Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.282/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_282/2008 /len

Urteil vom 20. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Goepfert.

Gegenstand
Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 24. April 2008.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Laufenburg die vom Beschwerdegegner erhobene
Aberkennungsklage mit Urteil vom 13. Dezember 2007 guthiess und feststellte,
dass die in der Betreibung Nr. 001 des Betreibungsamtes Arlesheim geltend
gemachte Forderung von Fr. 58'462.50 nebst 5 % Zins seit 16. Mai 1995 nicht
bestehe, weshalb sie dem Beschwerdeführer aberkannt werde;
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Appellation beim Obergericht des
Kantons Aargau anfocht;
dass das Obergericht mit Beschluss vom 24. April 2008 den Antrag des
Beschwerdeführers auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und dessen
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und mit Urteil vom
gleichen Tag auf die Appellation des Beschwerdeführers nicht eintrat, weil er
den von ihm verlangten Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist
bezahlt hatte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 6. Juni 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, die Entscheide des Bezirksgerichts vom
13. Dezember 2007 und des Obergerichts vom 24. April 2008 mit Beschwerde
anzufechten;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich
gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 13. Dezember 2007 richtet, da dieses
Urteil mangels kantonaler Letztinstanzlichkeit nicht mit Beschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2008 diese
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, soweit sich die
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 24. April
2008 richtet, denn der Beschwerdeführer geht mit keinem Wort auf die
Entscheidbegründung des Obergerichts ein;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin