Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.259/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_259/2008/ zga

Urteil vom 9. September 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wyer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Anthamatten.

Gegenstand
Kauf- und Architekturvertrag; Verrechnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, vom
22. April 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Kläger, Beschwerdeführer) realisierte in den Jahren 1997/98 auf der
Grundparzelle Nr. 000 in W.________ die Überbauung "V.________". Zu diesem
Zweck schloss er am 5. März 1997 mit Y.________ (Beklagter, Beschwerdegegner)
als Architekten einen SIA-Vertrag mit einem voraussichtlichen Honorar von Fr.
376'750.--. Zusätzlich gewährte der Beklagte dem Kläger ein Darlehen über Fr.
490'000.--, das durch zwei Wohneinheiten der damals im Rohbau befindlichen
Überbauung gesichert war. Mit Kaufverträgen vom 30. Oktober 1997 übertrug der
Kläger die Stockwerkeigentumsanteile 000/a und 000/b auf den Beklagten, wobei
der Kaufpreis des ersten Fr. 680'000.-, jener des zweiten Fr. 570'000.--
betrug.

B.
In der Realisierungsphase der Überbauung kam es zwischen den Parteien zu
Differenzen. Der Kläger, welcher seiner Pflicht zur Honoraranzahlung
vollumfänglich nachgekommen ist, hielt dem Beklagten vor, verschiedene
Leistungspflichten aus dem Architekturvertrag nicht erfüllt und keine
Honorarabrechnung erstellt zu haben. Um diese wie auch andere Differenzen aus
den Kaufverträgen beizulegen, schlossen die Parteien am 19. Februar 1998 im
Beisein des klägerischen Rechtsvertreters folgenden Vergleich:
"1. Die Parteien sind sich einig, die STWE-Einheiten 000/a und 000/b auf den
Urverkäufer, Herrn X.________, zurück zu übertragen. Hiezu wird für jede
STWE-Einheit ein notarieller Vertrag verurkundet.
2. Der Vertrag für Architekturleistungen vom 05.03.1997 bleibt in Kraft. Der
Bauherr bestätigt, dass der Architekt, Y.________, bis dato den erwähnten
Vertrag zwischen Bauherrn und Architekt vom 05.03.1997 vollumfänglich erfüllt
bzw. alle Leistungen erbracht hat und der Bauherr erklärt, dass er keine
Nachforderungen jeglicher Art aus diesem Vertragsverhältnis geltend macht.
Vorbehalten bleibt der Endvollzug des Vertrages.
3. Herr X.________ zahlt an Herr Y.________ den Betrag von Fr. 400'000.--
(Franken vierhunderttausend). Dieser Betrag wird zur Zahlung fällig am
27.02.1998 und bei Nichteinhaltung des Termins wird ein Verzugszins von 10 %
berechnet. Im obgenannten Betrag ist ein Resthonorar für noch nicht erbrachte
Leistungen des Architekten (Teilbauleitung, Bauabrechnung etc.) von Fr.
44'000.-- (Franken vierundvierzigtausend) nicht inbegriffen, ist jedoch nach
Usus dem Architekten zu bezahlen.
4. Durch die Zahlung des vorgenannten Betrages von Fr. 400'000.-- und die
Anerkennung des erwähnten Resthonorars von Fr. 44'000.-- sind sämtliche
Leistungen und Forderungen gegenseitig in der Sache per Saldo aller Ansprüche
unwiderruflich abgegolten und erledigt."
Gemäss "Pauschal-Abrechnung Honorar u. Nebenkosten" vom selben Tag setzt sich
die Vergleichssumme wie folgt zusammen:
Pos. Bezeichnung Betrag TOTAL
1 Architektenhonorar siehe Arch. (365'000.-)
Vertrag datiert vom 05.03.1997 Fr. 376'750.00
2 Notariatskosten Kaufverträge Fr. 23'710.80
Zins Fr. 612.55 Fr. 25'000.00
3 Darlehen Fr. 390'000.- Fr. 390'000.00
Zins Fr. 12'241.65 Fr. 403'000.00
4 Darlehen Wir Fr. 100'000.- Fr. 100'000.00
Zins Fr. 3'694.45 Fr. 104'000.00
5 Zins betreffend Akonto-Zahlungen Fr. 2'978.85 Fr. 3'000.00

Total Honorar und Nebenkosten Y.________ Fr. 911'750.00
Laut mündl. Vereinbarung pauschal Fr. 900'000.00
Akonto-Zahlungen von X.________
1 Zahlung WIR-Check vom 03.2.98
vereinbart Fr. 56'000.00
2 Zahlung Valuta 24.12.1997 Fr. 150'000.00 Fr. 206'000.00
Zwischentotal zu Gunsten Y.________ Fr. 694'000.00
1 Akonto wie im Kaufvertrag dat. 19.2.98
vereinbart - Fr. 250'000.00
2 Akonto bis spätestens am 27.2.98 - Fr. 400'000.00
Restbetrag zahlbar nach Usus Fr. 44'000.00
Gestützt auf den Vergleich wurden gleichentags zwei Verträge öffentlich
beurkundet. Der erste betrifft die Rückübertragung des
Stockwerkeigentumsanteils 000/b durch den Beklagten zu einem Kaufpreis von Fr.
570'000.--, der ordnungsgemäss abgewickelt wurde und aus welchem die Parteien
einander nach den Feststellungen der Vorinstanz nichts mehr schulden. Der
zweite Vertrag betrifft den Stockwerkeigentumsanteil 000/a, der vom Beklagten
auf den Kläger zurück zu übertragen war. Diesbezüglich einigten sich die
Parteien auf einen Rückübertragungspreis von Fr. 680'000.-- , zahlbar wie
folgt:
Fr. 380'000.-- (Franken dreihundertachtzigtausend) in bar oder Einzahlung des
vollen Betrages vor Grundbucheintrag auf das Konto des Verkäufers bei der
Walliser Kantonalbank ...
die Kaufpreisrestanz gemäss interner privater Vereinbarung.
Eine derartige private Vereinbarung liegt jedoch nicht bei den Akten. Im
gleichen Vertrag legten die Parten unter dem Titel "Eintragungsbedingungen /
Dahinfallen des Vertrages" folgendes fest:
"Der stipulierende Notar darf diesen Vertrag erst anmelden und eintragen
lassen, wenn er vorgängig dem Verkäufer die Bezahlung des gesamten Kaufpreises
in bar oder mittels Quittung von der Walliser Kantonalbank Sitten nachweist.
Falls der Vertrag nicht bis zum 13.03.1998 im Grundbuch eingetragen ist, fällt
seine Rechtswirksamkeit dahin. ... "
Der Grundbucheintrag des ersten Vertrags betreffend den
Stockwerkeigentumsanteil 000/b erfolgte am 27. Februar 1998. Der zweite Vertrag
wurde nicht im Grundbuch eingetragen. Vielmehr verkaufte der Beklagte den
Stockwerkeigentumsanteil 000/a mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 23. Juli
1999 zum Preis vom Fr. 600'000.-- einer Drittpartei.
Am gleichen Tag, d.h. am 19. Februar 1998, als die Parteien miteinander den
Vergleich abschlossen, unterzeichnete der Kläger zudem einen Schuldschein über
Fr. 65'000.-- . Diesen Betrag will der Kläger bereits zurückbezahlt haben.
Am 16. Oktober 1998 wurde dem Beklagten der Architekturauftrag entzogen. Die
Gemeinde W.________ verlangte die Einreichung einer Baubewilligung im
Nachvollzugsverfahren. Der Kläger kam dieser Aufforderung nach, die Gemeinde
lehnte jedoch das nachträgliche Baugesuch ab und sprach eine massive Busse
gegen den Baugesuchsteller aus.

C.
Mit Klage vom 29. Januar 2001 belangte der Kläger den Beklagten vor dem
Bezirksgericht Brig zur Hauptsache auf Zahlung von je Fr. 200'000.-- nebst Zins
zur Deckung der letzten Teilzahlungen gemäss öffentlich beurkundetem
Kaufvertrag vom 30. Oktober 1997. Der Beklagte machte Verrechnung mit
Forderungen von insgesamt Fr. 724'110.35 geltend. Anlässlich der
Schlussverhandlung reduzierte der Kläger sein Rechtsbegehren auf Zahlung von
Fr. 228'519.65 nebst Zins. Das Kantonsgericht Wallis wies die Klage am 22.
April 2008 ab.

D.
Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, den
Beklagten zur Zahlung von Fr. 228'519.65 nebst Zins zu verpflichten. Der
Beklage schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das
Kantonsgericht verzichtet auf Gegenbemerkungen.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung
der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der
Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletzt. Grundsätzlich unzulässig sind Rügen, die sich gegen die
tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheides richten, sofern
diese nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG; BGE 133 II
249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Der Beschwerdeführer, welcher die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert
darlegen, inwiefern die Voraussetzungen gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind
(BGE 133 III 462 E. 2.4 S. 466). Er hat im einzelnen aufzuzeigen, weshalb die
beanstandeten Feststellungen offensichtlich unrichtig und demnach willkürlich
sind, und zudem aufzuzeigen, dass das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung
des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (vgl. Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Ergänzungen des Sachverhalts haben nur
zu erfolgen, soweit sie entscheidwesentliche Tatsachen betreffen (Art. 97 Abs.
1 BGG).

1.2 Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt
darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen,
dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel
bereits bei den Vorinstanzen genannt hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4339). Neue Vorbringen sind nur zulässig,
soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG),
was wiederum näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

1.3 Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Der
Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im
Hinblick auf Art. 97 Abs. 1 BGG ungenügend. Das Kantonsgericht habe den
rechtlich relevanten Sachverhalt offensichtlich unkorrekt ermittelt. In der
Folge schildert der Beschwerdeführer den Sachverhalt aus seiner Sicht (Ziff. II
der Beschwerde). Soweit er dabei Umstände einfliessen lässt, die im
angefochtenen Urteil keine Stütze finden, bleibt sein Vorbringen unbeachtet, da
er keine hinreichend begründete Sachverhaltsrügen erhebt. Daraus folgt, dass
auch auf die rechtlichen Erörterungen des Beschwerdeführers nur soweit
eingetreten werden kann, als sie auf dem von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt beruhen, wogegen die in der Beschwerde angekündigte rechtliche
Beurteilung der "Tatsachenbehauptungen aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens",
soweit dieses nicht von der Vorinstanz festgehalten wurde, ausser Acht bleiben
muss. Schliesslich folgt aus der Obliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG, in der
Beschwerdebegründung auf den angefochtenen Entscheid einzugehen, e contrario,
dass rechtliche Ausführungen ohne ersichtlichen Bezug zum angefochtenen Urteil
nicht zu hören sind.

2.
2.1 Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdegegner habe den Kaufpreis
gemäss Vertrag vom 30. Oktober 1997 für den Stockwerkeigentumsanteil 000/b
vollumfänglich beglichen. Die vom Beschwerdeführer erst anlässlich der
Schlussverhandlung vorgebrachte Behauptung, der Kaufpreis sei im Umfang von Fr.
360'000.-- nicht bezahlt, erachtete die Vorinstanz als verspätet. Ferner hielt
sie fest, der Beschwerdeführer habe den für die Rückübertragung dieses
Stockwerkeigentumsanteils am 19. Februar 1998 vereinbarten Kaufpreis
vollumfänglich bezahlt. Demgegenüber steht mit Bezug auf den
Stockwerkeigentumsanteil 000/a nach Auffassung der Vorinstanz fest, dass der
Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer dafür aus dem Kaufvertrag vom 30. Oktober
1997 Fr. 400'000.-- schuldig blieb und dass auch die Rückübereignung dieses
Grundstücks nicht stattfinden konnte. Diesem Teil der Vereinbarung hätten die
Parteien nicht nachgelebt.

2.2 Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten einen Vergleich geschlossen,
gemäss welchem der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner bis zum 27. Februar
1998 den Betrag von Fr. 400'000.-- zu bezahlen hatte (Ziff. 3 des Vergleiches).
Danach prüfte die Vorinstanz, ob sich der Vorbehalt des Endvollzugs des
Vertrages gemäss Ziff. 2 des Vergleichs ausschliesslich auf diese Ziffer oder
auch auf den nach Ziff. 3 des Vergleichs für bisherige Architekturleistungen zu
zahlenden Betrag von Fr. 400'000.-- bezieht, was sie verneinte. Zum einen
stützte sie sich dabei auf den Wortlaut des Vergleichs (Anerkennung, dass der
Beschwerdegegner bis dato seine vertraglichen Leistungen erbracht hatte), zum
anderen auf den kurzfristig anberaumten Verfalltag für die Zahlung des Betrages
von Fr. 400'000.-- sowie auf den Umstand, dass sich diese Summe - im Gegensatz
zu Ziff. 2 des Vergleichs - nicht ausschliesslich auf Architekturleistungen
bezog. Demgemäss habe der Beschwerdegegner für seine bereits erbrachten
Architekturleistungen Fr. 400'000.-- zugute, die er mit der ihm gegenüber
bestehenden Forderung des Beschwerdeführers in gleicher Höhe zu verrechnen
berechtigt sei.

2.3 Nach Auffassung des Beschwerdeführers kann sich der Beschwerdegegner mit
Bezug auf den Architekturvertrag nicht auf den Vergleich berufen, da er den
Vertrag nicht bis zum Ende vollzogen habe. Die Architekturleistungen seien
deshalb auf der Basis der Vereinbarung vom 5. März 1997 und - mit Ausnahme der
Nebenkosten, die gänzlich bestritten würden - gemäss Expertise abzurechnen. Der
Beschwerdeführer unterlässt indessen jegliche Auseinandersetzung mit der
Begründung des angefochtenen Urteils, und er stützt sich in seinen
Berechnungen, ohne substanziierte Sachverhaltsrügen zu erheben, auf
Tatsachenelemente, die aus dem Urteil der Vorinstanz nicht hervorgehen.
Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1 hiervor).

2.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Nichtanwendung von Art. 151 Abs. 1
und 154 Abs. 1 OR. Seinen Ausführungen lässt sich jedoch nicht entnehmen,
inwiefern er der Vorinstanz diesbezüglich eine Rechtsverletzung vorwerfen will
und wie sich diese gegebenenfalls auf seine Rechtsposition ausgewirkt habe
soll. Auch diesbezüglich verfehlt der Beschwerdeführer die
Begründungsanforderungen.

2.5 Nicht viel klarer sind die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Titel
"Schuldbekenntnis als Klagegrund". Ein Bezug zu den Erwägungen der Vorinstanz
ist nicht erkennbar. Dass auf die Berechnungen des Beschwerdeführers, soweit
sie nicht mit jenen der Vorinstanz übereinstimmen, nicht abzustellen ist, wurde
bereits erläutert (E. 2.3 hiervor).

2.6 Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine falsche
Anwendung des Verrechnungsrechts vor. Zur Begründung beruft er sich auf eine
Darlehensforderung für den Bodenkauf, welche - da zediert - vom
Beschwerdegegner nicht zweimal verrechnet werden könne, sowie auf die mangelnde
Fälligkeit weiterer Darlehensforderungen. Die Vorinstanz hat indessen lediglich
die Tilgung der Forderung von Fr. 400'000.-- aus der Kaufpreisrestanz durch
Verrechnung mit der Forderung über Fr. 400'000.-- gemäss Ziff. 3 des
abgeschlossenen Vergleiches zugelassen. Mit der Verrechenbarkeit dieser
Forderungen setzt sich der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen nicht
auseinander. Auch insoweit ist mangels Entscheidrelevanz nicht auf die
Beschwerde einzutreten.

3.
Insgesamt kann auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht
eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer als
unterliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof
I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak