Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.277/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_277/2008 /len

Urteil vom 26. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Auftrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 9. Mai 2008.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin beim Richteramt Thal-Gäu Klage gegen den
Beschwerdegegner auf Zahlung von Fr. 150'200.-- nebst 10 % Zins seit 31.
Dezember 2004 erhob;
dass der Gerichtspräsident von Thal-Gäu mit Verfügung vom 12. März 2008
feststellte, dass die Beschwerdeführerin den Gerichtskostenvorschuss von Fr.
500.-- nicht bezahlt hatte, und das Verfahren, wie in der Verfügung vom 18.
Februar 2008 angedroht, als erledigt abschrieb;
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Rekurs anfocht, auf den das
Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 9. Mai 2008 nicht eintrat,
weil das Rechtsmittel verspätet eingereicht worden war;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 2. und 5. Juni 2008
datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, Rekurs gegen das Obergericht
des Kantons Solothurn zu erheben;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. und 5. Juni 2008 diesen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin