Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.256/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_256/2008 /len

Urteil vom 29. Oktober 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. David Dürr und Dr. Thomas Kaufmann,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Dr. Alexander Filli.

Gegenstand
Passivlegitimation,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 18. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________, Zug, (Beschwerdeführerin) hielt bis 1989 50 % der Aktien der
A.________ SA mit Sitz in Neuenburg. Y.________ AG, Zürich,
(Beschwerdegegnerin) ist Rechtsnachfolgerin der B.Y.________ AG.
Im November 1989 erteilte die Beschwerdeführerin der Bank E.________ (nunmehr
Bank F.________) den Auftrag, einen Käufer für ihre Aktien der A.________ SA zu
suchen. Die Bank E.________ fand eine Investorengruppe, die bereit war, die
Aktien zu übernehmen.
Im Rahmen des Mandatsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin zog die Bank
E.________ die damalige B.________ AG als Expertin in Steuerfragen bei. Diese
teilte der Bank E.________ mit Schreiben vom 29. November 1989 mit, dass der
geplante Aktienverkauf keine steuerlichen Folgen für die Beschwerdeführerin
zeitigen würde. In der Folge wurde der Kaufvertrag am 18. Dezember 1989
unterzeichnet und entsprechend abgewickelt.
Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin, die B.Y.________ AG, wurde am 31.
Oktober 1991 als Tochtergesellschaft der B.________ AG gegründet und übernahm
in der Folge gemäss Pressemitteilung deren operatives Geschäft.
Im Januar 1992 teilte die Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin mit, dass sie
die Transaktion als Vermögensertrag zu besteuern gedenke. Im anschliessenden
Einspracheverfahren erteilte die Beschwerdeführerin der B.Y.________ AG den
Auftrag, sie zu vertreten und zu beraten. Auf deren Anraten wurde schliesslich
auf eine Einsprache verzichtet und der Aktienverkauf zeitigte für die
Beschwerdeführerin nachteilige Steuerfolgen.
A.b Die Unternehmensgeschichte der Beschwerdegegnerin stellt sich im Einzelnen
wie folgt dar: Im Jahr 1991 erwarb das obere Kader der B.________ AG in einem
Management-Buyout eine Aktienmehrheit der eigenen Unternehmung. In der Folge
erwarb die B.________ AG 100 % der Aktien der Y.________ AG und gründete am 31.
Oktober 1991 die Rechtsvorgängerin der heutigen Beschwerdegegnerin, die
B.Y.________ AG. Diese führte als operativ tätige Gesellschaft alle
Dienstleistungen des Stammhauses B.________ AG sowie der Y.________ AG weiter.
Dies geht aus einer Pressemitteilung, aus einer Mitteilung mit dem Titel "Unser
Unternehmen 1991" sowie aus Zeitungsberichten hervor.
So teilte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin unter anderem mit
Pressemitteilung vom 13. November 1991 folgendes mit:
"Die Tätigkeiten der B.________ AG und der Y.________ AG werden zusammengelegt.
Unter dem Gruppennamen B.Y.________ führt die neue B.Y.________ AG als
operative Hauptgesellschaft alle Dienstleistungen des B.________ AG-Stammhauses
und der Y.________ AG weiter."
In der Neuen Zürcher Zeitung vom 14. November 1991 wird die Umstrukturierung
etwa wie folgt beschrieben:
"Die B.________ AG ... hat die schweizerische Y.________ AG zu 100 %
übernommen. Dabei wurde das operative Geschäft der Y.________ AG ... mit
demjenigen des B.________ AG-Stammhauses in der B.Y.________ AG
zusammengelegt."
Die Y.________ AG sowie die B.________ AG blieben daneben als eigene
Gesellschaften bestehen. Die B.Y.________ AG wurde am 30. April 1996 in
C.Y.________ AG und am 10. Oktober 2001 in D.Y.________ AG umfirmiert.
Schliesslich wurde die D.Y.________ AG am 14. Dezember 2004 mit der Y.________
AG fusioniert, wobei die Firma Y.________ AG beibehalten wurde.
A.c Mit Klage vom 29. Dezember 1997 fasste die Beschwerdeführerin zunächst die
Bank F.________ als Rechtsnachfolgerin der Bank E.________ ins Recht und
forderte von ihr Schadenersatz für den aus der Steuerauskunft erwachsenen
Schaden. Das Zivilgericht Basel-Stadt wies die Klage mit Urteil vom 6. November
2002 ab mit der Begründung, die Bank F.________ sei zum Beizug der B.________
AG als Substitutin gemäss Art. 399 Abs. 2 OR befugt gewesen und habe in diesem
Zusammenhang keine Pflichtverletzung begangen. Jedoch sei die der
Beschwerdeführerin erteilte Steuerauskunft falsch gewesen und stelle
grundsätzlich eine Vertragsverletzung dar. Gegen das Urteil des Zivilgerichts
appellierte die Beschwerdeführerin. Das Appellationsverfahren ist bis zum
Abschluss des vorliegenden Verfahrens sistiert worden.

B.
B.a Mit Klage vom 24. Januar 2005 beim Zivilgericht Basel-Stadt verlangte die
Beschwerdeführerin, es sei die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 1 Mio.
zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinreichung zu verurteilen. Zur Begründung führte
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Beschwerdegegnerin sei
hinsichtlich der Folgen der fehlerhaften Beurteilung der Steuerfolgen die
Rechtsnachfolgerin der B.________ AG im Sinne von Art. 181 Abs. 1 OR. Die
Beschwerdeführerin sei deshalb berechtigt, gegenüber der Beschwerdegegnerin
vertragliche Haftungsansprüche geltend zu machen.
Das Verfahren wurde vom erstinstanzlichen Instruktionsrichter auf die Frage der
Passivlegitimation beschränkt. Mit Zwischenurteil vom 23. August 2006 hat das
Zivilgericht festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin passivlegitimiert sei.
B.b Auf Appellation der Beschwerdegegnerin hin hob das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt das Zwischenurteil des Zivilgerichts vom 23. August 2006
auf und wies die Klage zufolge fehlender Passivlegitimation der
Beschwerdegegnerin ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. Mai 2008 beantragt die Beschwerdeführerin
dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18.
Januar 2008 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die
Beschwerdegegnerin passivlegitimiert sei. Entsprechend sei das Zivilgericht
Basel-Stadt anzuweisen, der Beschwerdegegnerin Frist anzusetzen für die
Einreichung der materiellen Klagantwort. Eventualiter sei das Urteil des
Appellationsgerichts vom 18. Januar 2008 insoweit aufzuheben, als die
Beschwerdeführerin verurteilt worden sei, die ordentlichen und
ausserordentlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen kantonalen
Verfahrens zu tragen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz beschränkt sich auf zwei Bemerkungen zu den
von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Begehren im Beschwerdeverfahren unzulässig.
Unter diesem Gesichtspunkt ist das von der Beschwerdeführerin erstmals vor
Bundesgericht erhobene Feststellungsbegehren problematisch. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin darin lediglich die Vorgaben
umschreibt, nach welchen nach der ebenfalls beantragten Rückweisung vorzugehen
wäre. Da diese bei Gutheissung der Beschwerde ohnehin notwendig würde, um die
weiteren Voraussetzungen der Haftbarkeit abzuklären, genügt der
Rückweisungsantrag den vom Bundesgericht gestellten Anforderungen (BGE 133 III
489 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht entscheidet im Falle einer
Rückweisung, ob es die Sache an die Vorinstanz oder an die erste Instanz
zurückweist (Art. 107 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 mit Hinweisen).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz zu den Hintergründen der Übernahme des operativen Geschäfts der
B.________ AG sowie der Y.________ AG durch die Rechtsvorgängerin der
Beschwerdegegnerin eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) bzw. eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG).

3.1 Die Vorinstanz hielt zunächst fest, es sei unbestritten, dass die
B.Y.________ AG (die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin) als neu
gegründete Tochtergesellschaft das operative Geschäft der Muttergesellschaft
B.________ AG sowie der Schwestergesellschaft Y.________ AG übernommen habe.
Umstritten sei, ob eine Geschäftsübernahme mit Aktiven und Passiven zwischen
Muttergesellschaft und neu gegründeter Tochtergesellschaft stattgefunden habe.
Die Beschwerdegegnerin bestreite, dass derartige interne Abmachungen bestünden
und dass eine entsprechende Mitteilung nach aussen erfolgt sei. Sie bestreite
auch, dass intern überhaupt Aktiven und Passiven übergegangen seien.
Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine Verträge,
Unterlagen oder sonstige Beweise eingereicht habe. Dies könne ihr jedoch auch
nicht vorgehalten werden, sofern solche Unterlagen nicht bestanden hätten, da
sich ein Negativum nicht beweisen lasse. Auch die von der Vorinstanz geprüften
Mitteilungen an Dritte liessen nichts anderes erkennen als die
Beschwerdegegnerin behauptet habe. Aus den verschiedenen von der
Beschwerdeführerin eingereichten Verlautbarungen und Publikationen zur
Umstrukturierung ergebe sich nichts zum Thema einer Übernahme von Aktiven und
Passiven der Muttergesellschaft. In den Pressemitteilungen sowie der eigenen
Verlautbarung der Beschwerdegegnerin werde sodann von einem Zusammenlegen der
Tätigkeiten der B.________ AG und der Y.________ AG gesprochen, wobei die neu
gegründete B.Y.________ AG als Hauptgesellschaft alle Dienstleistungen des
B.________ AG-Stammhauses und der Y.________ AG weiterführe. Die Begriffe
"operative Hauptgesellschaft", "Weiterführen von Mandaten" etc., so die
Vorinstanz weiter, beziehe sich klar auf die Tätigkeiten der neuen Gesellschaft
gemäss Gesellschaftszweck und auf die Übernahme laufender und neuer Mandate.
Hingegen lasse sich dieser Formulierung nicht entnehmen, dass bei der
Muttergesellschaft aus früherer Tätigkeit entstandene Passiven von der neuen
Gesellschaft übernommen würden.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, es sei vollkommen undenkbar,
dass die Ausgliederung des gesamten operativen Geschäfts aus der B.________ AG
auf eine neu gegründete Gesellschaft und die Zusammenlegung dieses Geschäfts
mit demjenigen der Y.________ AG ohne schriftliche Verträge abgewickelt worden
sei. Zu behaupten, dass die involvierten Gesellschaften eine solche Transaktion
ohne schriftliche Verträge abgeschlossen haben könnten, sei unglaubwürdig, ja
lebensfremd. Es stehe aufgrund der publizierten Mitteilungen fest, dass das
gesamte operative Geschäft der B.________ AG in die Beschwerdegegnerin
gegliedert, dort mit dem - ebenfalls in die Beschwerdegegnerin eingebrachten -
operativen Geschäft der Y.________ AG zusammengelegt und von der
Beschwerdegegnerin nahtlos weitergeführt worden sei.
Das "operative Geschäft" der B.________ AG umfasse deren gesamtes
umsatzwirksames Geschäft. Die Beschwerdegegnerin habe also sämtliche
Mandatsbeziehungen (samt den diesbezüglichen Akten) übernommen. Es sei
offensichtlich, dass sowohl die B.________ AG als auch die Beschwerdegegnerin
daran interessiert gewesen seien, keinen Bruch in den Mandatsbeziehungen
entstehen zu lassen, sondern das operative Geschäft als Ganzes in die
Beschwerdegegnerin einfliessen zu lassen. Es sei mit anderen Worten keineswegs
darum gegangen, dass die B.________ AG ihr bisheriges Geschäft einstellte und
sie ihren Kunden empfahl, sich künftig von der Beschwerdegegnerin beraten zu
lassen. Vielmehr sei die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die gesamten
Mandatsbeziehungen der B.________ AG an deren Stelle getreten. Das in die
Beschwerdegegnerin ausgegliederte "gesamte operative Geschäft" habe aber
offensichtlich nicht nur aus Aktiven, sondern auch aus Passiven bestanden: Die
Beschwerdegegnerin habe die noch nicht erledigten Aufträge der B.________ AG
und damit die mit diesen Aufträgen verbundenen Verpflichtungen übernommen, was
sich aus den publizierten Mitteilungen der Beschwerdegegnerin ergebe. Damit
stehe fest, dass vorliegend im internen Verhältnis effektiv Aktiven und
Passiven des Geschäfts der B.________ AG auf die Beschwerdegegnerin übertragen
worden seien. Für diese Feststellung sei die Edition der (angeblich nicht
existierenden) Verträge im Zusammenhang mit der Ausgliederung des operativen
Geschäfts nicht nötig. Soweit die Vorinstanz diesbezüglich etwas anderes
festgestellt habe, sei ihre Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig und damit
willkürlich.

3.3 Die Beschwerdegegnerin bringt hiergegen vor, im Rahmen der Neugründung der
B.Y.________ AG sei mit Ausnahme der Übertragung einer Forderung in Höhe von
Fr. 1'000'000.-- gegenüber einer Drittgesellschaft keine Sacheinlage bzw.
Sachübernahme erfolgt. Weder der Errichtungsakt noch die Statuten oder die
Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt liessen auch nur den geringsten
Hinweis dafür erkennen, dass im Rahmen der Neugründung Aktiven und/oder
Passiven auf die gegründete Gesellschaft hätten übertragen werden sollen. Die
Vereinbarung zur Übernahme zusätzlicher Aktiven und Passiven werde bestritten.
Eine Vermögens- bzw. Geschäftsübertragung zwischen der B.________ AG und der im
Jahre 1991 gegründeten B.Y.________ AG sei nicht vereinbart worden. In der
damaligen Pressemitteilung sei kein Zweifel darüber offengelassen worden, dass
mit der B.________ AG, der B.Y.________ AG sowie der C.Y.Z.________ AG
inskünftig mehrere voneinander getrennt wirtschaftende Unternehmen existieren
würden. Die Bekanntgabe einer Weiterführung von Dienstleistungen könne aber -
erst recht vor dem Hintergrund der SHAB-Publikation bei Gründung der
Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin - nicht als Übernahme von Aktiven und
Passiven im Sinne von Art. 181 OR qualifiziert werden. Mit der Ankündigung,
dass die neu gegründete Gesellschaft als operative Hauptgesellschaft die
Dienstleistungen des B.________ AG-Stammhauses und der Y.________ AG
weiterführe, sei allein kundgetan worden, dass ein bisheriger Tätigkeitsbereich
der B.________ AG inskünftig von der neu gegründeten B.Y.________ AG übernommen
werde. Die Weiterführung des operativen Geschäfts sage jedoch ebenso wenig über
das Schicksal der Passiven aus, wie die vom Bundesgericht in BGE 79 II 154
beurteilte Mitteilung, wonach die Geschäftsinhaberin ihre Milch-Bar übergebe.

3.4 Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als berechtigt. Die Übernahme
des gesamten operativen Geschäfts der B.________ AG durch die Rechtsvorgängerin
der Beschwerdegegnerin, wie sie von der Vorinstanz festgestellt wurde und aus
den Verlautbarungen und Publikationen zur Umstrukturierung hervorgeht, setzt
den Abschluss einer Vereinbarung zwischen den beiden Gesellschaften voraus, die
diese Übertragung regelt. Eine Übernahme des operativen Geschäfts samt
Verpflichtung zur Weiterführung laufender Mandate ohne entsprechende
Vereinbarung ist undenkbar. Die Erwägung der Vorinstanz, dass sich das von der
Beschwerdegegnerin behauptete Fehlen eines Übertragungsvertrags als Negativum
nicht beweisen lasse, geht an der Sache vorbei. Selbst wenn nämlich kein
schriftlicher Vertrag für die Übernahme des operativen Geschäfts der B.________
AG bestehen sollte, was für eine bedeutende Umstrukturierung in der in Frage
stehenden Dienstleistungsbranche höchst unüblich wäre, so ändert dies nichts am
Umstand, dass der Transaktion eine Vereinbarung zwischen der B.________ AG
sowie der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin zugrunde liegen musste, die
grundsätzlich auch formlos gültig ist (Art. 11 Abs. 1 OR; vgl. auch EUGEN
SPIRIG, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1994, N. 126 zu Art. 181 OR; RUDOLF
TSCHÄNI, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2007, N. 12 zu Art. 181 OR).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz geht es nicht darum, der
Beschwerdegegnerin den Beweis für eine negative Tatsache, nämlich das Fehlen
von Vertragsdokumenten bzw. eines Vertragsschlusses, aufzuerlegen. Vielmehr
wäre es an der Beschwerdegegnerin gewesen aufzuzeigen, welche interne
Vereinbarung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft der besagten
Umstrukturierung zugrunde lag. Sollte die Übernahme des operativen Geschäfts
lediglich auf Grundlage einer formlosen konzerninternen Vereinbarung erfolgt
sein, so wäre erst recht nur die Beschwerdegegnerin in der Lage gewesen, Art
und Umfang der internen Vereinbarung aufzuzeigen, die sie bzw. ihre
Rechtsvorgängerin selbst abgeschlossen hat. Die Beschwerdegegnerin hat es
jedoch unterlassen, Einzelheiten der - gemäss Vorinstanz unbestrittenen -
Übernahme des operativen Geschäfts vorzubringen, geschweige denn entsprechende
Beweismittel einzureichen, sondern sich darauf beschränkt, das Zustandekommen
einer Vereinbarung zur Übernahme von Aktiven und Passiven in Abrede zu stellen.
Angesichts der unzweifelhaft bestehenden Vereinbarung zur Übernahme des
operativen Geschäfts sowie des Umstands, dass ein entsprechender Gegenbeweis
nur von der Beschwerdegegnerin als Vertragspartei der internen Vereinbarung zu
führen gewesen wäre, erweist sich die Erwägung der Vorinstanz, das Versäumnis
der Beschwerdegegnerin könne ihr nicht vorgehalten werden, als offensichtlich
unhaltbar. Die Beschwerdegegnerin hätte entgegen dem angefochtenen Entscheid
nicht ein Negativum zu beweisen gehabt, sondern gegebenenfalls den Abschluss
einer Vereinbarung mit der Muttergesellschaft, die sämtliche Passiven von der
Übernahme ausschloss. Dass ihr dies nicht gelingen konnte, ergibt sich
folgerichtig aus der Feststellung der Vorinstanz, wonach die Rechtsvorgängerin
der Beschwerdegegnerin nicht nur neue Mandate mit Klienten abschliessen,
sondern auch die laufenden Dienstleistungsverträge erfüllen sollte. Wie bereits
die Erstinstanz zutreffend feststellte, gehen bei diesen Verträgen jeweils
Forderungsrechte mit Leistungspflichten einher. Soweit die Vorinstanz dennoch
in tatsächlicher Hinsicht feststellte, es seien zwischen der B.________ AG und
der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin keine Aktiven und Passiven
übergegangen, ist dies widersprüchlich und offensichtlich unrichtig.

4.
4.1 Vorliegend ist davon auszugehen, dass zwischen der B.________ AG und der
Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin eine Vereinbarung zur Übernahme des
operativen Geschäfts der B.________ AG abgeschlossen wurde, die sowohl Aktiven
als auch Passiven umfasste. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, setzt die
Anwendbarkeit der im Zeitpunkt der fraglichen Transaktion zwischen der
B.________ AG und ihrer Tochtergesellschaft geltenden Bestimmung von Art. 181
OR (siehe nunmehr Art. 181 Abs. 4 OR) voraus, dass ein Vermögen oder ein
Geschäft übertragen wird, wobei auch die Übertragung eines organisch in sich
geschlossenen Teils des Vermögens oder Geschäfts ausreicht (TSCHÄNI, a.a.O., N.
11 zu Art. 181 OR; CHRISTOPH HURNI, Die Vermögensübertragung im Spannungsfeld
zwischen Vermögens- und Unternehmensrecht, Diss. Bern, Zürich/Basel/Genf 2008,
S. 96; BRUNO VON BÜREN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,
Zürich 1964, S. 352). Art. 181 OR kommt also auch dann zum Zug, wenn nicht
sämtliche Aktiven des Geschäfts übertragen werden (TSCHÄNI, a.a.O., N. 11 zu
Art. 181 OR; THOMAS PROBST, in: Commentaire romand, Code des obligations, 2003,
N. 24 zu Art. 181 OR). Der Einwand der Beschwerdegegnerin, es hätten infolge
der Umstrukturierung mehrere voneinander getrennt wirtschaftende Unternehmen
existiert und sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin hätte nicht alle Dienstleistungen
der B.________ AG weitergeführt, sondern die Unternehmens- und
Informatikberatung seien in eine andere Gesellschaft ausgegliedert worden,
verfängt demnach nicht. Die separate Auslagerung dieser Bereiche ändert nichts
daran, dass es sich beim übernommenen "operativen Geschäft der
Muttergesellschaft" um einen organisch in sich geschlossenen Teil des Geschäfts
der B.________ AG handelt. Abgesehen davon bringt die Beschwerdegegnerin zu
Recht nicht vor, der umstrittene Schadenersatzanspruch wäre dem Unternehmens-
und Informatikberatungsgeschäft der B.________ AG zuzuordnen, das von einer
anderen Gesellschaft übernommen wurde.

4.2 Die Vorinstanz führte sodann zutreffend aus, dass sich ein Gläubiger auf
die Mitteilungen des Übernehmers bzw. auf die Angabe in der Publikation
verlassen darf. Er braucht den Inhalt der Vereinbarung des Übernehmers mit dem
vorangegangenen Schuldner hinsichtlich Natur und Umfang der übertragenen
Aktiven und Passiven nicht zu kennen. Vielmehr geht der Inhalt der Mitteilung
bzw. Publikation den parteiinternen Abreden vor (BGE 129 III 167 E. 2.1 S. 168
f.; 79 II 289 E. 4b S. 291; 60 II 100 E. 1 S. 104 f.). Treu und Glauben im
Geschäftsverkehr und die Rechtssicherheit bei Handelsgeschäften gebieten, dass
der Gläubiger der Mitteilung des Übernehmers den Sinn beimessen darf, den ihr
ein gutgläubiger Dritter nach Treu und Glauben beimisst (BGE 129 III 167 E. 2.1
S. 168 f. mit Hinweisen).
Da die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von den Einzelheiten der Vereinbarung
zwischen der B.________ AG und ihrer neu gegründeten Tochtergesellschaft hatte,
und ihr daher nicht bekannt sein konnte, in welchem Umfang die Passiven nach
der internen Parteiabrede auf Letztere übergehen sollten, ist zu prüfen, wie
die Beschwerdeführerin die öffentlichen Verlautbarungen der Beschwerdegegnerin
nach Treu und Glauben verstehen durfte.

4.3 Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen liess die Rechtsvorgängerin der
Beschwerdegegnerin öffentlich verlauten, sie habe von der B.________ AG das
operative Geschäft übernommen. So teilte sie unter anderem in einer
Pressemitteilung vom 13. November 1991 mit, dass die Tätigkeiten der B.________
AG und der Y.________ AG zusammengelegt würden, wobei die neue B.Y.________ AG
als operative Hauptgesellschaft alle Dienstleistungen der Mutter- sowie der
Schwestergesellschaft weiterführe.
Die öffentliche Ankündigung der Übernahme der Tätigkeit der B.________ AG bzw.
des operativen Geschäfts schlechthin durfte die Beschwerdeführerin nach Treu
und Glauben zur Annahme veranlassen, dass die Beschwerdegegnerin infolge der
konzerninternen Umstrukturierung das gesamte operative Geschäft übernahm. Die
Übernahme eines Geschäfts bedeutet nach allgemeinem Verständnis, dass auch die
Passiven übernommen werden (vgl. etwa VON BÜREN, a.a.O., S. 353, wonach
"Geschäft" nicht ein Inbegriff von Aktivposten allein, sondern auch der
einschlägigen Passivposten ist). Einer besonderen Erklärung, dass auch die
Passiven übernommen worden seien, bedarf es nicht (BGE 75 II 302 E. 1b S. 302).
Von einer Übernahme gestützt auf das Vertrauensprinzip ist insbesondere bei
denjenigen Passiven auszugehen, die ihrer Natur nach zum übertragenen Geschäft
gehören (BGE 129 III 167 E. 2.1 S. 169). Zwar können der Veräusserer sowie der
Übernehmer vereinbaren, dass lediglich Teile der Passiven übernommen werden.
Eine Beschränkung der übernommenen Verbindlichkeiten ist jedoch in der
Mitteilung klar und eindeutig hervorzuheben. Andernfalls kann die interne
Vereinbarung den Gläubigern nicht entgegengehalten werden, und es gelten die
gesamten Schulden als vom Erwerber übernommen (BGE 79 II 289 E. 4c S. 292; 75
II 302 E. 1b S. 302 f.; 60 II 100 E. 1 S. 104 f.; TSCHÄNI, a.a.O., N. 14 zu
Art. 181 OR). Im Übrigen haben es Veräusserer und Übernehmer in der Hand, eine
externe Schuldübernahme nach Art. 181 Abs. 1 OR zu vermeiden, indem sie von der
Mitteilung der Übernahme an die Gläubiger oder der Auskündigung in öffentlichen
Blättern absehen (TSCHÄNI, a.a.O., N. 19 zu Art. 181 OR).

4.4 Die von der Beschwerdeführerin unter anderem gestützt auf Art. 399 Abs. 3
OR geltend gemachte Schadenersatzforderung beruht auf einer angeblich
unsorgfältigen Steuerberatung seitens der B.________ AG. Damit gehört die
umstrittene Verbindlichkeit ihrer Natur nach zu dem von der Beschwerdegegnerin
laut ihren eigenen öffentlichen Verlautbarungen übernommenen Geschäftsbereich.
Die absolut formulierte Mitteilung, wonach die Tätigkeit bzw. das operative
Geschäft der B.________ AG schlechthin mit dem Geschäft einer weiteren
Tochtergesellschaft in der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin
zusammengelegt wurde, durfte die Beschwerdeführerin zur Annahme veranlassen,
dass auch die mit dem Beratungsgeschäft verbundenen Verbindlichkeiten
übernommen wurden. Die Mitteilung unterscheidet sich auch wesentlich von
derjenigen, die BGE 79 II 154 zugrunde lag, auf den sich die Beschwerdegegnerin
beruft. Zum einen war im Gegensatz zur vorliegenden öffentlichen Verlautbarung
nicht von der Übernahme eines Geschäfts die Rede, das naturgemäss sowohl
Aktiven als auch Passiven beinhaltet, sondern von der Überlassung einer
"Milk-Bar" ("Mme X. ... remet ... son milk-bar ... à M. Y."), womit nach
Ansicht des Bundesgerichts auch nur die Aktiven hätten gemeint sein können. Zum
anderen erachtete das Bundesgericht den zweiten Satz der Veröffentlichung ("Les
productions sont à adresser avant le 10 novembre 1951 à Mme X.") als Hinweis
darauf, dass eine Schuldübernahme gerade nicht beabsichtigt war.
Aufgrund der öffentlichen Bekanntgabe der Umstrukturierung, deren genaue
Abwicklung die Beschwerdeführerin nicht durchschauen konnte, durfte sie davon
ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin hinsichtlich
des fraglichen Beratungsgeschäfts an die Stelle der B.________ AG getreten sei
(vgl. BGE 75 II 302 E. 1b S. 302). Ein im Rahmen der Umstrukturierung zwischen
den Konzerngesellschaften allenfalls vereinbarter Vorbehalt, dass aus Sicht der
Übernehmerin gewisse Positionen - wie etwa vertragliche Schadenersatzansprüche
- von der Übernahme ausgeschlossen sind, lässt sich den Mitteilungen der
Beschwerdegegnerin nicht entnehmen. Ein solcher hätte jedoch klar zum Ausdruck
kommen müssen, damit er der Gläubigerin hätte entgegengehalten werden können
(vgl. BGE 129 III 167 E. 2.1 S. 169).

4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Schadenersatzpflicht - sofern sie überhaupt besteht - nach Art. 181
Abs. 1 OR auf die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin übergegangen ist.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist die Beschwerdegegnerin damit im
Zusammenhang mit den erhobenen Ansprüchen aus angeblich unsorgfältiger Beratung
durch die B.________ AG passivlegitimiert.

5.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist gutzuheissen, das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Januar 2008 ist aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin wird kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird gutgeheissen, das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Januar 2008 wird
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann