Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.26/2008
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4A_26/2008 /len

Urteil vom 4. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Höchli.

Auftrag; Honorar,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 23. Oktober 2007.

In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 23. Oktober 2007 den
Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 10'000.-- nebst 5 % Zins seit 21.
Dezember 2002 sowie von Fr. 11'506.20 nebst 5 % Zins seit 4. April 2003
verpflichtete und die Widerklage des Beschwerdeführers abwies;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2008 beim Bundesgericht
erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 23. Oktober 2007 mit Beschwerde
anfechten zu wollen, und er das Gesuch stellte, es sei ihm ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn
entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2008 diese
Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf seine Beschwerde
mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit.
b OG);
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin