Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.275/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_275/2008 /len

Urteil vom 9. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ SA,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch avvocato dott. Carlo Postizzi.

Gegenstand
Domanda di gratuito patrocinio,

Beschwerde gegen die sentenza der Seconda Camera civile del Tribunale d'appello
del Cantone Ticino
vom 29. April 2008.

In Erwägung,
dass vor der Pretura des Bezirks Lugano ein Zivilprozess zwischen dem
Beschwerdeführer als Aberkennungskläger und der Beschwerdegegnerin als
Aberkennungsbeklagte hängig ist;
dass der Pretore mit Entscheid vom 9. April 2008 das Gesuch des
Beschwerdeführers um Beiordnung eines unentgeltlichen Beistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Aberkennungsklage abwies;
dass der Beschwerdeführer am 17. April 2008 mit einer in deutscher Sprache
verfassten Eingabe an das Appellationsgericht des Kantons Tessin gelangte;
dass das Appellationsgericht mit Entscheid vom 29. April 2008 die Berufung des
Beschwerdeführers abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine in deutscher Sprache
verfasste, vom 3. Juni 2008 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet
werden kann, dass er den Entscheid des Appellationsgerichts vom 29. April 2008
mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
dass gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in
der Sprache des angefochtenen Urteils geführt wird;
dass im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen ist und das Urteil des
Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht, weil der Beschwerdeführer lediglich
über beschränkte Kenntnisse der italienischen Sprache verfügt, wie seine
Eingaben im kantonalen und im bundesgerichtlichen Verfahren zeigen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2008 diesen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf seine
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Seconda Camera civile del Tribunale
d'appello del Cantone Ticino schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin