Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.271/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_271/2008 /len

Urteil vom 12. August 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bürgi,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Bernhard.

Gegenstand
Werkvertrag; Mängel,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als
Appellationsinstanz,
vom 24. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) und die Y.________ AG
(Beschwerdegegnerin) schlossen im Oktober 2003 einen Vertrag über die Lieferung
und Montage einer Aufbereitungsanlage für Strassensammlerschlämme sowie
Wischgut und im Juni 2004 einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer
Sortieranlage für Baustellenabfälle. Die Beschwerdegegnerin lieferte und
montierte beide Anlagen. Während die Beschwerdeführerin den Preis für die
Aufbereitungsanlage vollständig bezahlte, entrichtete sie den Preis für die
Sortieranlage nur teilweise und machte Mängel an beiden Anlagen geltend.

B.
Am 31. August 2005 erhob die Beschwerdegegnerin beim Amtsgericht Luzern-Land
Klage mit dem Antrag, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr Fr.
96'033.-- nebst 5 % Zins seit dem 16. November 2004 zu bezahlen, entsprechend
dem Restbetrag des Preises für die Sortieranlage.
Mit Urteil vom 6. August 2007 hiess das Amtsgericht Luzern-Land die Klage im
Umfang von Fr. 96'033.-- nebst 5 % Zins seit 30. November 2004 gut mit der
Begründung, dass weder hinsichtlich der Aufbereitungsanlage noch der
Sortieranlage Mängel auszumachen seien. Die von der Beschwerdeführerin erhobene
Widerklage wies es ab.
Die Beschwerdeführerin erhob Appellation gegen den Entscheid des Amtsgerichts
Luzern-Land vom 6. August 2007, die das Obergericht des Kantons Luzern mit
Urteil vom 24. April 2008 abwies, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 30. Mai 2008 beantragt die Beschwerdeführerin
dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 24.
April 2008 aufzuheben und den Fall zur Sachverhaltsergänzung sowie zur Abnahme
der dazu erforderlichen Beweismittel an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Gleichzeitig stellte sie das Begehren, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung
zu erteilen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz
beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Mit dem Entscheid in vorliegender Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin
um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.
Die vorliegende Beschwerde hat einen Entscheid in Zivilsachen zum Gegenstand
(Art. 72 Abs. 1 BGG). Sie betrifft eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit
einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die Vorinstanz hat als letzte
kantonale Instanz endgültig entschieden (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die
rechtzeitig eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist grundsätzlich
zulässig. Unter Vorbehalt zulässiger Rügen (Art. 95 ff. BGG) sowie gehöriger
Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

3.
3.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen
und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen
soll. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; vgl. BGE 121
III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749). Eine qualifizierte Rügepflicht
gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und
interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern,
als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

3.2 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Voraussetzungen für
eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des
Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen
überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter
verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt
worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde
gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art.
106 Abs. 2 BGG genannten Rügen.

3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil verneint, dass die von der
Beschwerdegegnerin gelieferten Anlagen mangelhaft sind. Mangelhaft ist der
Leistungsgegenstand sowohl beim Kauf wie beim Werkvertrag, wenn er vom Vertrag
abweicht, wenn ihm eine zugesicherte oder nach dem Vertrauensprinzip
vorausgesetzte und voraussetzbare Eigenschaft fehlt (BGE 114 II 239 E. 5a/aa S.
244). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die Vorinstanz habe ihrem Urteil
einen unzutreffenden Begriff des Mangels zugrunde gelegt. Sie rügt vielmehr,
die Vorinstanz sei insgesamt aufgrund einer unzutreffenden Vertragsauslegung
zum Schluss gelangt, dass die von der Beschwerdegegnerin gelieferten Anlagen
nicht mangelhaft seien. Die Beschwerdeführerin missachtet das Ziel der
Vertragsauslegung, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, es sei unabdingbar,
durch Expertise zu klären, ob Mängel beständen. Welche Leistungen sich die
Beschwerdeführerin vertraglich von der Beschwerdegegnerin hat versprechen
lassen, hängt primär von ihrem Wissen und Willen ab, die sie selbst kennen
muss. Es wäre ihr insofern oblegen zu begründen, inwiefern die Vorinstanz den
tatsächlichen Willen der Parteien willkürlich festgestellt oder den
Vertrauensgrundsatz verkannt hat, indem sie die von ihr an die Anlagen
gestellten Anforderungen den vertraglichen Abreden nicht entnommen hat (vgl.
zur Vertragsauslegung BGE 131 III 606 E. 4.1 und E. 4.2 S. 611 f. mit
Hinweisen). Soweit die Ausführungen in der Beschwerde nur punktuelle Kritik an
einzelnen Erwägungen oder Schlüssen im angefochtenen Urteil enthalten, ohne
dass daraus hervorgeht, welche Eigenschaften der Anlagen der Beschwerdeführerin
vertraglich zugesichert worden sein sollen oder von ihr nach Treu und Glauben
bei Vertragsschluss vorausgesetzt werden durften, genügt die Begründung den
Anforderungen von Art. 42 BGG nicht.

4.
Die Anwendung und Auslegung kantonalen Prozessrechts kann im
Beschwerdeverfahren nicht gerügt werden (Art. 95 BGG). Soweit der Beschwerde
nicht wenigstens sinngemäss zu entnehmen ist, inwiefern die Vorinstanz
Grundrechte verletzt haben soll, ist die Beschwerdeführerin mit ihren
Vorbringen nicht zu hören.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht mehrfach eine Verletzung der aus Art. 29 Abs.
2 BV abgeleiteten Begründungspflicht durch die Vorinstanz geltend. Zudem rügt
die Beschwerdeführerin, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil
die Vorinstanz im angefochtenen Urteil auf die eingereichten Rechtsschriften
und Akten mittels Abkürzungen Bezug nehme, ohne dem Urteil ein Verzeichnis
beizulegen, welche Eingaben und Beweisstücke mit den entsprechenden
Bezeichnungen gemeint seien.
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 134 I
83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,
ihren Entscheid zu begründen, wobei es nicht erforderlich ist, dass sie sich
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann (vgl. 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2 S.
236 mit Hinweis).
Diese Begründungsanforderungen erfüllt der angefochtene Entscheid. Die
Vorinstanz hat sich hinreichend klar und vollständig geäussert, um die
Tragweite und Begründung des Urteils zu verstehen. Insbesondere kann aus den
Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf ein dem Urteil
beigelegtes Verzeichnis abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin macht
überdies nicht geltend, kantonale prozessrechtliche Normen seien willkürlich
angewendet worden oder die Vorinstanz habe ihr die Einsicht in die Akten
verweigert. Eine Gehörsverletzung liegt mithin nicht vor.

4.2 Die Vorinstanz ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin nicht eingetreten,
dass das Amtsgericht fälschlicherweise von einem Bagger statt einem Pneulader
ausgegangen sei und hat deshalb den Sachverhalt insofern nicht festgestellt.
Sie hat dabei der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass sie nicht dartue,
inwieweit dieser Umstand zu einer anderen Entscheidung führen sollte. Die
Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie dazu nach dem kantonalen
Prozessrecht verpflichtet gewesen wäre. Soweit sie sinngemäss rügt, ihre
Ausführungen auf Seite 17 ff. der Appellationsschrift seien willkürlich
ausgelegt worden, wenn darin keine Begründung für die Rechtserheblichkeit der
Beanstandung gesehen werde, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Bemerkung, dass
mit einem Pneulader die dosierte Beschickung des Aufgabebunkers unmöglich sei,
kann willkürfrei als nicht hinreichende Begründung für die Relevanz dieses
Umstandes für den Verfahrensausgang verstanden werden.

4.3 Die Vorinstanz hat die neue Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei ihr
von der Beschwerdegegnerin nachträglich in der Betriebsanleitung eine
Förderleistung von 130 - 150 m3 Baustellenabfälle pro Stunde bei einem
Mindestpersonalbestand von vier Mitarbeitenden zugesichert worden, mit der
Begründung verworfen, die angegebene Förderleistung beruhe auf einer gewissen
Bandgeschwindigkeit, und die Beschwerdeführerin behaupte nicht, dass sie die
Geschwindigkeit gemäss den Vorgaben dieser Betriebsanleitung eingestellt habe.
Den Ausführungen in der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwiefern die
Vorinstanz Rechtsnormen verletzt haben könnte (Art. 95 ff. BGG), wenn sie die
neue Rüge der Beschwerdeführerin allein auf die Kapazität der Sortieranlage
bezog.

4.4 Die Vorinstanz hat festgestellt, die amtsgerichtliche Feststellung sei
gänzlich unangefochten geblieben, dass sich weder aus der Auftragsbestätigung
noch aus dem Aufstellungsplan oder früheren Angeboten der Schluss auf einen
automatischen Anlagebetrieb ableiten lasse. Bestritten war nach den Erwägungen
im angefochtenen Entscheid von der Beschwerdeführerin, dass sie eine "händische
Sortierung" voraussetzen musste. Dazu hielt die Vorinstanz fest, es leuchte
selbst einem Laien ein, dass dem Sortiergreifer auch einmal etwas entgehen
könne oder sich ein Material als doch zu gross erweise, so dass zur Vermeidung
einer Verdichtung oder Verstopfung letztlich von Hand einzugreifen sei. Die
Beschwerdeführerin habe über diese Vorsortierung "händisch und mit Bagger"
nicht im Zweifel sein können, die sie bei der Besichtigung von Referenzanlagen
gesehen habe. Die Vorinstanz vermochte den Ausführungen der Beschwerdeführerin
nicht zu entnehmen, wie sie den Vertragsinhalt ursprünglich verstanden hatte.
Inwiefern die Vorinstanz damit in Willkür verfallen sein könnte, ist den
Ausführungen der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Die
Vorinstanz hat jedenfalls die bundesrechtlichen Anforderungen an die
Substanziierung nicht verkannt.

4.5 Die Vorinstanz hat die neue Bestreitung der Beschwerdeführerin, dass die
Anlage bei einer von der Klägerin vorgeschriebenen Beschickung funktioniere,
mit der Begründung verworfen, der Punkt des Steckenbleibens von Material im
Aufgabebunker sei zu vage, weil die Beschwerdeführerin nicht darlege, dass sie
den Wasseranteil am zu transportierenden Material gering halte; zu viel Wasser
im Aufnahmebunker verunmögliche aber einen einwandfreien Betrieb. Die
Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie zum Wasser im Aufnahmebunker
keine detaillierten Behauptungen vorbrachte; jedenfalls ist die Vorinstanz
nicht in Willkür verfallen, wenn sie den von der Beschwerdeführerin unter dem
Titel "Einschränkung des vorausgesetzten Betriebs" wiedergegebenen
Beschreibungen keine hinreichend konkreten Vorbringen zu entnehmen vermochte.
Dass die Beschwerdeführerin im Übrigen im Verfahren vor der Vorinstanz keine
Ausführungen zur Einschränkung der Wirtschaftlichkeit gemacht hatte, bestreitet
die Beschwerdeführerin nicht mit Aktenhinweisen. Sie hält allein den Vorwurf
für unbegründet mit der sinngemässen Behauptung, die Einschränkung ergebe sich
angesichts der vielen Mängel von selbst. Die Vorinstanz hat mit ihrer Würdigung
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch die bundesrechtliche
Substanziierungspflicht nicht verletzt. Ein Anspruch auf Beweisführung besteht
nur in Bezug auf Tatsachen, die prozesskonform vorgetragen worden sind (BGE 129
III 18 E. 2.6 S. 24 f.). Das Beweisverfahren soll grundsätzlich nicht dazu
dienen, unvollständige Parteivorbringen zu vervollständigen (BGE 108 II 337 E.
3 S. 341; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 2c S. 369).

4.6 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin in die
Entscheidfindung, wozu die Aufbereitungsanlage verwendet werde, nicht
einbezogen war. Die Beschwerdeführerin könne sich daher weder darauf berufen,
dass sie verwertbare Endprodukte habe erwarten dürfen noch könne sie einen
rechtlichen Mangel geltend machen, weil sie über keine Bewilligung zur
Entsorgung von Sonderabfällen verfüge. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht
rechtsgenüglich mit diesen Ausführungen auseinander und legt insbesondere nicht
dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll mit der Annahme,
dass verwertbare Endprodukte nicht zugesichert worden seien bzw. dass kein
rechtlicher Mangel vorliege.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere im Zusammenhang mit den bauseitigen
Anforderungen eine Verletzung von Art. 8 ZGB durch die Vorinstanz.

5.1 Art. 8 ZGB regelt für das Bundeszivilrecht einerseits die
Beweislastverteilung und gibt anderseits der beweispflichtigen Partei einen
Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu
werden (BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299; 132 III 222 E. 2.3 S. 226, je mit
Hinweisen). Art. 8 ZGB ist daher insbesondere verletzt, wenn das kantonale
Sachgericht unbewiesene Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie
von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt, oder über
rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt (BGE 133 III 295
E. 7.1 S. 299; 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f., je mit Hinweisen). Wo der Richter
allerdings in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine
Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung
gegenstandslos. Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich
nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Eine beschränkte Beweisabnahme
verletzt Art. 8 ZGB daher nicht, wenn der Richter schon nach deren Ergebnis von
der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist, gegenteilige Behauptungen also
für unbewiesen hält (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602 mit Hinweisen). Art. 8 ZGB
schreibt dem Richter zudem nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt
abzuklären und wie das Ergebnis zu würdigen ist. Bundesrechtlich ist auch eine
antizipierte Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen (BGE 130 III 591 E. 5.4 S.
601 f. mit Hinweisen).

5.2 Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit den von der Beschwerdeführerin
angerufenen Belegen auseinander und gelangte zum Schluss, dass die bauseitigen
Anforderungen für die Abwasseraufbereitung zum Zeitpunkt der Klageeinleitung
nicht erfüllt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin legt zudem nicht dar, dass
die von ihr geltend gemachte Tatsache rechtserheblich sei, dass bereits seit
1999 eine Anlage zur Behandlung von Strassensammlerschlämmen vorhanden gewesen
sei, die bei Aufnahme des Probebetriebs der Aufbereitungsanlage funktionsbereit
zur Verfügung gestanden habe. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB liegt somit nicht
vor.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann