Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.273/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_273/2008 /len

Urteil vom 12. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Klein.

Gegenstand
Arbeitsvertrag; Anfechtung eines Vergleichs,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,
I. Zivilkammer,
vom 15. Februar 2008 und den Zirkulationsbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. April 2008.

In Erwägung,
dass das vor dem Bezirksgericht Bülach seit dem 9. Mai 2006 zwischen dem
Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin hängige Verfahren mit Beschluss des
Bezirksgerichts vom 13. Dezember 2007 als durch Vergleich erledigt
abgeschrieben wurde;
dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss mit Rekurs beim Obergericht des
Kantons Zürich anfocht, das mit Beschluss vom 15. Februar 2008 das Rechtsmittel
des Beschwerdeführers abwies und den Beschluss des Bezirksgerichts vom 13.
Dezember 2007 bestätigte;
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde einreichte, die vom Kassationsgericht des Kantons Zürich
mit Zirkulationsbeschluss vom 28. April 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf
eingetreten werden konnte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 1. Juni 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, die erwähnten Beschlüsse des
Obergerichts und des Kassationsgerichts des Kantons Zürich mit Beschwerde
anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides oder - im Fall der Anwendbarkeit von
Art. 100 Abs. 6 BGG - der beiden angefochtenen Entscheide dargelegt werden
muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht
bzw. die kantonalen Gerichte verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei
eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft
wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2008 diesen
Begründungsanforderungen weder hinsichtlich des Entscheides des Obergerichts
noch des Entscheides des Kassationsgerichts genügt, weshalb auf die Beschwerde
mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG);
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen
Kosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin