Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.274/2008
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_274/2008 /len

Urteil vom 19. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Zimmerli.

Gegenstand
Kostenspruch; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer,
vom 24. April 2008.

In Erwägung,
dass die von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner erhobene Klage
auf Zahlung von 597 Millionen Franken vom Gerichtspräsidenten 4 des
Gerichtskreises VIII Bern-Laupen mit Urteil vom 11. Dezember 2007 abgewiesen
und die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Gerichtskosten von Fr. 60'000.-- und
einer Parteientschädigung von Fr. 24'410'261.80 an den Beschwerdegegner
verpflichtet wurde;
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil mit Appellation anfocht und um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Appellationsverfahren
ersuchte;
dass der Appellationshof des Obergerichts des Kantons Bern mit Entscheid vom
24. April 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der
doppelten Begründung abwies, dass einerseits die Voraussetzungen, unter denen
einer juristischen Person die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann,
nicht gegeben seien und andererseits die Appellation aussichtslos sei;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 29. Mai 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Appellationshofs vom
24. April 2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass im Fall, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen
Begründungen beruht, in der Beschwerdeschrift in Bezug auf jede dieser
Begründungen dargelegt werden muss, inwiefern sie Recht verletzen soll,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S.
120 f.);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2008 diesen Anforderungen
nicht genügt, weil die erhobenen Rügen einer Verletzung der Bundesverfassung
oder der EMRK nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des angefochtenen
Entscheides begründet werden, sondern pauschal formuliert sind, sodass nicht
erkennbar wird, inwiefern der angefochtene Entscheid, der wie bereits erwähnt
auf einer doppelten Begründung beruht, gegen die von der Beschwerdeführerin
genannten Bestimmungen der Bundesverfassung oder der EMRK verstossen haben
soll;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen
Kosten gegenstandslos wird;
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin