Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.276/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_276/2008 /len

Urteil vom 31. Juli 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
X.________ Versicherung,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann.

Gegenstand
Haftpflichtrecht; Verjährung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 29. April 2008.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdegegnerin) wurde am 27. September 1996 Opfer eines
Autounfalles, der durch einen bei der Rechtsvorgängerin der X.________
Versicherung (Beschwerdeführerin) haftpflichtversicherten Lenker verursacht
wurde. Die Beschwerdegegnerin war bis zum 18. Oktober 1998 zu 100 %
arbeitsunfähig. Seither beträgt die Arbeitsunfähigkeit dauernd 50 %. Die
Beschwerdegegnerin bezieht sowohl von der IV als auch von der
Unfallversicherung eine 50 %-Rente. Die Beschwerdeführerin erbrachte ergänzende
Leistungen und erstellte am 12. Mai 1999 eine Abrechnung per 31. Dezember 1999
über den von ihr zu übernehmenden ungedeckten Erwerbs- und Haushaltschaden. Sie
errechnete ein Guthaben von Fr. 15'048.45, welches sie der Beschwerdegegnerin
im Sinne einer Akontozahlung mit Verrechnungsmöglichkeit unter allen Titeln
überwies. Danach kam es zwischen den Parteien zu keinen Kontakten, bis am 7.
November 2002 der zuständige Direktionsschadeninspektor die Beschwerdegegnerin
anrief. Er vereinbarte ein Treffen mit der Beschwerdegegnerin auf den 22.
November 2002, welches diese jedoch wieder absagte und sich an einen
Rechtsanwalt wandte. Nachdem die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juli
2004 bis Ende 2004 auf die Einrede der Verjährung verzichtet hatte, soweit
diese noch nicht eingetreten war, leitete die Beschwerdegegnerin am 15.
Dezember 2004 Klage ein betreffend den ungedeckten Direktschaden.

B.
Das kantonale Verfahren beschränkte sich bislang auf die Frage der Verjährung.
Während das Bezirksgericht Dielsdorf die Klage über Fr. 486'000.-- nebst Zins
und Kosten zufolge Verjährung abwies, hielt das Obergericht des Kantons Zürich
im Beschluss vom 29. April 2008 die Verjährungseinrede für unbegründet und wies
den Prozess zur Fortsetzung des Verfahrens an das Bezirksgericht zurück. Mit
Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht,
diesen Beschluss aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin
schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, während das Obergericht
auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen selbständigen Vor- oder
Zwischenentscheid, gegen den (unter Vorbehalt von Art. 92 BGG) die Beschwerde,
wenn kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG), nur zulässig ist, wenn sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so
bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts
gerechtfertigt erscheint (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 III 629 E. 2.4 S.
633 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, es gehe um Ersatz
für angeblichen Schaden aus einem Schleudertrauma. Mit Abweisung der Klage
könnte ein voraussichtlich längeres und kostspieliges Beweisverfahren erspart
werden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind eher
dürftig. Da die kantonalen Instanzen keinerlei Feststellungen zum Umfang des
Schadens getroffen haben, ist indessen in der Tat mit einem langwierigen und
kostspieligen Beweisverfahren zu rechnen. Dieses durchzuführen ist nicht
gerechtfertigt, solange sich im Nachhinein herausstellen kann, dass die
Forderung ohnehin verjährt ist. Daher ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Die Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Obergerichts. Eine
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht hat die Beschwerdeführerin
nicht ergriffen, obwohl diese gemäss Rechtsmittelbelehrung zulässig gewesen
wäre. Damit hätte sie eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts rügen
können. Diesbezüglich hat das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid mithin
nicht zu überprüfen, da er bezüglich derartiger Rügen nicht letztinstanzlich
ist (Art. 75 Abs. 1 BGG).

3.
Das Bezirksgericht ging davon aus, gemäss Art. 60 Abs. 2 OR komme die
strafrechtliche Verjährungsfrist für Vergehen von 5 Jahren zur Anwendung. Diese
Frist sei durch die Abrechnung und Akontozahlung vom 12. Mai 1999 unterbrochen
und um weitere 5 Jahre verlängert worden. Diesen Ausführungen hat sich die
Beschwerdeführerin schon im kantonalen Berufungsverfahren angeschlossen, so
dass nicht darauf zurückzukommen ist. Soweit ersichtlich ist zwischen den
Parteien ebenfalls unumstritten, dass die Verjährung bei Abgabe der
Verjährungsverzichtserklärung als bereits eingetreten zu gelten hat, sofern
anlässlich des Telefonats des Schadeninspektors keine weitere Unterbrechung der
Verjährung erfolgte, dass andernfalls aber die Forderung nicht verjährt ist.

3.1 Über den Inhalt des Telefonats gehen die Behauptungen der Parteien
auseinander. Die Beschwerdegegnerin behauptet, ihr sei sinngemäss zugesichert
worden, sie habe "noch einen rechten Betrag zu gut", was die Beschwerdeführerin
bestreitet. Die Beschwerdegegnerin hatte im kantonalen Berufungsverfahren
gerügt, dass sie bei diesbezüglichen Zweifeln hätte zur Beweisaussage
zugelassen werden müssen, woran sie auch vor Bundesgericht festhält. Ob der
Beschwerdegegnerin eine entsprechende Zusicherung gemacht wurde, liess die
Vorinstanz offen, da ihrer Ansicht nach bereits der von der Beschwerdeführerin
beziehungsweise dem Schadeninspektor anerkannte Gesprächsinhalt für die Annahme
einer Unterbrechung der Verjährung ausreiche.

3.2 Die Beschwerdeführerin hatte in einem Brief an den Vertreter der
Beschwerdegegnerin erklärt, der Schadeninspektor habe sich zwecks einer
Terminvereinbarung bei der Beschwerdegegnerin gemeldet. Es hätte dabei
besprochen werden sollen, ob und welche Leistungen ihr allenfalls zustehen
würden, beziehungsweise habe der Schadeninspektor einen Termin zur Besprechung
allenfalls noch zu erbringender Schadenersatzansprüche vereinbaren wollen. Art
und Höhe allfälliger Leistungen hätten erst anlässlich dieses Termins
besprochen werden können. In den Rechtsschriften führte die Beschwerdeführerin
zudem aus, der Schadeninspektor habe sich im Telefonat auf die bisherigen
Gespräche und Zahlungen bezogen und gesagt, dass er den Fall jetzt abschliessen
möchte. Man müsse schauen, ob und was sie noch zugute habe. Er habe gesagt:
"Wir sollten's besprechen und schauen, wieviel sie noch zugut haben". Es sei
für die Beschwerdegegnerin erkennbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin nur
zahlen wollte, sofern sich bei der abschliessenden Prüfung ein Anspruch der
Beschwerdegegnerin ergeben hätte. Der Schadeninspektor selbst hat nach den
Feststellungen der Vorinstanz als Zeuge erklärt, der Grund für sein damaliges
Telefon sei gewesen, dass die Beschwerdegegnerin nicht von einem Anwalt
vertreten gewesen sei und man sie nicht in die Verjährung habe laufen lassen
wollen. Deshalb habe man mit ihr Kontakt gesucht, um zu klären, unter welchen
Bedingungen und Umständen die Beschwerdeführerin den Fall definitiv
abschliessen könne. Eine Vorstellung über einen zu offerierenden Betrag habe er
damals weder genannt noch gehabt.

3.3 Nach Auffassung der Vorinstanz genügen diese Umstände, um eine
verjährungsunterbrechende Forderungsanerkennung zu bejahen. Die grundsätzliche
Leistungspflicht der Beschwerdeführerin sei nie streitig gewesen. Der
Schadeninspektor habe sich auf die bisherigen Zahlungen und Gespräche bezogen
und damit die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin im Grundsatz bestätigt
und wiederholt. Sie habe im Willen gehandelt, die Verjährung nicht eintreten zu
lassen und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich noch immer
als verpflichtet erachtete und der Fall möglicherweise noch nicht abgeschlossen
war. Aus diesem Verpflichtungsbewusstsein habe die Beschwerdeführerin bereits
die Akontozahlungen erbracht und diese nie als abschliessend bezeichnet. Der
Schadeninspektor habe mit dem Telefonat konkludent die Bereitschaft bekundet,
der Beschwerdegegnerin noch eine Zahlung zu leisten, unter der Bedingung, dass
sich aus der zu erstellenden Schlussabrechnung noch ein Guthaben ergeben
sollte. Nur die Höhe einer allfälligen Zahlung sei offen und durch das Ergebnis
der Abrechnung bedingt gewesen, nicht aber die Leistungspflicht und
Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin. Die geschuldete Leistung sei in
ihrer Höhe bestimmbar und der Rechtsgrund individualisiert gewesen. Aus diesen
Überlegungen bejahte die Vorinstanz eine verjährungsunterbrechende
Forderungsanerkennung.

3.4 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, die
Beschwerdegegnerin habe in dem Telefonanruf nach Treu und Glauben keine
Schuldanerkennung sehen dürfen. Der Schadeninspektor habe ausgesagt, man müsse
das Bestehen einer allfälligen Restforderung abklären. Diese Aussage habe die
Beschwerdegegnerin nicht als Wissenserklärung bezüglich allfälliger weiterer
Forderungen verstehen dürfen. In der Erklärung selbst sei enthalten, dass man
die Sache abklären müsse. Dass sich die Beschwerdegegnerin selbst seit der
letzten Zahlung nicht gemeldet hatte, zeige, dass sie nicht der Meinung gewesen
sei, über den 31. Dezember 1999 hinaus Entschädigungsansprüche für
Verdiensteinbussen oder Einschränkungen im Haushalt gehabt zu haben. Aus diesem
Grund habe die Beschwerdegegnerin nicht in guten Treuen annehmen dürfen, die
Beschwerdeführerin meine ohne Weiteres, sie müsse noch etwas zahlen. Vielmehr
hätte die Beschwerdegegnerin nach der letzten Akontozahlung ernsthaft damit
rechnen müssen, die Beschwerdeführerin sei der Auffassung, eher bereits zuviel
bezahlt zu haben. Dass der Schadeninspektor die Beschwerdegegnerin nicht habe
in die Verjährung laufen lassen wollen, sei lediglich das Motiv des Anrufs
gewesen und als innerer Vorgang bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip
irrelevant.

3.5 Die Beschwerdegegnerin hält ihrerseits dafür, zur Unterbrechung der
Verjährung genüge eine Wissenserklärung. Da es nicht um eine Willenserklärung
gehe, komme die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip gar nicht zum Zuge,
sondern liege eine tatsächliche Feststellung der Vorinstanz vor.

4.
Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung durch Anerkennung der Forderung
von Seiten des Schuldners unterbrochen. Eine Anerkennungshandlung nach Art. 135
Ziff. 1 OR setzt keinen auf Unterbrechung der Verjährung gerichteten Willen
voraus. Als Anerkennung mit Unterbrechungswirkung gilt jedes Verhalten des
Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung
seiner rechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden darf (BGE 119 II 368 E. 7b
S. 378 f.; 110 II 176 E. 3 S. 180 f.). Die Anerkennungserklärung muss sich an
den Gläubiger richten (BGE 90 II 428 E. 11 S. 442). Die Auffassung der
Beschwerdegegnerin, die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip komme bei
Wissenserklärungen nicht zur Anwendung, ist unzutreffend, denn auch der Inhalt
einer Wissenserklärung ist nach den für Willenserklärungen geltenden
Grundsätzen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 5C.41/2002 vom 17. Juni
2002, E. 2.1; vgl. BGE 127 III 444 E. 1a S. 445; Kramer Berner Kommentar, N. 69
zu Art. 1 OR). Für die Unterbrechung der Verjährung genügt es, dass der
Schuldner erklärt, unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer
Zahlungen bereit zu sein und somit das Bestehen einer Restschuld nicht
ausschliesst. Dass er über deren Höhe im Ungewissen ist, schadet nicht, denn
die Anerkennung der grundsätzlichen Schuldpflicht genügt. Sie braucht sich
nicht auf einen bestimmten Betrag zu beziehen (BGE 110 II 176 E. 3 S. 181 mit
Hinweisen). Für eine verjährungsunterbrechende Anerkennung genügt somit die dem
Gläubiger erklärte Bereitschaft, für den Fall des Bestehens einer unbestimmten,
aber bestimmbaren (Rest)forderung, diese zu begleichen.

4.1 Auch das Ziel der Auslegung von Wissenserklärungen ist es, in erster Linie
das übereinstimmende wirkliche Verständnis der Parteien festzustellen (vgl.
Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Auslegung beruht auf Beweiswürdigung.
Steht fest, dass sich die Parteien tatsächlich richtig verstanden haben, bleibt
für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum (BGE 132 III 626 E.
3.1 S. 632; 128 III 70 E. 1a S. 73). Erst wenn ein übereinstimmendes
Verständnis der Erklärung unbewiesen bleibt, ist die Erklärung aufgrund des
Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang
sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste. Das
Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung als Rechtsfrage, wobei es
an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das
Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1
BGG; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67 mit Hinweisen).

4.2 Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Beschwerdegegnerin sei im
Moment des Telefongesprächs subjektiv davon ausgegangen, ihr stünden keine
Ansprüche mehr gegenüber der Beschwerdeführerin zu, ist sie nicht zu hören,
denn die Vorinstanz hat nichts Entsprechendes festgestellt und die
Beschwerdeführerin erhebt zum einen keine hinreichend substantiierte
Sachverhaltsrüge, die dem Bundesgericht eine Sachverhaltsergänzung erlauben
würde. Zum anderen hätte sie die Rüge einer willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung oder der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde vorbringen können, so dass
Sachverhaltsergänzungen mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges ohnehin
unzulässig sind.

4.3 Ebenfalls nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin mit der Behauptung, die
Beschwerdegegnerin habe aufgrund der gesamten Umstände ernsthaft damit rechnen
müssen, die Beschwerdeführerin sei der Auffassung, sie hätte mit den erfolgten
Akontozahlungen bereits zuviel bezahlt. In tatsächlicher Hinsicht steht fest,
dass der Schadeninspektor anrief, um die Beschwerdegegnerin nicht in die
Verjährung laufen zu lassen. Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin
nicht in guten Treuen behaupten, er habe mit dem Anruf zum Ausdruck bringen
wollen, die Beschwerdeführerin habe bereits zuviel bezahlt, denn unter dieser
Voraussetzung bestünde für die Beschwerdegegnerin keine Gefahr der Verjährung.
Daher kann der Äusserung auch im Rahmen der Auslegung nach dem
Vertrauensprinzip keine entsprechende Bedeutung beigemessen werden (Kramer,
a.a.O., N. 146 zu Art. 1 OR).

4.4 Ob eine Erklärung des Schuldners als Anerkennung zu deuten ist, welche die
Verjährung unterbricht, ist mit Blick auf den konkreten Einzelfall zu
entscheiden, gerade wenn, wie vorliegend, die Vereinbarung eines Termins zu
beurteilen ist. Die Lehre unterscheidet nämlich danach, ob abgeklärt werden
soll, ob überhaupt eine Leistungspflicht besteht, oder ob der Schuldner die
Verpflichtung grundsätzlich anerkennt und nur der Umfang der Verpflichtung
festgestellt werden soll (vgl. Pierre Pétermann, La prescription des actions,
in Schweizerische Versicherungszeitschrift Nr. 28 [1960/61] S. 9; Spiro, Die
Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen,
Band I, S. 373).

4.5 Die grundsätzliche Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin steht ausser
Streit. Ungewissheit besteht über die Höhe der Verpflichtung. Dass der
Schadeninspektor einen Termin vereinbarte, um die Beschwerdegegnerin nicht in
die Verjährung laufen zu lassen, zeigt, dass sich die Beschwerdeführerin
bewusst war, dass der Schadensfall noch nicht abgeschlossen war, dass mithin
ein der Bereinigung bedürftiges Forderungsverhältnis bestand (vgl. Bucher,
Schweizerisches Obligationenrecht: Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 464). Die
unterbrechende Wirkung ihrer Akontozahlung anerkennt die Beschwerdeführerin
ausdrücklich. Sie behauptet nicht, sie hätte im Moment der Akontozahlung zum
Ausdruck gebracht, ihre Schuldpflicht sei erfüllt. Unter diesen Umständen
durfte und musste die Beschwerdegegnerin die Aussage "Wir sollten's besprechen
und schauen, wieviel sie noch zugut haben" dahingehend verstehen, dass die
Beschwerdeführerin ihre Zahlungspflicht grundsätzlich anerkennt, über die Höhe
ihrer Verpflichtung im Ungewissen ist und bei bestehender Schuld nach wie vor
zur Tilgung bereit ist. Andernfalls hätte sich ein klärendes Gespräch erübrigt.
Die mit dem Telefongespräch initiierten Verhandlungen sollten mithin "lediglich
den Umfang einer Verpflichtung deren ausser Streit stehendem Inhalt gemäss
bestimmen" (Spiro, a.a.O., S. 373). Dies genügt für die Annahme einer
Unterbrechung der Verjährung.

4.6 Dass der Beschwerdegegnerin eventuell gar keine weiteren Ansprüche
zustehen, vermag daran nichts zu ändern, da dies lediglich eine Folge der
Akontozahlungen und der Ungewissheit über die Höhe der Forderung ist. Durch die
Vereinbarung des Termins hat die Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, dass
sie unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit ist
und somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst. Dass sie über deren
Höhe im Ungewissen ist, schadet nicht, denn die Anerkennung der grundsätzlichen
Schuldpflicht genügt, sie braucht sich nicht auf einen bestimmten Betrag zu
beziehen (BGE 110 II 176 E. 3 S. 181 mit Hinweisen).

5.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak