Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.267/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_267/2008 /len

Urteil vom 8. Dezember 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

1. Parteien
Z.A.________,
2. Z.B.________,
3. Z.C.________,
4. Z.D.________,
Beschwerdeführerinnen,
alle vier vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Lutz und Dr. Christian
Christen,

gegen

1. E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hauenstein,
2. F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Mosimann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, zivilrechtliche Abteilung,
vom 15. April 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a E.________ (Beschwerdegegner 1) wurde am 20. September 1994 und F.________
(Beschwerdegegner 2) am 10. April 1995 in den Verwaltungsrat der in Zug
domizilierten U.________ AG gewählt. Die U.________ AG bezweckte vorwiegend das
Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Unmittelbar nach ihrer
Gründung im Dezember 1991 wurde ihr von der V.________ Foundation ein
Wandeldarlehen über Fr. 8 Mio. gewährt. Dieses Darlehen wurde in einem
Inhaberpapier "Wandeldarlehen lautend auf den Inhaber" verurkundet. Mit diesen
Mitteln erwarb die U.________ AG eine Beteiligung von 5'800 Aktien an der
W.________ SA. Am 19. Juli 1993 wurde das Darlehen durch Übertragung von 1'000
Aktien der W.________ SA und Rückzahlung von Fr. 1 Mio. in bar an die
V.________ Foundation auf Fr. 6 Mio. reduziert. Der jährliche Darlehenszins
betrug 5 %.
Die W.________ SA mit Sitz in Neuenburg bezweckte wie die U.________ AG
vorwiegend das Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Sie beteiligte
sich unter anderem an der X.________ AG mit Sitz in Zollikon. Der Zweck der
X.________ AG bestand in erster Linie in der Beteiligung an
Versicherungsgesellschaften und Dienstleistungsunternehmungen, die
hauptsächlich ergänzende Leistungen im Versicherungsumfeld erbringen. Am 3. Mai
1999 wurde über die X.________ AG und am 27. Mai 1999 über die W.________ SA
der Konkurs eröffnet. Der Beschwerdegegner 1 war sowohl Verwaltungsratsmitglied
der W.________ SA als auch der X.________ AG.
A.b Die Y.________ (Beschwerdeführerinnen), die in Z.A.________, Z.B.________,
Z.C.________ und Z.D.________ umfirmiert wurden, sind belgische Gesellschaften
mit Sitz in Liège, die im Versicherungs- und Finanzsektor tätig sind. Mit
Schreiben vom 17. Dezember 1996 teilten sie der U.________ AG mit, sie seien
Inhaberinnen des "Wandeldarlehens" vom 19. Juli 1993. Zugleich forderten sie
die U.________ AG auf, die per 31. Dezember 1996 fällig werdenden Beträge (Fr.
6 Mio. Darlehen sowie Fr. 300'000.-- Zins) fristgemäss auf das Konto ihres
Rechtsvertreters zu überweisen. Die Rechtsöffnungsverfügung des
Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 21. Oktober 1997, mit welcher den
Beschwerdeführerinnen für den Betrag von Fr. 6 Mio. nebst 5 % Zins seit 1. Juli
1993 provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, bestätigte das Kantonsgericht
Zug, 2. Abteilung, mit rechtskräftigem Aberkennungsentscheid vom 19. April
1999.
Über die U.________ AG wurde am 30. Juni 1999 der Konkurs eröffnet. Die
Beschwerdeführerinnen wurden mit einer Forderung von Fr. 7'956'067.75
kolloziert. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 trat ihnen das Konkursamt Zug
als Konkursverwaltung die Verantwortlichkeitsansprüche gegen die
Beschwerdegegner nach Art. 260 SchKG ab.

B.
B.a Am 8. Oktober 2001 erhoben die Beschwerdeführerinnen
Verantwortlichkeitsklage gegen die Beschwerdegegner als Organe der konkursiten
U.________ AG. Sie begehrten, die Beschwerdegegner zu verurteilen, ihnen unter
solidarischer Haftbarkeit Fr. 4 Mio. zuzüglich Zins, unter Nachklagevorbehalt,
zu bezahlen.
Das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, hiess die Klage mit Urteil vom 7. Juni
2006 teilweise gut. Es kam zum Schluss, dass der Beschwerdegegner 1 der
W.________ SA in Verletzung von Art. 717 Abs. 1 OR ein ungesichertes Darlehen
gewährt habe und verpflichtete ihn daher, den Beschwerdeführerinnen Fr.
3'423'344.-- nebst Zins zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem verurteilte es
die Beschwerdegegner 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von
Fr. 395'824.80 nebst Zins (Dispositiv-Ziffer 2). Das Kantonsgericht erachtete
die Führung des Aberkennungsprozesses als aussichtslos und missbräuchlich
(Schaden von Fr. 302'564.80) und bejahte ebenso eine Verantwortlichkeit der
beiden Beschwerdegegner aufgrund der anlässlich der Verhaftung des
Beschwerdegegners 1 in Belgien geleisteten Kaution (Schaden von Fr. 93'260.--).
Die Beschwerdegegner hätten indes die Anzeigepflichten infolge Überschuldung
der U.________ AG nach Art. 725 OR nicht verletzt und zudem sei der daraus
behauptete Schaden von den Beschwerdeführerinnen ungenügend substantiiert
worden.
B.b Sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch die Beschwerdegegner erhoben
gegen dieses Urteil kantonale Berufung. Die Beschwerdeführerinnen stellten den
Antrag, die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts
aufzuheben und die Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit zu
verpflichten, ihnen Fr. 3'850'076.80 nebst Zins zu bezahlen. Eventuell sei das
Urteil aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht
zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner 1 beantragte die Aufhebung von Ziffer 1
des Urteilsdispositivs des Kantonsgerichts. Zudem sei Dispositiv-Ziffer 2
aufzuheben, soweit er zur Zahlung von Fr. 395'824.80 nebst Zins verpflichtet
worden sei. Eventuell sei der Prozess an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Der
Beschwerdegegner 2 begehrte, Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben, soweit er
verpflichtet worden sei, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem
Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführerinnen den Betrag von Fr. 395'824.80
nebst Zins zu bezahlen.
Mit Urteil vom 15. April 2008 hob das Obergericht des Kantons Zug in teilweiser
Gutheissung der Berufung der Beschwerdeführerinnen und in teilweiser
Gutheissung der Berufungen der Beschwerdegegner das Urteil des Kantonsgerichts
vom 7. Juni 2006 auf. Das Obergericht erblickte entgegen der Auffassung des
Kantonsgerichts im Führen des Aberkennungsprozesses keine Pflichtwidrigkeit,
erachtete aber die Leistung der Kaution auch als Pflichtverletzung. Demnach
verurteilte es die Beschwerdegegner 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit,
den Beschwerdeführerinnen den Betrag von Fr. 93'260.-- nebst Zins zu bezahlen
(Dispositiv-Ziffer 1). Mit Blick auf die Darlehensgewährung an die W.________
SA kam das Obergericht zum Schluss, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorliege. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob das Verhalten der
Beschwerdeführerinnen als Einverständnis zu würdigen sei, das die Organe der
U.________ AG von einer Haftung für die Folgen der entsprechend vorgenommenen
Disposition befreie. Es wies die Sache in diesem Punkt zu neuer Beurteilung im
Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück (Dispositiv-Ziffer 2). Mit
dem Kantonsgericht hielt es schliesslich dafür, dass keine Pflichtwidrigkeit im
Sinne von Art. 725 OR der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der
Überschuldung der U.________ AG nachgewiesen sei. Die Verfahrenskosten
auferlegte es den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit zu 4/5
und den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit zu 1/5
(Dispositiv-Ziffer 3). Zudem verurteilte es die Beschwerdeführerinnen, dem
Beschwerdegegner 1 für das Berufungsverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 34'247.90 unter solidarischer Haftbarkeit zu
bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4). Betreffend die Parteientschädigung des
Beschwerdegegners 2 erwog es, dass sich die gegenseitigen, verrechenbaren
Ansprüche des Beschwerdegegners 2 und der Beschwerdeführerinnen die Waage
halten würden.

C.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil
des Obergerichts vom 15. April 2008 aufzuheben und die Beschwerdegegner 1 und 2
unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihnen den Betrag von Fr.
3'850'076.80 nebst Zins zu bezahlen. Ziff. 3 des Urteilsdispositivs sei
aufzuheben, soweit den Beschwerdeführerinnen Kosten auferlegt werden, und es
seien die gerichtlichen Kosten vollumfänglich den Beschwerdegegnern 1 und 2
unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Ziff. 4 des Urteilsdispositivs
sei aufzuheben und die Beschwerdegegner seien unter solidarischer Haftbarkeit
zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 94'509.65 zuzüglich MWSt zu entrichten.
Eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Beide Beschwerdegegner stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid stellt einerseits einen Teilentscheid (Art. 91 lit.
a BGG) und anderseits einen Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) dar.
Der Teilentscheid (Dispositiv-Ziffer 1) betrifft folgende
Schadenersatzbegehren:
1. Zusprechung der Forderung von Fr. 93'260.-- nebst Zins wegen Leistung der
Kaution (Anspruchsgrundlage: Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 757 OR).
2. Abweisung der Forderung von Fr. 302'564.80 wegen Führens des
Aberkennungsprozesses (Anspruchsgrundlage: Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 757 OR).
3. Abweisung der als Verzögerungsschaden geltend gemachten Forderung von Fr.
3'756'816.80 (darin eingeschlossen: Darlehen an W.________ SA von Fr.
3'423'344.--; Schaden infolge Aberkennungsprozess von Fr. 302'564.80;
Verwaltungskosten von Fr. 17'108.--; Steuern von Fr. 13'800.--) wegen
unterlassener Überschuldungsanzeige (Anspruchsgrundlage: Art. 725 Abs. 2 i.V.m.
Art. 757 OR).
Die Abweisung der beiden Schadenersatzbegehren 2 und 3 schlägt sich zwar in der
Dispositiv-Ziffer 1 nicht explizit nieder, geht aber klar aus den Erwägungen
hervor. Auch die Parteien fassen den Entscheid so auf.
Der Zwischenentscheid (Dispositiv-Ziffer 2) besteht in der Rückweisung an die
Vorinstanz betreffend das Schadenersatzbegehren von Fr. 3'423'344.-- wegen
Gewährung eines Darlehens an die W.________ SA (Anspruchsgrundlage: Art. 717
Abs. 1 i.V.m. Art. 757 OR). Diesen Zwischenentscheid fechten die
Beschwerdeführerinnen ausdrücklich nicht an. Ebensowenig erheben sie Beschwerde
gegen den Teilentscheid betreffend das Schadenersatzbegehren 1, da sie infolge
Gutheissung diesbezüglich begünstigt sind. Hingegen fechten sie den
Teilentscheid betreffend die Abweisung der Schadenersatzbegehren 2 und 3 an.
Dies ist zulässig, da diese beiden Begehren unabhängig von den anderen
beurteilt werden können.

2.
Die vorliegende Streitigkeit betrifft aufgrund des Wohnsitzes der
Beschwerdeführerinnen in Belgien ein internationales Privatrechtsverhältnis.
Daher ist das anwendbare Recht von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 III 153 E. 3;
118 II 83 E. 2b). Die Vorinstanz und die Parteien gehen zu Recht von der
Anwendung schweizerischen Rechts aus (vgl. Art. 154 i.V.m. Art. 155 lit. g
IPRG).

3.
3.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2).

3.2 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen
eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die
Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393
E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4).

3.3 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen
Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 I 149 E. 3.1; 132 III 209 E. 2.1; je mit
Hinweisen).
Zu beachten ist, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein
erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein
Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht,
erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl.
BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b
S. 30).

3.4 Die Beschwerdeführerinnen vermögen mit ihren grösstenteils appellatorischen
Ausführungen den Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht zu genügen.
Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Im Einzelnen ist zu den erhobenen Vorwürfen immerhin Folgendes auszuführen:

4.
Mit der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung sind die
Beschwerdeführerinnen nicht zu hören. Denn die gerügten Sachverhaltselemente
betreffen die Beurteilung der geltend gemachten Forderung wegen der
Darlehensgewährung an die W.________ SA. Dieses Schadenersatzbegehren bildet
jedoch gerade nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens, sondern wurde an
das Kantonsgericht zurückgewiesen. Inwiefern die gerügten Feststellungen für
den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend wären, zeigen die
Beschwerdeführerinnen nicht auf.

5.
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht im Führen
des Aberkennungsprozesses keine Pflichtwidrigkeit der Beschwerdegegner
erblickt. Die aus diesem Sachverhaltskomplex geltend gemachte
Schadenersatzforderung von Fr. 302'564.80 hätte nicht abgewiesen werden dürfen.

5.1 Die Vorinstanz erwog, eine missbräuchliche Inanspruchnahme eines
Gerichtsverfahrens stelle grundsätzlich einen Verstoss gegen die Treuepflicht
nach Art. 717 Abs. 1 OR dar, die den Mitgliedern des Verwaltungsrats die
Pflicht auferlege, die Interessen der Gesellschaft zu verfolgen und die hierfür
erforderlichen Massnahmen einzuleiten beziehungsweise schädigendes Verhalten zu
unterlassen. Vorliegend sei das Anheben des Aberkennungsprozesses indes nicht
als entsprechende Pflichtverletzung zu qualifizieren. Den Beschwerdeführerinnen
sei es nicht gelungen, eine missbräuchliche Inanspruchnahme des
Gerichtsverfahrens durch die Beschwerdegegner im Namen der U.________ AG
darzulegen.

5.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz hätte das
Aberkennungsurteil des Kantonsgerichts vom 19. April 1999 willkürlich als
Beweismittel nicht berücksichtigt und seine grundsätzliche Eignung in Abrede
gestellt, um die Aussichtslosigkeit des Aberkennungsprozesses im Zeitpunkt der
Prozessanhebung nachzuweisen. Im Aberkennungsurteil habe das Kantonsgericht
rechtskräftig festgestellt, dass die Anstrengung des Aberkennungsprozesses
rechtsmissbräuchlich gewesen sei.
Indem die Beschwerdeführerinnen vorbringen, die Vorinstanz hätte das
Aberkennungsurteil des Kantonsgerichts vom 19. April 1999 nicht berücksichtigt,
verkennen sie den angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz hat zwar ausgeführt,
das Kantonsgericht habe die angeblichen Pflichtverletzungen der
Beschwerdegegner vorwiegend auf die Erkenntnisse im nachträglich ergangenen
Aberkennungsurteil abgestützt, was nicht zulässig sei. Damit stellte sie
lediglich richtig, dass die Prozessaussichten im Zeitpunkt der Anhebung der
Klage zu beurteilen sind. Die Vorinstanz berücksichtigte dennoch das
Aberkennungsurteil, was sich daraus ergibt, dass sie ausführte, aus der
mangelnden Substantiierung der im Aberkennungsprozess verrechnungsweise geltend
gemachten Schadenersatzforderung könne nicht auf eine Unterlassung der
Einschätzung der Prozesschancen geschlossen werden.
Zudem stellen die Beschwerdeführerinnen das von ihnen als Beweismittel
vorgelegte Aberkennungsurteil des Kantonsgerichts vom 19. April 1999 falsch
dar. Das Kantonsgericht kam nicht zum Schluss, der Aberkennungsprozess sei
rechtsmissbräuchlich angehoben worden, sondern erwog, die erstmals in der
Replik vom 30. September 1998 und anlässlich der Hauptverhandlung vorgetragenen
Einwendungen gegen die in Betreibung gesetzte Darlehensforderung an sich seien
qualifiziert widersprüchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB, nachdem die
Beschwerdegegner zuvor die Entstehung und den Bestand dieser Forderung nicht
bestritten hätten. Die Beschwerdegegner seien bei ihrem Zugeständnis zu
behaften, dass den Beschwerdeführerinnen gegenüber der U.________ AG
grundsätzlich ein Anspruch in der Höhe von Fr. 6'000'000.-- zustehe. Aus dem
Urteil des Kantonsgerichts ergibt sich weiter, dass die U.________ AG, handelnd
durch die Beschwerdegegner, eine Schadenersatzforderung zur Verrechnung
gestellt hat, welche die Aberkennungsforderung "um ein Mehrfaches" übersteigen
würde. Diese Verrechnungseinrede verwarf das Kantonsgericht mangels
hinreichender Substantiierung. Entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführerinnen betraf der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs somit weder die
Anhebung des Aberkennungsprozesses an sich noch die Geltendmachung der zur
Verrechnung gestellten Forderung. Die Rüge, die Vorinstanz sei willkürlich und
aktenwidrig nicht von der rechtskräftigen Feststellung des Kantonsgerichts im
Aberkennungsurteil ausgegangen, wonach die Anstrengung des
Aberkennungsprozesses rechtsmissbräuchlich sei, entbehrt somit der Grundlage.

5.3 Unbehelflich sind im Weiteren auch die Vorbringen der
Beschwerdeführerinnen, mit denen sie ihre eigene Sicht der Dinge schildern,
ohne rechtsgenügliche Sachverhaltsrügen zu erheben (vgl. Erwägung 3). So
insbesondere wenn sie geltend machen, die Aussichtslosigkeit der
Aberkennungsklage ergebe sich aus den Tatsachen, dass sich die Beschwerdegegner
nicht um die Erstellung des Sachverhalts, die Beschaffung der Beweismittel und
die umfassende Instruktion des Rechtsanwalts gekümmert hätten. Sie hätten
geklagt, obwohl die angebliche Schadenersatzforderung noch immer bei der
X.________ AG "gelegen" sei und weder die X.________ AG noch die U.________ AG
die angebliche Schadenersatzforderung in ihren Büchern gehabt hätten.

5.4 Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter eine willkürliche Anwendung von § 56
der Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940 (ZPO; BGS
222.1).
Nach § 56 ZPO/ZG ist der Richter in Würdigung der Beweise und Beweisergebnisse
an seine Überzeugung gebunden, sofern das Gesetz nicht besondere Beweisregeln
aufstellt. Indem die Vorinstanz ausführte, die Beweisführung bezüglich der
Aussichtslosigkeit des Prozesses müsse sich auf den Zeitpunkt der Anhebung des
Prozesses beziehen, hat sie entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen § 56
ZPO/ZG nicht willkürlich angewendet, sondern richtig geurteilt.

5.5 Die Beschwerdeführerinnen machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, weil sich die Vorinstanz mit verschiedenen ihrer
Vorbringen in den kantonalen Berufungsantworten und mit einzelnen Erwägungen
des erstinstanzlichen Urteils nicht auseinander gesetzt habe.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör nicht
verletzt, indem sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinander setzte und nicht jedes einzelne Vorbringen der
Beschwerdeführerinnen ausdrücklich widerlegte. Sie wurde den
Begründungsanforderungen, die sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergeben, gerecht, da
sie die wesentlichen Überlegungen nannte, von denen sie sich hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid abstützte (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III
439 E. 3.3 S. 445; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; je mit Hinweisen). Ebenso besteht
keine Pflicht der Vorinstanz, sich mit allen Erwägungen der ersten Instanz
explizit auseinander zu setzen.

5.6 Die Beschwerdeführerinnen rügen schliesslich eine Verletzung von
Bundesrecht. Indem die Vorinstanz erwog, im Führen des Aberkennungsprozesses
durch die Beschwerdegegner sei keine Pflichtwidrigkeit zu erblicken, habe sie
Art. 41 und Art. 717 OR falsch angewendet.
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die vorinstanzliche Erwägung sei
unhaltbar, wonach den Beschwerdegegnern aufgrund des Beizugs eines
Rechtsanwalts für den Aberkennungsprozess gerade nicht vorgeworfen werden
könne, sie hätten es pflichtwidrig versäumt, eine realistische Einschätzung der
Prozesschancen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, zumal der Beschwerdegegner
2 selber Anwalt sei. Es trifft zu, dass allein aus dem Beizug eines
Rechtsanwalts nicht in jedem Fall geschlossen werden kann, die
Verwaltungsratsmitglieder hätten ihre Pflicht zur sorgfältigen Abwägung der
Prozesschancen und zur Prozessvorbereitung hinreichend erfüllt. Die
Beschwerdeführerinnen verkennen jedoch, dass die Vorinstanz die
Pflichtverletzung nicht ausschliesslich aufgrund des Beizugs eines externen
Anwalts verneinte, sondern ausführte, die mangelnde Substantiierung der zur
Verrechnung gestellten Forderung begründe noch keine missbräuchliche
Inanspruchnahme eines Gerichtsverfahrens. Entscheidend ist vorliegend, dass mit
Blick auf die zur Verrechnung gestellte Forderung die Anhebung des
Aberkennungsprozesses nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden
kann. Demnach kann den Beschwerdegegnern nicht vorgeworfen werden, sie hätten
unsorgfältig gehandelt und die Interessen der U.________ AG geschädigt. Eine
Bundesrechtsverletzung liegt somit nicht vor.

6.
Streitig ist weiter, ob die U.________ AG per Ende 1995 im Sinne von Art. 725
Abs. 2 OR überschuldet war und die Beschwerdegegner es pflichtwidrig
unterlassen haben, dem Konkursrichter die Überschuldung der U.________ AG
rechtzeitig anzuzeigen. Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, die
Vorinstanz habe eine entsprechende Überschuldung zu Unrecht verneint.

6.1 Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine
Zwischenbilanz erstellt und diese der Revisionsstelle zur Prüfung vorgelegt
werden (Art. 725 Abs. 2 Satz 1 OR). Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass
die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu
Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu
benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser
Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten
(Art. 725 Abs. 2 Satz 2 OR).

6.2 Die Vorinstanz verneinte eine Verletzung von Art. 725 Abs. 2 OR durch die
Beschwerdegegner, weil nicht erwiesen werden konnte, dass Ende 1995 eine
Überschuldung der U.________ AG vorgelegen sei.
Sie erwog insbesondere, aus den eingeholten Gutachten ergebe sich, dass eine
mögliche Überschuldung der U.________ AG von der Bewertung ihrer Beteiligungen
abhänge. Es könne deshalb den Beschwerdeführerinnen nicht gefolgt werden, dass
sich die Überschuldung unabhängig von Bewertungsmethoden direkt und unmittelbar
aus den Bilanzen der U.________ AG und deren Tochtergesellschaften ergeben
würde. Gemäss dem Obergutachen G.________ sei die Wertbestimmung von
Versicherungen eine sehr anspruchsvolle Aufgabe, für die verschiedene Methoden
zur Anwendung gelangten. Die Bestimmung des Embedded Value sei vorliegend mit
den vorhandenen Unterlagen nicht durchführbar gewesen. Für das
Ertragswertverfahren habe es an der Möglichkeit einer zukunftsbezogenen
Bewertung gefehlt. Schliesslich sei nach der sogenannnten Multiplen-Methode der
Wert mittels Multiplikatoren ermittelt worden. Dieses Verfahren sei aber
relativ ungenau und werde vor allem zur Plausibilisierung von mit anderen
Methoden ermittelten Werten verwendet. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die
im Gutachten G.________ per Ende 1995 resp. im Gutachten H.________ per Ende
1994 erwähnte Überschuldung nicht Beachtung finden könne, weil sie nicht
aufgrund anerkannter Bewertungsmethoden festgestellt worden sei. Somit habe
eine Überschuldung der U.________ AG per Ende 1995 nicht nachgewiesen werden
können.

6.3 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorinstanz habe das rechtliche
Gehör verletzt, eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen und voreilige
Schlüsse aus den Beweismitteln gezogen, indem sie die vorbehaltlosen Aussagen
der Gutachter, wonach die Forderung der Gläubiger der U.________ AG per Ende
1995 (Gutachten G.________), per 31. Dezember 1994 (Gutachten H.________) sowie
nach dem Gutachten K.________ per 31. Dezember 1996 weder zu Fortführungs- noch
zu Veräusserungswerten im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR gedeckt gewesen seien,
überhaupt nicht berücksichtigt habe resp. diese Aussagen mit der Begründung
nicht habe gelten lassen, es bestünden Unsicherheiten bezüglich der Bewertung
der U.________ AG.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Vorinstanz ist keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, da sie die entsprechenden Aussagen der
Gutachter berücksichtigt hat. Sie kam jedoch zum Schluss, es könne nicht auf
die Ergebnisse der Gutachten abgestellt werden, weil diese den Zeitpunkt des
Eintritts der Überschuldung aufgrund der nicht exakten Multiplen-Methode
ermittelt hätten, die vor allem zur Plausibilisierung von Werten verwendet
würde. Darin ist keine Willkür zu erblicken. Soweit die Beschwerdeführerinnen
detailliert darlegen, inwiefern die Gutachten ihrer Meinung nach zu würdigen
gewesen wären, sind sie nicht zu hören. Sie üben damit reine appellatorische
Kritik am Urteil der Vorinstanz, auf die nicht eingetreten werden kann (vgl.
Erwägung 3).

6.4 Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter eine willkürliche Anwendung von § 53
Abs. 2 ZPO/ZG. Nach dieser Bestimmung ist der Richter berechtigt, die Parteien
jederzeit von Amtes wegen zur Ergänzung des Vorgebrachten zu Erklärungen zu
veranlassen (§ 53 Abs. 2 Satz 1 ZPO/ZG). Er kann Unklarheiten oder
Unvollständigkeiten der Parteivorträge durch geeignete Fragen an die Parteien
beheben und, sofern sich das als notwendig erweist, Beweisergänzungen vornehmen
(§ 53 Abs. 2 Satz 2 ZPO/ZG). Die Beschwerdeführerinnen erblicken Willkür darin,
dass die Vorinstanz die Parteien nicht vor Erlass des Urteils darauf aufmerksam
gemacht habe, dass sie ihr Urteil nicht auf die Expertisen abstützen würde.
Somit hätten sie keine Alternativbegründung vorbringen können.
Auch mit dieser Rüge dringen die Beschwerdeführerinnen nicht durch. Bereits das
Kantonsgericht folgte nicht den Gutachtern bezüglich des Zeitpunkts des
Eintritts der Überschuldung, da für die Darstellung der damaligen finanziellen
Situation der U.________ AG keine exakte Methode zur Verfügung stand. Die
Beschwerdeführerinnen mussten somit damit rechnen, dass die Vorinstanz
diesbezüglich der gleichen Auffassung wie das Kantonsgericht sein würde. Von
einer willkürlichen Anwendung von § 53 Abs. 2 ZPO/ZG kann keine Rede sein.

6.5 Eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs erblicken die Beschwerdeführerinnen zudem darin, dass sich die
Vorinstanz nicht mit ihrer Ansicht auseinander gesetzt habe, wonach sich die
Überschuldung der U.________ AG direkt aus den Bilanzen ergebe.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Denn die
Vorinstanz hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auseinander
gesetzt. Sie legte dar, die Gutachter hätten plausibel ausgeführt, eine
mögliche Überschuldung hänge von der Bewertung der Beteiligungen der U.________
AG ab und kam willkürfrei zum Schluss, dass sich die Überschuldung daher nicht
unmittelbar aufgrund einer Gegenüberstellung der Bilanzen ergeben könne.
Namentlich vermag auch die von den Beschwerdeführerinnen zitierte Stelle des
Gutachtens G.________ nichts daran zu ändern.

6.6 Ebenfalls unbehelflich ist die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche
Gehör dadurch verletzt, dass sie sich mit der Substantiierung des
Verschleppungsschadens nicht auseinander gesetzt habe. Da die Vorinstanz
bereits eine Pflichtverletzung aufgrund einer Unterlassung der Anzeigepflicht
nach Art. 725 OR verneinte, erübrigte es sich zu prüfen, ob der daraus geltend
gemachte Schaden genügend substantiiert worden sei.

6.7 Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 725 Abs. 2
OR. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Beschwerdegegner spätestens Ende
1995 die Bilanz hätten deponieren müssen.
In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass eine Überschuldung der U.________ AG
per Ende 1995 nicht erwiesen war. Somit beging die Vorinstanz keine
Bundesrechtsverletzung, indem sie zum Schluss kam, die Beschwerdegegner hätten
Ende 1995 keine Pflichtverletzung nach Art. 725 Abs. 2 OR begangen. Dass die
Beschwerdegegner begründete Besorgnis einer Überschuldung hätten haben müssen,
wurde durch die Beschwerdeführerinnen offenbar nicht geltend gemacht.

7.
Die Beschwerdeführerinnen bringen schliesslich vor, die Vorinstanz habe bei der
Regelung der Parteientschädigung Art. 757 Abs. 2 OR (recte: Art. 759 Abs. 2 OR)
verletzt, indem sie beiden Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zusprach.
Nach Art. 759 Abs. 2 OR trage der Kläger das Kosten- und Entschädigungsrisiko
nur gegenüber einer Gegenpartei und nicht gegenüber jedem Beklagten, wenn er
mehrere Verantwortliche für den Gesamtschaden gemeinsam einklage.

7.1 Gemäss Art. 759 Abs. 2 OR kann der Kläger mehrere Beteiligte gemeinsam für
den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass der Richter im gleichen
Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt. Das
Bundesgericht hat diese Bestimmung im Lichte der Materialien und der Systematik
in dem Sinn ausgelegt, dass der Kläger, der mehrere Verantwortliche für den
Gesamtschaden gemeinsam einklagt, das Kosten- und Entschädigungsrisiko nur
gegenüber einer Gegenpartei trägt und nicht gegenüber jedem Beklagten (BGE 122
III 324 E. 7b mit Hinweisen). Die Kostenverteilung nach Art. 759 Abs. 2 OR in
diesem Sinne gilt indes nicht apodiktisch und ist nur für das erstinstanzliche
Verfahren zwingend. Im Rechtsmittelverfahren können die allgemeinen kantonalen
Prozessvorschriften für die Kostenliquidation Anwendung finden. Der Schutzzweck
von Art. 759 Abs. 2 OR entfällt im Rechtsmittelverfahren, da dort die
Unsicherheit bezüglich der ins Recht zu fassenden Beteiligten weitgehend
ausgeräumt ist. Ausserdem ist die bundesrechtliche Verfahrensvorschrift nicht
dahingehend zu verstehen, dass der erstinstanzliche Richter die Kosten und
Entschädigungen ohne jeglichen Ermessensspielraum auferlegen muss, sondern den
Umständen des Einzelfalls durchaus Rechnung tragen darf (BGE 125 III 138 E. 2c;
Urteil 4C.155/1998 vom 15. Oktober 1998 E. 4c, in: SJ 1999 I S. 349). In BGE
125 III 138 präzisierte das Bundesgericht, dass der in BGE 122 III 324
aufgestellte Grundsatz dann nicht befriedige, wenn mehrere beklagte Organe
intern in einem Interessenkonflikt stünden und einem Anwalt standesrechtlich
untersagt sei, alle Beklagten gemeinsam zu vertreten, weil sie sich gegenseitig
belasteten. In diesen Fällen rechtfertige es sich, den beklagten Streitgenossen
je eine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 125 III 138 E. 2d). An dieser
Rechtsprechung, die in der Literatur begrüsst wurde, hat das Bundesgericht
bisher festgehalten (vgl. Urteile 4P.116/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.4.5; 4C.160
/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 3b mit Hinweisen).

7.2 Die Vorinstanz führte bezugnehmend auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu Art. 759 Abs. 2 OR aus, der Beschwerdegegner 2 habe geltend
gemacht, er sei erst nach dem Beschwerdegegner 1 Mitglied des Verwaltungsrats
der U.________ AG geworden, der Beschwerdegegner 1 hätte die Darlehensgewährung
an die W.________ SA ohne seine Konsultation vorgenommen, die Kautionszahlung
an den belgischen Staat sei vom Beschwerdegegner 1 veranlasst worden und nur
der Beschwerdegegner 1 habe den Sachverhalt gekannt, der zur Erhebung der
Aberkennungsklage geführt habe. Daher wäre eine gemeinsame anwaltschaftliche
Vertretung der beiden Beschwerdegegner als Folge einer Interessenkollision als
standeswidrig undenkbar gewesen. Die Vorinstanz befand, diese Argumentation sei
nicht von der Hand zu weisen, wie nicht zuletzt auch die unterschiedliche
Antragsstellung der Beschwerdegegner zeigen würde, und sprach daher beiden
Beschwerdegegnern je eine Parteientschädigung zu.

7.3 Die Kostenliquidation der Vorinstanz hält vor Bundesrecht stand, zumal sie
im Rechtsmittelverfahren ausgesprochen wurde. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen,
das ihr nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zukommt, nicht
missbräuchlich ausgeübt, indem sie den Beschwerdegegnern je eine
Parteientschädigung zusprach. Zu Recht hat sie dabei berücksichtigt, dass der
Beschwerdegegner 2 in wesentlichen Teilen auf die Ausführungen des
Beschwerdegegners 1 verwies, und ihm daher eine tiefere Parteientschädigung
zugesprochen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen vermögen keine
Bundesrechtswidrigkeit aufzuzeigen.

8.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die
Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit je Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Sommer