eintrag des
Beschwerdegegners ins Aktienbuch erforderlichen Handlungen vorzunehmen und die
erforderlichen Zustimmungen zu erteilen. Der Beschwerdeführer stellte für den
Fall, dass er zur Herausgabe der Aktien verpflichtet werden sollte,
widerklageweise das Begehren um Rückerstattung des Kaufpreises samt Zinsen
sowie um Abgeltung sämtlicher seit Kauf der Aktien bis zur Rückübertragung
angefallenen und von ihm beglichenen Steuern.
Mit Entscheid vom 2. Juni 2005 hiess das Kreisgericht
Obertoggenburg-Neutoggenburg die Klage gut. Das Eventualbegehren des
Beschwerdeführers wies es ab.
B.b Die Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil wies das
Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 29. Juni 2006 ab. Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer sowohl Nichtigkeitsbeschwerde an das
Kassationsgericht des Kantons St. Gallen als auch Berufung an das
Bundesgericht. Das Kassationsgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts am
26. Januar 2007 auf und wies die Streitsache zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an das Kantonsgericht zurück. Mit Beschluss vom 23. April 2007
schrieb das Bundesgericht in der Folge das Berufungsverfahren als
gegenstandslos ab.
B.c Nach Rückweisung der Streitsache durch das Kassationsgericht führte das
Kantonsgericht ein Beweisverfahren im Zusammenhang mit der Frage der Gültigkeit
der drei Verträge vom 30. September 1999 (Aktienkaufvertrag, Kaufrechtsvertrag,
Darlehensvertrag) durch. Mit Entscheid vom 17. August 2007 hiess das
Kantonsgericht die Klage des Beschwerdegegners erneut gut und verpflichtete den
Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner die 85 Namenaktien der X.________ AG mit
den Nrn. 171 bis 227, 334 bis 353 und 364 bis 371 zu unbelastetem Eigentum zu
übertragen und zu übergeben. Ferner verpflichtete es den Beschwerdeführer, als
Aktionär und Mitglied des Verwaltungsrats der X.________ AG gemäss den
Erwägungen sämtliche erforderlichen Handlungen vorzunehmen und sämtliche
erforderlichen Zustimmungen zu erteilen, damit der Beschwerdegegner bezüglich
der erwähnten Namenaktien wieder ins Aktienbuch der X.________ AG eingetragen
wird. Auf die Widerklage des Beschwerdeführers trat das Kantonsgericht nicht
ein, da es diese als verspätet erhoben erachtete.
B.d Eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 17.
August 2007 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des
Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. April 2008 ab, soweit es darauf
eintrat.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Juni 2008 beantragt der Beschwerdeführer
dem Bundesgericht, die Urteile des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. August
2007 sowie des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. April 2008
seien aufzuheben und die Klage des Beschwerdegegners abzuweisen. Eventualiter
sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung
des Kantonsgerichts beschränkt sich auf Ausführungen zur Rüge des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verfahrensablauf. Das
Kassationsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2008 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
erteilt.
Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 mit Hinweisen).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749; Urteil 4A_22/2008 vom 10.
April 2008, E. 1).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer kann
sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene
tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise
seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E.
2.4).

1.3 Die Beschwerde genügt diesen Voraussetzungen über weite Strecken nicht. So
verkennt der Beschwerdeführer insbesondere, dass die Vorinstanz seinen Einwand,
wonach der Kaufrechtsvertrag vom 30. September 1999 wegen Simulation ungültig
sei, nicht schützte. Die Vorinstanz hielt den Beweis für die Behauptung des
Beschwerdeführers, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen gemäss den vom
Beschwerdegegner vorgelegten Verträgen nicht dem wirklichen Willen der Parteien
entsprachen, sondern ein definitiver Verkauf der fraglichen Namenaktien
beabsichtigt war, für nicht erbracht. Dennoch unterbreitet der Beschwerdeführer
dem Bundesgericht unter der Überschrift "Nichtanwendung von Art. 18 OR" in
ausführlichen Darlegungen seine eigene Ansicht und beruft sich dabei auf
verschiedenste Unterlagen, ohne jedoch rechtsgenügend aufzuzeigen, inwiefern
die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zum Willen der Parteien
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen. Seine Ausführungen sind rein appellatorisch. Darauf ist nicht
einzutreten.

1.4 Der Beschwerdeführer beruft sich entgegen dem vorinstanzlichen
Beweisergebnis nicht nur wiederholt darauf, die Namenaktien der X.________ AG
seien ihm für Fr. 96'900.-- verkauft worden, er geht auch verschiedentlich über
den verbindlich festgestellten Sachverhalt des angefochtenen Urteils hinaus, so
etwa mit der Behauptung, die gegenseitig erbrachten Leistungen der Parteien
seien gleichwertig.

1.5 Der Beschwerdeführer genügt den genannten Begründungsanforderungen (Art. 42
Abs. 2 BGG) auch insoweit nicht, als er sich zum Teil nicht konkret mit den
vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, sondern sich damit begnügt, seine
bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Rechtsstandpunkte erneut zu
bekräftigen. So begründet der Beschwerdeführer seine Rüge der Verletzung von
Art. 6 EMRK sowie Art. 8 und Art. 29 Abs. 2 BV damit, die kurze Unterbrechung
der Verhandlung von 15 - 20 Minuten vor dem Kantonsgericht habe nicht
ausgereicht, um die vom Zeugen eingereichten drei Aktenstücke zu erfassen und
eine Stellungnahme zum Beweisergebnis vorzubereiten. Damit wiederholt der
Beschwerdeführer vor Bundesgericht praktisch wörtlich dieselben Vorbringen, die
er bereits in seiner Nichtigkeitsklage dem Kassationsgericht unterbreitet hat.
Er geht jedoch mit keinem Wort auf die Erwägung des Kassationsgerichts ein,
wonach der Beschwerdeführer im Hinblick auf Art. 169 Abs. 2 und Art. 170 ZPO/SG
sowie den Grundsatz von Treu und Glauben eine längere Unterbrechung hätte
beantragen müssen, sich stattdessen aber vorbehaltlos auf die Verhandlung zur
Beweiswürdigung eingelassen habe, weshalb ihm die Berufung auf den
Gehörsanspruch verwehrt sei. Auf die Rüge des Beschwerdeführers ist daher
mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten.

1.6 Nicht einzutreten ist schliesslich auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers, soweit er damit eigene Forderungen gegenüber dem
Beschwerdegegner ins Feld führt, die er im kantonalen Verfahren widerklageweise
geltend machte. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Kantonsgericht auf
seine Widerklage nicht eingetreten ist, da es diese als verspätet erachtet hat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen.

2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht zunächst vor, es habe Art. 19 und
Art. 20 OR zu Unrecht nicht angewendet.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Zweck der drei Verträge vom 30.
September 1999 (mit Aktienkaufvertrag, Kaufrechtsvertrag sowie
Darlehensvertrag) sei einzig die Täuschung des Scheidungsrichters und damit die
Verminderung der Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau des Beschwerdegegners
gewesen. Die Vorgehensweise des Beschwerdegegners habe allein dazu gedient,
sich auf geschickte Weise des Vermögens zu entäussern, um im Rahmen des
Scheidungsverfahrens in den Genuss von verminderten Unterhaltszahlungen an die
Ehefrau zu kommen. Entsprechend sei das Vertragswerk sittenwidrig und damit
nichtig, weshalb auch die vom Kantonsgericht geschützte vertragliche
Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch des Beschwerdegegners entfalle.

2.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Wie der
Beschwerdegegner zu Recht einwendet, war im Scheidungsverfahren nicht
entscheidend, dass die fraglichen Aktien unter Einräumung eines Rückkaufrechts
an den Beschwerdeführer verkauft wurden, sondern der Umstand, dass dieses
Vertragskonstrukt dem Gericht nicht offengelegt wurde. Die Frage der
Nichtigkeit der Verträge im Sinne von Art. 20 OR kann vorliegend jedoch offen
gelassen werden. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass er selbst dann
grundsätzlich zur Rückübertragung der verbrieften Namenaktien verpflichtet
wäre, wenn seiner Ansicht zu folgen und von der Nichtigkeit der drei Verträge
vom 30. September 1999 auszugehen wäre. Diesfalls hätte der Beschwerdeführer
mangels Kaufrechtsvertrags zwar keinen Anspruch darauf, die Aktien
zurückzukaufen, mangels gültigem Kaufvertrag wäre jedoch auch die Übertragung
an den Beschwerdeführer rechtsgrundlos erfolgt, weshalb dem Beschwerdegegner
ein dinglicher Herausgabeanspruch (Art. 641 Abs. 2 ZGB) zustünde. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers stossen somit ins Leere.

3.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Kantonsgericht habe Art. 66 OR
inhaltlich unrichtig angewendet. Nach dieser Bestimmung kann nicht
zurückgefordert werden, was in der Absicht gegeben worden ist, einen
rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen.

3.1 Das Kantonsgericht hat den Einwand des Beschwerdeführers zurückgewiesen,
dass Art. 66 OR der Rückforderung der Namenaktien der X.________ AG
entgegenstehe. Die Vorinstanz erwog in Übereinstimmung mit der herrschenden
Lehre, dass die Bestimmung nur auf Tatbestände des eigentlichen "Gaunerlohns"
anzuwenden sei. Da im zu beurteilenden Fall nicht von einem solchen auszugehen
sei, komme ein Ausschluss der Rückforderung gestützt auf Art. 66 OR nicht in
Betracht.

3.2 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die eingeschränkte Auslegung von
Art. 66 OR auf den eigentlichen Gaunerlohn. Eine Ausnahme von Art. 66 OR sei
nur dann gerechtfertigt, wenn der Empfänger der Vorleistung über die Mitwirkung
am inhaltlich rechtswidrigen Geschäft hinaus eine arglistige Täuschung begangen
habe und ihm somit ein zusätzliches verwerfliches Verhalten vorzuwerfen sei.

3.3 Der Ansicht des Beschwerdeführers zur Auslegung von Art. 66 OR kann nicht
gefolgt werden. In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht klargestellt,
dass der eigentliche Zweck der Bestimmung darin besteht, die Anstiftung oder
Belohnung eines rechts- oder sittenwidrigen Handelns durch den Ausschluss der
Rückforderbarkeit zu sanktionieren. Nach dieser geänderten Rechtsprechung ist
die Rückforderung nach Art. 66 OR nur ausgeschlossen, wenn die Leistungen zur
Anstiftung oder Belohnung eines rechts- oder sittenwidrigen Verhaltens im Sinne
eines Gaunerlohns erfolgen (BGE 134 III 438 E. 3.2 S. 445). Bei den an den
Beschwerdeführer übertragenen Namenaktien handelt es sich nicht um eine
derartige Belohnung, weshalb in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil
von einem Gaunerlohn nicht die Rede sein kann. Der Beschwerdeführer hält dem
Rückübertragungsanspruch des Beschwerdegegners die Bestimmung von Art. 66 OR
daher selbst dann zu Unrecht entgegen, wenn von der Nichtigkeit (Art. 20 OR)
der Verträge zwischen den Parteien auszugehen wäre.
Bei diesem Ergebnis kann die Frage offen bleiben, ob Art. 66 OR überhaupt
analog auch auf Vindikationsansprüche Anwendung findet (dazu SCHULIN, Basler
Kommentar, N. 6 zu Art. 66 OR). Ebenso erübrigen sich Ausführungen dazu, ob die
Erwägung der Vorinstanz, die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 66 OR
erfolge rechtsmissbräuchlich, vor Art. 2 Abs. 2 ZGB standhält, da es sich dabei
um eine Eventualbegründung des Kantonsgerichts für den Fall handelt, dass Art.
66 OR nebst dem eigentlichen Gaunerlohn auch auf die vorliegende
Fallkonstellation angewendet werden könnte, was sich als unzutreffend erwiesen
hat.

4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der
Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann