Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.263/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_263/2008 /len

Urteil vom 19. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilkammer) des Kantons
Solothurn vom 19. Mai 2008.

In Erwägung,
dass dem Beschwerdeführer auf Gesuch der Beschwerdegegnerin vom
Gerichtspräsidenten Solothurn-Lebern mit Urteil vom 18. März 2008 befohlen
wurde, die Liegenschaft B.________ bis spätestens Freitag, 28. März 2008, 12.00
Uhr, zu verlassen und der Beschwerdegegnerin in ordnungsgemässem Zustand zu
übergeben;
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Solothurn
anfocht und dieses mit Urteil vom 19. Mai 2008 den Rekurs des Beschwerdeführers
abwies und den Ausweisungstermin neu auf den 30. Mai 2008, 12.00 Uhr,
festsetzte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. Mai 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 19. Mai
2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2008 diese
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 106
Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um
Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilkammer) des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin