Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.268/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_268/2008 /len

Urteil vom 9. Juli 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Wyssenbach,

gegen

alle Mitglieder des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ablehnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 14. April 2008.

In Erwägung,
dass die Vermieterin am 31. Januar 2003 die Mietverhältnisse mit den
Beschwerdeführern betreffend eine 5 1/2-Zimmerwohnung mit Kellerabteil sowie
eine Doppelgarage in der Liegenschaft C.________ in Bern per 1. Oktober 2003
kündigte, wobei das Mietamt der Stadt Bern in der Folge die Mietverhältnisse
bis zum 30. April 2004 erstreckte;
dass der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen die Klage der
Beschwerdeführer vom 15. August 2003 auf Aufhebung der Kündigungen bzw. auf
Erstreckung der Mietverhältnisse mit Urteil vom 19. November 2004 abwies;
dass die von den Beschwerdeführern gegen dieses Urteil erhobenen Rechtsmittel
an das Obergericht des Kantons Bern sowie an das Bundesgericht erfolglos
blieben;
dass die Vermieterin beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen mit Gesuch vom 19.
Oktober 2005 um Exmission der Beschwerdeführer ersuchte;
dass die Beschwerdeführer gegen den mit diesem Verfahren betrauten Richter am
2. Dezember 2005 ein Ablehnungsgesuch stellten, das von der 2. Zivilkammer des
Appellationshofs des Obergerichts des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. Januar
2006 abgewiesen wurde;
dass das Bundesgericht diesen Entscheid am 24. März 2006 auf staatsrechtliche
Beschwerde der Beschwerdeführer hin wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
aufhob;
dass die Beschwerdeführer nach Wiederaufnahme des Ausstandsverfahrens am 28.
Mai 2006 ein Ablehnungsgesuch gegen die Mehrheit der Mitglieder der 1. und 2.
Zivilkammer des Obergerichts wegen Vorbefassung stellten, das vom Plenum des
Obergerichts mit Entscheid vom 1. November 2006 abgewiesen wurde;
dass die 2. Zivilkammer des Appellationshofs das Ablehnunsgesuch gegen den
erstinstanzlichen Exmissionsrichter mit Entscheid vom 12. Dezember 2006 abwies;
dass das Bundesgericht die von den Beschwerdeführern gegen den Entscheid des
Plenums vom 1. November 2006 sowie gegen den Entscheid der 2. Zivilkammer des
Appellationshofs vom 12. Dezember 2006 erhobenen staatsrechtlichen Beschwerden
mit Urteil vom 15. März 2007 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der erstinstanzliche Exmissionsrichter das Exmissionsgesuch gegen die
Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. Februar 2007 guthiess und die Ausweisung der
Beschwerdeführer verfügte;
dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Obergericht Appellation
(Geschäftsnummer APH 07 87) sowie subsidiäre Nichtigkeitsklage (Geschäftsnummer
APH 07 145) erhoben;
dass die Beschwerdeführer im Rahmen dieser Rechtsmittelverfahren mit Eingabe
vom 8. März 2007 beim Obergericht des Kantons Bern ein Ablehnungsgesuch gegen
verschiedene Oberrichterinnen und -richter sowie Kammergerichtsschreiberinnen
und -schreiber stellten, auf welches das Plenum des Obergerichts des Kantons
Bern mit Entscheid vom 14. Juni 2007 nicht eintrat;
dass das Bundesgericht auf eine von den Beschwerdeführern gegen den Entscheid
des Plenums des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2007 eingereichte
Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil vom 26. September 2007 nicht eintrat;
dass die 1. Zivilkammer des Appellationshofs des Obergerichts mit separaten
Urteilen vom 18. Juni 2007 einerseits auf die Appellation der Beschwerdeführer
gegen den Exmissionsentscheid nicht eintrat (Urteil APH 07 87) und andererseits
die Nichtigkeitsklage abwies (Urteil APH 07 145);
dass das Bundesgericht die beiden Entscheide des Appellationshofs des
Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2007 auf Beschwerde in Zivilsachen
der Beschwerdeführer hin mit Urteil vom 26. September 2007 wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs aufhob;
dass die Beschwerdeführer am 17. bzw. 22. Oktober 2007 für die Fortsetzung des
Appellationsverfahrens APH 07 145 sowie des Nichtigkeitsklageverfahrens APH 07
145 alle Mitglieder des Obergerichts des Kantons Bern ablehnten, woraufhin das
Obergericht dem Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 die Akten
zum Entscheid über die Ablehnung überwies;
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Ablehnungsbegehren der
Beschwerdeführer gegen die Verwaltungsrichter Müller und Stadler am 28. Februar
2008 abwies, soweit darauf einzutreten war;
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 14. April 2008 das
Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführer, soweit Oberrichterin Lüthy-Colomb in
den Verfahren APH 07 87 und APH 07 145 betreffend, guthiess und im Übrigen das
Gesuch um Ablehnung der Mitglieder des Obergerichts (Oberrichterinnen und
Oberrichter, Gerichtsschreiber, Kammerschreiberinnen und Kammerschreiber)
abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. Mai 2008 datierte
Eingabe einreichten, in der sie erklärten, das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 14. April 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit ihren Vorbringen teilweise
einen Sachverhalt unterbreiten, der vom vorinstanzlich verbindlich
festgestellten (Art. 118 Abs. 1 BGG) abweicht, ohne rechtsgenügend zu
begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass auf die Vorbringen der Beschwerdeführer, die Verwaltungsrechtliche
Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern habe als beschlussunfähiges
verbotenes Ausnahmegericht gehandelt und damit Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30
Abs. 1 BV bzw. Art. 26 Abs. 1 KV/BE verletzt, von vornherein nicht eingetreten
werden kann, nachdem das Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführer gegen die
Verwaltungsrichter Müller und Stadler vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 28. Februar 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten
war, und dieser Entscheid unangefochten blieb (vgl. Art. 92 Abs. 2 BGG);
dass bei der Beschwerde in Zivilsachen die Rüge der Verletzung von kantonalem
Verfahrensrecht nicht offensteht (vgl. Art. 95 BGG), weshalb auf die
entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführer von vornherein nicht einzutreten
ist;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Beschwerdeführer der Vorinstanz zwar unter Berufung auf Art. 6 Ziff. 1
und Art. 13 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 26 Abs. 2 KV/BE eine formelle
Rechtsverweigerung sowie eine Missachtung des Anspruchs auf eine wirksame
Beschwerde vorwerfen, ohne jedoch mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen
rechtsgenügend darzulegen, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt
haben soll;
dass die Vermieterin sich am 1. November 2007 eines Antrags enthalten und damit
auf eine Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren verzichtet hatte, während der
(vormalige) Obergerichtspräsident mit Vernehmlassung vom 23. November 2007
beantragte, auf das Ablehnungsgesuch sei nicht einzutreten;
dass die Beschwerdeführer am 4. Dezember 2007 in einer weiteren Eingabe
beantragt hatten, ihnen sei Frist zur Einreichung einer Replik anzusetzen,
woraufhin das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerdeführer mit
prozessleitender Verfügung vom 11. Dezember 2007 auf die Möglichkeit aufmerksam
machte, unaufgefordert weitere Eingaben einzureichen, von einer förmlichen
Aufforderung zur Einreichung einer Replik jedoch absah und am 14. April 2008
einen Entscheid in der Sache fällte;
dass die Rüge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihnen damit das
rechtliche Gehör nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2
KV/BE verweigert bzw. der Behandlung nach Treu und Glauben im Verfahren nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 9 BV und Art. 11 Abs. 2 KV/BE widersprochen, vor dem
Hintergrund der ausdrücklichen Erwähnung der Möglichkeit, weitere Eingaben
einzureichen sowie der Tatsache, dass zwischen der verfahrensleitenden
Verfügung und dem Entscheid in der Sache über vier Monate verstrichen,
offensichtlich unbegründet ist;
dass aus diesen Gründen die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
BGG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei keine
Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 68 Abs. 3 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann