Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.269/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_269/2008 /len

Urteil vom 28. Juli 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ SA,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Bisang.

Gegenstand
Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 18. April 2008 und den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer beim Mietgericht Zürich eine Klage gegen die
Beschwerdegegnerin einreichte mit den Begehren, es sei den Kündigungen eine
Absage zu erteilen und eine Fristerstreckung auszusprechen (Rechtsbegehren
Ziffer 1), es sei dem Baubewilligungsverfahren nicht stattzugeben
(Rechtsbegehren Ziffer 2) und es sei der Hauseigentümer zu beauftragen, dem
Kläger ein Verkaufsangebot für die Liegenschaften B.________ und C.________ zu
machen (Rechtsbegehren Ziffer 3);
dass das Mietgericht Zürich mit Beschluss vom 17. Januar 2008 vormerkte, dass
die Beschwerdegegnerin mit einer einmaligen und definitiven Erstreckung der
gemäss Kündigungen vom 18. April 2007 auf den 30. September 2007 gekündigten
Mietobjekte in der Liegenschaft C.________ (4 1/2-Zimmerwohnung, 1. OG links, 4
1/2-Zimmerwohnung, 1. OG rechts, Einzelgaragen Nr. 1 und 2, Lager- und
Abstellraum Nr. 1 und 3 [einschliesslich Bastelraum]) bis 30. September 2008
einverstanden ist, und auf die Rechtsbegehren Ziffer 2 und Ziffer 3 nicht
eintrat;
dass das Mietgericht Zürich mit Urteil vom gleichen Tag die Klage abwies;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das
mit Beschluss vom 18. April 2008 den Rekurs abwies, den Beschluss des
Mietgerichts in den angefochtenen Ziffern 2 und 3 bestätigte, auf die neuen
Anträge in der Berufung nicht eintrat und die Klage abwies;
dass D.________ dem Bundesgericht eine vom 28. Mai 2008 datierte Eingabe
einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass sie den Beschluss des
Obergerichts vom 18. April 2008 im Namen des Beschwerdeführers anfechten will;
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 9.
Juni 2008 auf eine vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts
vom 18. April 2008 eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer vom Bundesgericht mit Verfügung vom 11. Juni 2008
darauf hingewiesen wurde, dass ihn D.________ vor dem Bundesgericht nicht
vertreten könne (Art. 40 Abs. 1 BGG), und er aufgefordert wurde, die Eingabe
vom 28. Mai 2008 selbst zu unterschreiben und dem Bundesgericht zuzustellen;
dass D.________ dem Bundesgericht eine weitere, vom 27. Juni 2008 datierte
Eingabe einreichte, die sie als "Vertreterin des Klägers/Erbin" unterschrieb
und in der sie allgemeine Kritik an der Beschwerdegegnerin übte;
dass D.________ dem Bundesgericht schliesslich eine vom 11. Juli 2008 datierte
Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass sie im Namen des
Beschwerdeführers auch den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 9.
Juni 2008 beim Bundesgericht anfechten will;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die erwähnten Eingaben an das Bundesgericht vom 28. Mai, 27. Juni und 11.
Juli 2008 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb
auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden
kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass auf die Beschwerde aber auch darum nicht eingetreten werden kann, weil die
Rechtsschriften von der gemäss Art. 40 Abs. 1 BGG nicht zur Vertretung des
Beschwerdeführers berechtigten D.________ unterschrieben worden sind und dieser
Mangel trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesgericht nicht
verbessert worden ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin