Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.25/2008
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4A_25/2008 /len

Urteil vom 10. März 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Dürr.

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. November 2007.

In Erwägung,
dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin erhobene
Klage auf Zahlung von Fr. 609'200.-- nebst 5 % Zins seit 30. Juni 1996 und
auf Aus- und Zustellung einer Arbeitsbestätigung vom Arbeitsgericht Zürich
mit Urteil vom 23. März 2007 abgewiesen wurde;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. Mai 2007 auf
die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wegen Verspätung nicht
eintrat;
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom
6. November 2007 die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des
Obergerichts vom 30. Mai 2007 erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde
abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht zwei vom 2. Januar 2008
datierte Eingaben einreichte, in denen sie erklärte, den
Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 6. November 2007 mit
Beschwerde beim Bundesgericht anfechten zu wollen;
dass eine Rechtsschrift an das Bundesgericht in einer der Schweizerischen
Amtssprachen abgefasst werden muss (Art. 42 Abs. 1 BGG), wozu das Deutsche,
das Französische, das Italienische und das Rumantsch Grischun gehören (Art.
54 Abs. 1 BGG);
dass somit die eine der Eingaben der Beschwerdeführerin, die in ungarischer
Sprache verfasst ist, in diesem Verfahren unbeachtlich ist;
dass einzig die andere Eingabe, bei der es sich nach der Angabe der
Beschwerdeführerin um eine Übersetzung der ungarischen Eingabe in die
deutsche Sprache handelt, in diesem Verfahren zu berücksichtigen ist;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn
entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die in deutscher Sprache verfasste Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2.
Januar 2008 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf
ihre Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen
Kosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin