Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.289/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_289/2008 /len

Urteil vom 1. Oktober 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,

gegen

X.________ Versicherungen AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Brunner,
Y.________,
Z.________,
beide Streitberufene.

Gegenstand
Haftung des Motorfahrzeughalters; Verjährung,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 19. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 1. März 1997 verursachte ein bei der X.________ Versicherungen AG
(Beschwerdegegnerin) versicherter Lenker einen Unfall, bei welchem A.________
(Beschwerdeführerin) als Beifahrerin Verletzungen erlitt. Ein im Auftrag der
SUVA erstelltes Abschlussgutachten vom 15. Juni 2000 über den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gelangte zum Endergebnis einer
Erwerbsunfähigkeit von 70 % und einer noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit von
30 %, wobei medizinisch ein Endzustand erreicht sei. Am 9. Mai 2007 erhob die
Beschwerdeführerin Klage beim Handelsgericht Zürich und verlangte schliesslich
im Sinne einer Teilklage Fr. 1'000'000.-- nebst Zins. Die Beschwerdegegnerin
verkündete der Y.________ und den Z.________ (Streitberufene) den Streit. Das
Verfahren wurde auf die Frage der Verjährung beschränkt. Mit Urteil vom 19.
März 2008 wies das Handelsgericht die Klage infolge Verjährung ab.

B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht, es sei festzustellen, dass die Klage nicht verjährt sei, und die
Sache zur Feststellung der Haftung und des Schadens an das Handelsgericht
zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung
der Beschwerde, während das Handelsgericht auf Vernehmlassung verzichtet. Die
Streitberufenen haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Begehren im Beschwerdeverfahren unzulässig.
Unter diesem Gesichtspunkt ist das von der Beschwerdeführerin erstmals vor
Bundesgericht erhobene Feststellungsbegehren problematisch. Es ist indessen
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin darin lediglich die Vorgaben
umschreibt, nach welchen die Vorinstanz nach der ebenfalls beantragten
Rückweisung vorzugehen hätte. Da diese bei Gutheissung der Beschwerde ohnehin
notwendig würde, um die weiteren Voraussetzungen der Haftbarkeit abzuklären,
genügt der Rückweisungsantrag den vom Bundesgericht gestellten Anforderungen
(BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.
Nach Art. 75 BGG ist die Beschwerde in Zivilsachen nur gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen zulässig. Daraus folgt, dass das Bundesgericht auf Rügen,
die vor einer weiteren kantonalen Instanz hätten vorgebracht werden können,
mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht eintritt (Urteil des
Bundesgerichts 4A_112/2007 vom 3. August 2007, E. 2.1 mit Hinweis). Daher kann
der Beschwerdeführer mit der Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Urteil des
Handelsgerichts nur Rügen vorbringen, die von der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen sind (Peter Reetz, Das neue
Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Beschwerde in
Zivilsachen, Auswirkungen auf die Anfechtung von Entscheiden des Zürcher
Obergerichts und Handelsgerichts, SJZ 103 [2007] S. 29 ff., S. 37). Die
Beschwerdeführerin hat keine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht
erhoben, obwohl diese gemäss Rechtsmittelbelehrung zulässig gewesen wäre. Mit
dieser hätte sie die willkürliche und damit offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts rügen können (Art. 97 und Art. 105 BGG). In
tatsächlicher Hinsicht hat das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid mithin
nicht zu überprüfen.

3.
Die Beschwerdeführerin erhält sowohl von der AHV/IV, als auch der SUVA und der
Pensionskasse Renten aufgrund einer Beeinträchtigung von 70 %. Das Verfahren
gegen die Pensionskasse fand erst am 2. November 2004 vor dem eidgenössischen
Versicherungsgericht seinen Abschluss. Die Beschwerdegegnerin leistete der
Beschwerdeführerin in den Jahren 1997 - 1999 Zahlungen für Behandlungskosten,
den Haushaltschaden während bestimmter Zeiträume und Fr. 10'000.-- Akonto
Gesamtschaden. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 verlangte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorsorglich einen schriftlichen Verzicht
auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2003, da er der
Beschwerdegegnerin noch keine abschliessende Schadenersatzforderung zustellen
könne. Im Übrigen ersuchte er die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die im
Gutachten festgehaltene Erwerbsunfähigkeit von 70 % um einen Betrag von Fr.
100'000.-- Akonto Gesamtschaden. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2001 antwortete
die Beschwerdegegnerin, sie werde veranlassen, dass Fr. 100'000.-- als
Akonto-Zahlung überwiesen würden. Im Weiteren sei die Beschwerdegegnerin
bereit, auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2003 zu verzichten.
Alle übrigen Rechte und Einwendungen müsse sie sich aber vorbehalten. Am 11.
Januar 2002 erfolgte die Überweisung der Fr. 100'000.--. Die Beschwerdegegnerin
verlängerte ihren Verjährungsverzicht am 5. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember
2005 und verzichtete am 6. Februar 2006 bis zum 1. März 2007 erneut auf die
Erhebung der Einrede der Verjährung, soweit diese noch nicht eingetreten war.
Am 6. September 2006 überwies sie im Sinne einer Schlusszahlung nochmals Fr.
100'000.--. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Verjährung im
Zeitraum, der durch keine Verzichtserklärung gedeckt ist, eingetreten ist.

4.
Nach Art. 83 Abs. 1 SVG verjähren Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus
Motorfahrzeugunfällen in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem der Geschädigte
Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat,
jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Unfalles an. Die
Vorinstanz ging davon aus, die Beschwerdegegnerin habe im Juni 2000 Kenntnis
über das Ausmass ihres aus dem Unfall herrührenden Schadens gehabt, weshalb die
Verjährungsfrist in diesem Moment zu laufen begonnen habe. Die
Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, für den Beginn der
Verjährung sei nicht auf den Zeitpunkt der medizinisch theoretischen Expertise,
sondern auf den Rentenentscheid des Sozialversicherers abzustellen, also auf
die Zustellung des Urteils des eidgenössischen Versicherungsgerichts am 15.
November 2004. Sie beruft sich dafür auf zwei Entscheide des Bundesgerichts. Im
ersten hält das Bundesgericht fest, für die Annahme einer fristauslösenden
Schadenskenntnis des Geschädigten reiche es aus, wenn nach Auffassung eines
Experten der medizinische Sachverhalt stabilisiert und der Grad der
verbleibenden Arbeitsunfähigkeit mindestens annäherungsweise bestimmt sei und
der Geschädigte aufgrund der medizinischen Berichte wisse, welchen weiteren
Verlauf sein Zustand nehmen könne (Urteil des Bundesgerichts 4C.151/1999 vom 1.
September 1999 E. 2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind gemäss
Abschlussgutachten vom 15. Juni 2000 erfüllt, so dass der angefochtene
Entscheid insoweit nicht zu beanstanden ist. Im anderen von der
Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsentscheid wird ausdrücklich
festgehalten, Kenntnis über die Höhe der vom Sozialversicherer zu erbringenden
Leistungen, die einen Teil des Schadens decken, sei nicht notwendig.
Abzustellen sei auf die Kenntnis des Gesamtschadens inklusive der von den
Sozialversicherern gedeckten Teile (Urteil des Bundesgerichts 2C.1/1999 vom 12.
September 2000 E. 3c). Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz ging mit Recht davon
aus, dass die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 83 Abs. 1 SVG unter
Vorbehalt einer verjährungsunterbrechenden Handlung im Juni 2002 abgelaufen
ist.

5.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die für fahrlässige Körperverletzungen
im Zeitpunkt des Unfalls vorgesehene strafrechtliche Verjährung von fünf
Jahren, welche nach Art. 83 Abs. 1 SVG zu beachten ist, da sie die nach SVG
vorgesehene Verjährungsfrist übersteigt (vgl. BGE 112 II 79 E. 4a S. 83 ff.).
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, diese Verjährungsfrist sei mit der
Zahlung vom 11. Januar 2002 unterbrochen worden und ihre Forderung daher nicht
verjährt.

5.1 Die Vorinstanz ging davon aus, unterbrechende Wirkung könne der Überweisung
vom 11. Januar 2002 nur zukommen, wenn sie als Schuldanerkennung, respektive
Abschlagszahlung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR qualifiziert werden könne.
Als Abschlagszahlung gelte jede Teilzahlung, bei welcher der Schuldner zu
erkennen gebe, dass eine Restschuld übrigbleiben soll. Sofern eine
Abschlagszahlung unter Vorbehalt erfolge, liege darin keine Anerkennung der
Schuld. Von der Abschlagszahlung zu unterscheiden sei die Akontozahlung. Dieser
Begriff meine nicht eine Teil- oder eben Abschlagszahlung, sondern wolle zum
Ausdruck bringen, dass bei definitiv feststehenden Ansprüchen (sei dies durch
Übereinkunft oder Gerichtsurteil) die Zahlung in Anrechnung zu bringen ist. Ob
allerdings Ansprüche bestehen und in welcher Höhe, darüber sage der Begriff
nichts aus. Er habe auch die Bedeutung, dass für den Fall, dass der Anspruch
nicht oder nur tiefer bestehe, ein vertraglicher Rückforderungsanspruch geltend
gemacht werden könne. Wenn bereits eine unter Vorbehalt erbrachte
Abschlagszahlung die Verjährung nicht unterbreche, so komme einer Akontozahlung
umso weniger verjährungsunterbrechende Wirkung zu.

5.2 Die Vorinstanz betrachtete die Überweisung im Gesamtzusammenhang der
Schreiben, die dieser vorangegangen waren, und kam zum Schluss, die Parteien
hätten sowohl tatsächlich als auch im Rahmen der Auslegung nach dem
Vertrauensprinzip eine Akontozahlung und nicht eine Abschlagszahlung
vereinbart. Sie hält mit Blick auf die Verjährungsverzichtserklärung fest, der
Beschwerdeführerin sei bewusst gewesen, dass mit der Überweisung keine
verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung einhergehe. Aber auch zu diesem
Schluss gelangt die Vorinstanz unter der Prämisse, eine Akontozahlung sei zur
Unterbrechung der Verjährung nicht geeignet. Die Beschwerdeführerin stellt dies
in Abrede. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht
im Gegensatz zu den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz überprüfen
kann.
5.2.1 Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung durch Anerkennung der
Forderung von Seiten des Schuldners unterbrochen. Eine Anerkennungshandlung
nach Art. 135 Ziff. 1 OR setzt keinen auf Unterbrechung der Verjährung
gerichteten Willen voraus. Als Anerkennung mit Unterbrechungswirkung gilt jedes
Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr
als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden darf (BGE
119 II 368 E. 7b S. 378 f.; 110 II 176 E. 3 S. 180 f.). Die
Anerkennungserklärung muss sich an den Gläubiger richten (BGE 90 II 428 E. 11
S. 442). Für die Unterbrechung der Verjährung genügt es, dass der Schuldner
erklärt, unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit
zu sein und somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst. Dass er
über deren Höhe im Ungewissen ist, schadet nicht, denn die Anerkennung der
grundsätzlichen Schuldpflicht genügt. Sie braucht sich nicht auf einen
bestimmten Betrag zu beziehen (BGE 110 II 176 E. 3 S. 181 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 4A_276/2008 vom 31. Juli 2008 E. 4).
5.2.2 Dass der tatsächlich geschuldete Betrag noch nicht feststeht oder
strittig ist, steht einer Anerkennung nicht entgegen. Auch eine grundsätzliche
Anerkennung der Schuld unter gleichzeitiger Bestreitung eines bestimmten
Betrages wirkt als verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung (Grämiger, Der
Einfluss des schuldnerischen Verhaltens auf Verjährungsablauf und
Verjährungseinrede, 1934, S. 25; Krauskopf, Der Begriff, die Erscheinungsformen
und die Bedeutung der Schuldanerkennung im Obligationenrecht, recht 23/2005 S.
169 ff., 181 f.). Die Wirkung der Unterbrechungshandlung tritt (im Gegensatz
zum Verjährungsverzicht) unabhängig vom Willen des Gläubigers und des
Schuldners ein (Bucher, Verjährung: gute Schritte in guter Richtung, recht 24/
2006 S. 186 ff., 195; vgl. auch Grämiger, a.a.O., S. 30).
5.2.3 Mit "Akontozahlung" wird gemeinhin eine vorläufige Zahlung bezeichnet,
wobei der Umfang der definitiv geschuldeten Leistung noch zu ermitteln ist.
Akontozahlungen werden insbesondere vereinbart, wenn Einigkeit über den
Grundsatz der Zahlungspflicht und Ungewissheit über die Höhe des tatsächlich
geschuldeten Betrags besteht, wobei eine allfällige Differenz nachzuzahlen
beziehungsweise zurückzuerstatten ist (vgl. BGE 126 III 119 E. 2b S. 120). Mit
einer Akontozahlung bringt der Schuldner daher in der Regel zum Ausdruck, dass
er seine Verpflichtung grundsätzlich anerkennt, unter gewissen Voraussetzungen
zur Leistung weiterer Zahlungen bereit ist und somit das Bestehen einer
Restschuld nicht ausschliesst. Dies genügt zur Unterbrechung der Verjährung
(BGE 110 II 176 E. 3 S. 181 mit Hinweisen). Dass dem Gläubiger bei
hinreichender Akontozahlung eventuell gar keine weiteren Ansprüche mehr
zustehen, vermag daran nichts zu ändern, da dies lediglich eine Folge der
Ungewissheit über die Höhe der Forderung ist (zit. Urteil 4A_276/2008 E. 4.6).
Allfällige Vorbehalte, die nicht den Grundsatz der Zahlungspflicht, sondern die
Höhe der Forderung betreffen, stehen einer Unterbrechung der Verjährung nicht
entgegen. Auch eine bedingte Anerkennung kann verjährungsunterbrechend wirken
(SPIRO, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und
Fatalfristen, 1975, Band I, S. 374). So verhielt es sich vorliegend, zumal die
Höhe der Forderung der Beschwerdeführerin nicht feststand, solange über die
Höhe der von den Sozialversicherungen übernommenen Leistungen nicht entschieden
war.
5.2.4 Davon zu unterscheiden ist der Fall, in welchem der Schuldner anlässlich
der Akontozahlung zu erkennen gibt, nach dieser Zahlung bestehe jedenfalls kein
Anspruch des Gläubigers mehr, also eine Restforderung nicht für möglich hält,
sondern bestreitet (vgl. schon BGE 17 S. 745 E. 4 S. 748; Berti, Zürcher
Kommentar, 3. Aufl. 2002, N. 25 zu Art. 135 OR; Gauch/Schluep/Schmid/
Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 9. Aufl. 2008,
Bd. II, S. 228 Rz. 3343). Von vornherein nicht zur Unterbrechung der Verjährung
geeignet ist daher der von der Beschwerdegegnerin am 6. September 2006 im Sinne
einer Schlusszahlung geleistete Betrag. Diese Bezeichnung erhellt, dass die
Beschwerdegegnerin das Bestehen einer Restschuld ausschliesst.
5.2.5 Mit Bezug auf die Zahlung vom 11. Januar 2002 geht aus dem vorhergehenden
Schreiben der Versicherung nichts Entsprechendes hervor. Die sowohl vor als
auch nach dem 11. Januar 2002 erbrachten Leistungen belegen, dass die
Beschwerdegegnerin ihre Zahlungspflicht aus dem Schadensfall grundsätzlich
anerkennt und sich die im Schreiben geäusserten Vorbehalte auf die Höhe der
Forderung beziehen. Dies steht der Unterbrechung der Verjährung nicht entgegen.
Die Beschwerdegegnerin betrachtete bei der Zahlung den Schadenfall noch nicht
als abgeschlossen, sondern ging vom Bestehen eines der Bereinigung bedürftigen
Forderungsverhältnisses aus (zit. Urteil 4A_276/2008 E. 4.5 mit Hinweis). Dies
erkennt auch die Vorinstanz, wenn sie ausführt, die Parteien hätten eine
Akontozahlung vereinbart und mit Bezug auf diese auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung verweist, wonach es sich um eine vorläufige Zahlung handle, die
einer Abrechnungspflicht unterliege, wobei die Differenz zwischen den
geleisteten Akontozahlungen und dem später festgestellten tatsächlichen
Anspruch auszugleichen sei. Nach den Feststellungen der Vorinstanz war der
Beschwerdeführerin zwar bewusst, dass es sich bei der Zahlung vom 11. Januar
2002 nicht um eine "Abschlagszahlung", d. h. gemäss vorinstanzlicher Definition
um eine Teilzahlung handelt, bei welcher der Schuldner zu erkennen gibt, dass
eine Restschuld übrig bleiben soll. Die Beschwerdegegnerin hat demnach nicht
anerkannt, dass zwingend ein über die Akontozahlung hinausgehender Anspruch
besteht. Dies ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz aber auch nicht nötig,
wenn aus dem Verhalten der Schuldnerin hervorgeht, dass sie das Bestehen einer
Restschuld nicht ausschliesst und dass sie gegebenenfalls zu deren Zahlung
bereit ist (BGE 110 II 176 E. 3 S. 181 mit Hinweisen). Indem die Vorinstanz
dies verkennt, verletzt sie Bundesrecht. Dass die Beschwerdegegnerin
gleichzeitig eine Verjährungsverzichtserklärung abgegeben hat, ändert daran
nichts, da die Verjährungsunterbrechung vom Schuldner nicht gewollt sein muss
und selbst dann eintreten kann, wenn der Schuldner mit der
verjährungsunterbrechenden Handlung ausdrücklich damit droht, sich auf die
Verjährung zu berufen (GRÄMIGER, a.a.O., S. 36; vgl. auch SPIRO, a.a.O., S.
353, Fn. 3). Da die Aufzählung der Unterbrechungshandlungen in Art. 135 Ziff. 1
OR nicht abschliessend ist, kommt der Frage, ob der Begriff "Abschlagszahlung"
grundsätzlich auch Akontozahlungen umfasst, wie die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf den französischen und italienischen Gesetzestext darlegt, oder
vielmehr das sichere Bestehen einer Restschuld voraussetzt, wie die Vorinstanz
annimmt, keine Bedeutung zu.

5.3 Mit dem Einwand, die strafrechtliche Verjährung komme nicht zur Anwendung,
weil alle Beteiligten auf die Stellung eines Strafantrages verzichtet hätten
und die Strafverfolgung damit nicht mehr offen sei, dringt die
Beschwerdegegnerin nicht durch. Da der Strafantrag keine
Strafbarkeitsbedingung, sondern eine Prozessvoraussetzung darstellt (vgl. schon
BGE 69 IV 69 E. 5 S. 72 ff.; Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl.
2007, N. 20 ff. vor Art. 30 StGB), kommen die strafrechtlichen
Verjährungsfristen nach konstanter Rechtsprechung auch dann zur Anwendung, wenn
binnen der gesetzlichen Frist kein Strafantrag gestellt wurde (so schon BGE 77
II 314 E. 3a S. 317; 112 II 79 E. 4a S. 86 mit Hinweisen). Von dieser
Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlass. Der Antragsberechtigte soll
nicht gezwungen sein, einen an sich nicht gewünschten Strafantrag zu stellen,
damit er sich auf die längere Verjährungsfrist berufen kann.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Sache ist zur
materiellen Behandlung der Klage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Ausgang
des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdegegnerin kosten- und
entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die
Sache zur materiellen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak