Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.27/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_27/2008 /len

Urteil vom 9. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Kaeslin.

Gegenstand
Architekturvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als
Appellationsinstanz,
vom 29. November 2007.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Kläger 1, Beschwerdeführer) und C.________ (Kläger 2) übertrugen
B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) sämtliche Architekturarbeiten für zwei
Zweifamilien-Häuser auf dem Grundstück Nr. 001/GB D.________, das der Kläger 2
im Jahre 1976 erworben hatte. Der Vertrag wurde zuerst mündlich geschlossen;
der Beklagte verfasste den schriftlichen Vertrag am 15. September 1998,
unterzeichnet wurde er erst am 3. März 2000. Nach diversen Besprechungen
entstand ein Projekt, das zwei Wohnhäuser mit je einer 5 1/2- und einer
3-Zimmer-Wohnung umfasste. Der Beklagte reichte am 25. Mai 1998 ein - in der
Folge zur Verbesserung zurückgewiesenes - und am 17. Juli 1998 ein bereinigtes
Baugesuch ein, das anschliessend bewilligt wurde.
A.a Die tatsächlichen Baukosten beliefen sich nach Darstellung der Kläger auf
Fr. 1'241'974.50 für das Haus des Beschwerdeführers und auf Fr. 1'239'014.60
für das Haus des Klägers 2, während ihnen der Beklagte die Erstellung der
Häuser für einen Pauschalpreis von je Fr. 900'000.-- zugesichert habe, der
später für das Haus des Klägers 2 auf Fr. 970'000.-- erhöht worden sei.
A.b Mit Teilklage vom 13. Februar 2003 gelangten die Kläger an das Amtsgericht
Luzern-Land mit dem Begehren, der Beklagte habe dem Beschwerdeführer Fr.
335'074.50 und dem Kläger 2 Fr. 214'273.60 je nebst 5 % Zins seit 23. Oktober
2002 zu bezahlen und die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nrn. 002 und 003
(BA Horw) im erwähnten Umfang seien aufzuheben. Es handelt sich dabei um die
Differenz zwischen den tatsächlichen Baukosten und der im Baubeschrieb
genannten Bausumme.
A.c Am 6. Januar 2005 verurteilte das Amtsgericht Luzern-Land den Beklagten,
dem Beschwerdeführer Fr. 138'699.40 nebst 5 % Zins seit 23. Oktober 2002 zu
bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1); der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 002
BA Horw wurde in diesem Umfang aufgehoben (Dispositiv-Ziffer 2). Ausserdem
wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger 2 Fr. 76'078.15 nebst 5 % Zins seit
23. Oktober 2002 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3); der Rechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. 003 BA Horw wurde in diesem Umfang aufgehoben (Dispositiv-Ziffer
4). Das Amtsgericht verneinte, dass eine pauschale Bausumme garantiert worden
sei. Weiter kam es zum Schluss, der Beklagte habe seine Informationspflichten
über die Kostenentwicklung schwerwiegend verletzt und müsse den Klägern deshalb
den erlittenen Vertrauensschaden ersetzen.

B.
Mit Urteil vom 29. November 2007 erkannte das Obergericht des Kantons Luzern
auf Appellation beider Parteien, der Beklagte habe dem Beschwerdeführer Fr.
205'341.60 nebst 5 % Zins seit 23. Oktober 2002 zu bezahlen. Der
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 002 BA Horw wurde in diesem Umfang
aufgehoben (Dispositiv-Ziffer 1). Der Beklagte wurde zudem verpflichtet, dem
Kläger 2 Fr. 134'757.45 nebst 5 % Zins seit 23. Oktober 2002 zu bezahlen. Der
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 003 BA Horw wurde in diesem Umfang
aufgehoben (Dispositiv-Ziffer 2). Ausserdem verlegte das Gericht die Kosten des
kantonalen Verfahrens (Dispositv-Ziffer 3). Das Obergericht gelangte im
Unterschied zur ersten Instanz zum Schluss, der Beklagte habe im Baubeschrieb
vom 26. Juni 1998, der die Grundlage des Architekturvertrages gebildet hatte,
eine verbindliche Bausummengarantie über je Fr. 900'000.-- pro Haus abgegeben.
Darin seien allerdings einige Kostenpositionen nicht enthalten gewesen, denn
mit dem Hinweis auf allfällige Mehr- und Minderpreise werde auf eine Anpassung
des Pauschalpreises infolge ausserordentlicher Umstände (Art. 373 Abs. 2 OR)
sowie auf Bestellungsänderungen hingewiesen. Gegenüber dem Kläger 2 sei die
Höhe der Bausummengarantie nach aufgetretenen Schwierigkeiten mit dem Baugrund
auf Fr. 970'000.-- angepasst worden; diese Anpassung vom 1. Oktober 1999 gelte
für beide Kläger. Das Obergericht bereinigte die tatsächlich angefallenen
Baukosten und ergänzte die im Baubeschrieb vom 1. Oktober 1999 garantierte
Bausumme durch die vom Beschwerdeführer zu vertretenden Mehraufwendungen um
insgesamt Fr. 54'649.05, was die Differenz von Fr. 205'341.60 ergab.

C.
Während der Kläger 2 kein Rechtsmittel ergriffen hat, beantragt der
Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. Januar
2008, Ziffern 1 und 3 des Urteilsspruchs des Obergerichts des Kantons Luzern
vom 29. November 2007 seien aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu
verpflichten, ihm Fr. 275'341.60 nebst Zins zu 5 % seit 23. Oktober 2002 zu
bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 002 BA Horw sei in diesem
Umfang aufzuheben. Die Gerichtskosten der vorinstanzlichen Verfahren seien der
Gegenpartei aufzuerlegen und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen. Er rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie ihm
das Wissen des Klägers 2 um die Erhöhung der Bausummengarantie zugerechnet
habe, denn zwischen den Klägern habe weder ein Stellvertretungsverhältnis
bestanden noch eine einfache Gesellschaft vorgelegen.

D.
Der Beschwerdegegner stellt in der Antwort den Antrag, die Beschwerde sei
abzuweisen. Für den Fall, dass die Begründung der Vorinstanz zur
Wissenszurechnung nicht geschützt werde, bringt er vor, in der
Bausummengarantie vom 26. Juni 1998 seien unvorhersehbare Mehrkosten wegen des
schwierigen Baugrundes nicht enthalten; diese hätten unbestritten Fr. 75'855.05
betragen und daher die vom Beschwerdeführer noch bestrittenen Fr. 70'000.--
überstiegen. Zu diesen Ausführungen wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
zur Stellungnahme eingeräumt, die er mit Eingabe vom 14. April 2008 ergriff.
Der Beschwerdegegner nahm dazu seinerseits mit Eingabe vom 30. April 2008
Stellung.

Erwägungen:

1.
Gegenstand des Verfahrens bildet eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) des Obergerichts
als oberer kantonaler Gerichtsbehörde (Art. 75 BGG). Die Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers sind im kantonalen Verfahren nicht vollständig geschützt
worden (Art. 76 Abs. 1 BGG), der massgebende Streitwert (Art. 51 BGG) beträgt
mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist ist
eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG).
Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 32 ff. und Art.
530 ff. OR verletzt, indem sie ihm das Wissen des Klägers 2 über die Erhöhung
der Bausummengarantie zurechnete.

2.1 Nach den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Feststellungen der
Vorinstanz erstellte der Beschwerdegegner am 26. Juni 1998 einen Baubeschrieb,
in welchem ein Kostendach von Fr. 900'000.-- erwähnt wurde. Im April 1999
zeigten sich im Zusammenhang mit dem Bauaushub erhebliche Schwierigkeiten mit
dem Baugrund. Der Hang musste entsprechend gesichert und die Böschung angepasst
werden. Am 13. Juli 1999 unterbreitete der Beschwerdegegner dem Kläger 2 einen
Kostenvoranschlag, der durch einen beabsichtigten Verkauf des einen Wohnhauses
veranlasst war. In diesem Kostenvoranschlag waren die Mehrkosten im
Zusammenhang mit dem schlechten Baugrund berücksichtigt und die Baukosten
wurden mit Fr. 994'500.-- veranschlagt. Darauf unterbreitete der
Beschwerdegegner dem Kläger 2 am 1. Oktober 1999 einen nach den aufgetretenen
Schwierigkeiten beim Baugrund angepassten Baubeschrieb mit einem "Total
Kostendach schlüsselfertig" von Fr. 970'000.--.

2.2 Dass sich der Beschwerdeführer das Wissen des Klägers 2 über den
Kostenvoranschlag vom 13. Juli 1999 und den Baubeschrieb vom 1. Oktober 1999
anrechnen lassen müsse, begründete das Obergericht damit, dass die Kläger den
Beklagten gemeinsam mit den Architekturleistungen für die beiden Häuser
beauftragten und gegenüber dem Beklagten stets gemeinsam auftraten sowie
jeweils beide an den Baustellenbesprechungen teilnahmen. Einzig die
Projektänderungen und Sonderwünsche hätten die Kläger jeweils separat
angebracht und seien ihnen auch direkt bestätigt worden. Der Baubeschrieb vom
26. Juni 1998 ebenso wie jener vom 1. Oktober 1999 beziehe sich aber
ausdrücklich auf "zwei 2-Familienhäuser, Parzelle 001, E.________-Strasse,
D.________". Daraus schloss die Vorinstanz, dass sowohl vom Beklagten wie auch
von den beiden Klägern die zwei Wohnhäuser mit Ausnahme der individuellen
Ausstattung einheitlich behandelt wurden und dass das im Baubeschrieb vom 1.
Oktober 1999 neu festgelegte Kostendach von Fr. 970'000.-- je für beide Kläger
die garantierte Bausumme definierte. Aus welcher rechtlichen Grundlage das
Obergericht diese Wissensanrechnung ableitete, legte es nicht dar.

2.3 Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, dass ihm das Wissen des Klägers
2 zugerechnet werden kann, wenn dieser als sein Vertreter gehandelt hat, sei es
dass er im Sinne von Art. 32 ff. OR zur Vertretung ermächtigt war oder dass die
Kläger eine einfache Gesellschaft bildeten (Art. 543 Abs. 3 OR). Ein
Stellvertretungsverhältnis nach Art. 32 OR setzt grundsätzlich eine
Ermächtigung durch den Vertretenen voraus. Eine rechtsverbindliche Absprache
ist auch für die Bildung einer einfachen Gesellschaft erforderlich, welche zwar
durch konkludentes Verhalten begründet werden kann (BGE 124 III 363 E. II 2a S.
365; 116 II 707 E. 2a S. 710), aber mindestens den Rechtsbindungswillen einer
Vertragspartei voraussetzt, da es einen beidseitig unbewussten und ungewollten
Vertragsschluss nicht gibt (BGE 117 II 404 E. 2 S. 406; Urteil 4C.24/2000 vom
28. März 2000 E. 3d mit Hinweisen). Feststellungen über eine vertragliche
Ermächtigung des Klägers 2 zur Vertretung des Beschwerdeführers gegenüber dem
Beschwerdegegner wie über einen Vertragsschluss zur Bildung einer einfachen
Gesellschaft zwischen den Klägern fehlen allerdings im angefochtenen Urteil.
Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde denn auch das Bestehen
eines Stellvertretungsverhältnisses oder den Abschluss eines
Gesellschaftsvertrags.

2.4 Es könnte sich immerhin fragen, ob der Beschwerdegegner nach Treu und
Glauben auf ein Stellvertretungsverhältnis (vgl. zur Anscheins- oder
Duldungsvollmacht BGE 120 II 197 E. 2b S. 200 ff.; 131 III 511 E. 3.2 S. 518
ff.) oder auf eine einfache Gesellschaft mit entsprechender
Geschäftsführungsbefugnis (BGE 124 III 355 E. 4a S. 359) schliessen durfte. Im
angefochtenen Entscheid finden sich jedoch keine Feststellungen darüber, dass
der Beschwerdegegner tatsächlich auf ein Vertretungsverhältnis oder eine
einfache Gesellschaft unter den Bauherren geschlossen hätte. Dieser weist in
seiner Vernehmlassung im Übrigen selber darauf hin, er habe weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht behauptet, die Kläger hätten eine
einfache Gesellschaft gebildet; ebenso wenig habe er geltend gemacht, der von
der Vorinstanz als Bausummengarantie qualifizierte Baubeschrieb vom 1. Oktober
1999 gelte auch gegenüber dem Beschwerdeführer. Die Voraussetzungen für die
Annahme einer auf Rechtsschein beruhenden Vollmacht oder
Geschäftsführungsbefugnis sind nicht erfüllt, da es bereits am Vertrauen des
Beschwerdegegners fehlt. Die Vorinstanz hat damit Bundesrecht verletzt, wenn
sie dem Beschwerdeführer das Wissen des Klägers 2 zurechnete.

3.
Der Beschwerdegegner bestreitet vor Bundesgericht nicht mehr, dass er dem
Beschwerdeführer im Baubeschrieb vom 26. Juni 1998 eine Bausummengarantie in
der Höhe von Fr. 900'000.-- abgegeben hat. Er vertritt jedoch die Ansicht, der
Beschwerdeführer könne die Mehrkosten wegen der Schwierigkeiten mit dem
Baugrund, die nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid mit mehr als
Fr. 70'000.-- ausgewiesen seien, ihm gegenüber nicht geltend machen, da sie im
Zeitpunkt der Erteilung der Bausummengarantie unvorhersehbar gewesen und in der
garantierten Summe angesichts des unbestrittenen Vorbehalts ausserordentlicher
Umstände nicht enthalten seien. In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung
bestreitet der Beschwerdeführer weder den Grundsatz noch die Höhe der durch die
Schwierigkeiten beim Aushub entstandenen Mehrkosten. Er führt jedoch aus, der
Beschwerdegegner habe mit Bezug auf die unvorhersehbaren Mehrkosten seiner
Informationspflicht nicht genügt, weshalb er ihm den Vertrauensschaden ersetzen
müsse, den er dadurch erlitten habe, dass er in die Verlässlichkeit der
Kosteninformation vertraut und dementsprechend seine Disposition getroffen
habe. Der Beschwerdegegner hält in seiner Stellungnahme vom 30. April 2008 dazu
fest, der Beschwerdeführer berufe sich im Rahmen des bundesgerichtlichen
Verfahrens erstmals auf eine Verletzung der Kosteninformationspflicht, was mit
Blick auf Art. 42 Abs. 2 BGG unzulässig sei. Sollte dieses Vorbringen dennoch
zulässig sein, müsse beurteilt werden, ob die Bauherren in Kenntnis der
massiven Baugrundprobleme und der zu deren Behebung notwendig gewordenen
Massnahmen in guten Treuen hätten davon ausgehen dürfen, dass damit keine
Mehrkosten verbunden sein würden. Schliesslich sei der vom Beschwerdeführer
behauptete Vertrauensschaden nicht nachgewiesen.
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war dem Beschwerdegegner
spätestens im April 1999 klar, dass die Baugrundprobleme zu erheblichen
Mehrkosten führen würden. Das Obergericht hat auf Grund seiner Annahme einer
Wissenszurechnung nicht darüber entscheiden müssen, ob der Beschwerdegegner -
wie die erste Instanz urteilte - seine Informationspflicht verletzt hat und
deshalb dem Beschwerdeführer ersatzpflichtig ist. Da dem angefochtenen
Entscheid die tatsächlichen Feststellungen, die für die Beurteilung dieser
Frage erforderlich sind, nicht entnommen werden können, ist die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer
1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 29. November 2007 ist
vollumfänglich und Dispositiv-Ziffer 3 über die Kostenverteilung insoweit
aufzuheben, als sie nicht den am bundesgerichtlichen Verfahren nicht
beteiligten Kläger 2 betrifft. Die Sache ist zur Neubeurteilung an das
Obergericht zurückzuweisen. Angesichts des offenen Ausgangs des kantonalen
Verfahrens rechtfertigt es sich, praxisgemäss die Gerichtskosten den Parteien
zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten für das bundesgerichtliche
Verfahren wettzuschlagen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 29. November 2007 wird vollumfänglich und
Dispositiv-Ziffer 3 insoweit aufgehoben, als sie den Beschwerdeführer betrifft.
Die Sache wird zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Hürlimann