Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.254/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_254/2008 /len

Urteil vom 18. August 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni,

gegen

X.________ SA,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Stoll,
B.________,
Streitberufener.

Gegenstand
Konto-/Depotführung,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 18. April 2008.

Sachverhalt:
-
- A.________ (Beschwerdeführer) ist ein unabhängiger, selbständig erwerbender
Finanzberater für private Bankkunden mit Wohnsitz in London.
Die X.________ SA (Beschwerdegegnerin) betreibt Bank- und Finanzgeschäfte aller
Art in der Schweiz und im Ausland.
- B.________, der Bruder des Beschwerdeführers, hatte bei der Rechtsvorgängerin
der Beschwerdegegnerin im Jahre 1997 das Nummerndepot/-konto C.________
eröffnet. Ende Januar 2000 veranlasste B.________ den Transfer der
Vermögenswerte des Depots/Kontos C.________ auf ein neues Depot/Konto. Der
Beschwerdeführer eröffnete bei der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin das
Depot/Konto D.________ und die Vermögenswerte des Depots/Kontos C.________
wurden auf das Depot/Konto D.________ transferiert. Der Beschwerdeführer
erteilte gleichzeitig verschiedenen Personen seines familiären Umfelds, unter
anderem seinem Bruder B.________, Vollmacht mit Einzelunterschrift für das
Konto/Depot D.________. Diese Vollmachten widerrief er im März 2000 allerdings
wieder. Im Verlauf des Jahres 2000 wurden zahlreiche Transaktionen ausgeführt
und Anfang des Jahres 2001 lag ein beachtlicher Negativsaldo beim Depot/Konto
D.________ vor.
Der Beschwerdeführer verlangt von der Beschwerdegegnerin eine Saldoberichtigung
zu seinen Gunsten, da er die Transaktionen für unautorisiert hält. Im Gegenzug
verlangt die Beschwerdegegnerin den Ausgleich des Negativsaldo, den sie als
heute massgebend erachtet.
-
Der Beschwerdeführer erhob in der Folge Klage beim Handelsgericht des Kantons
Zürich mit dem folgenden Rechtsbegehren:
"Die Beklagte sei zu verpflichten, den Saldo des Kontos D.________ des Klägers
bei der Beklagten zu berichtigen, und zwar auf dem Betrag von USD 3'200'000,
entsprechend dem Saldo vom 31. Januar 2000, eventuell auf den Betrag von USD
2'666'000 entsprechend dem Saldo per 1. März 2000, subeventuell demjenigen von
USD 2'613'559 entsprechend dem Saldo vom 22. März 2000, zuzüglich Zins zu 5 %
seit 31. Januar 2000, eventuell 1. März 2000 bzw. subeventuell 22. März 2000,
spätestens jedoch seit 19. September 2000; respektive sei die Beklagte zu
verpflichten, dem Kläger den für die voranstehenden jeweiligen
Saldoberichtigungsbegehren notwendigen Forderungsbetrag, nämlich USD 6'450'260,
eventuell USD 5'916'260 bzw. subeventuell USD 5'863'819 zu bezahlen sowie zu
verpflichten CHF 81.-- für Kosten des Zahlungsbefehls und Zustellkosten zu
bezahlen."
Die Beschwerdegegnerin erhob Widerklage mit dem Rechtsbegehren, der
Beschwerdeführer sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin den Betrag von USD
3'282'832.22, zzgl. Zins zum Satz der USD-Wochen-LIBOR-Zinssätze plus 2.875 %
ab 1. Juli 2004, zu bezahlen. Zudem verkündete sie B.________ den Streit.
Mit Urteil vom 18. April 2008 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich sowohl
die Haupt- als auch die Widerklage ab.
-
Gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2008 hat
der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter beantragt er die Gutheissung der
Klage.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Die Vorinstanz sowie B.________ haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:
-
- Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 mit Hinweisen).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749; Urteil 4A_22/2008 vom 10.
April 2008, E. 1).
- Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
- Der Beschwerdeführer stellt seinen rechtlichen Vorbringen eine mehrseitige
eigene Sachverhaltsdarstellung voran. Er weicht darin - wie auch in seiner
weiteren Beschwerdebegründung - in zahlreichen Punkten von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitert diese. Er weist darin
grösstenteils bloss auf angebliche Vorbringen in den Rechtsschriften des
vorinstanzlichen Verfahrens und Aktenbeilagen dazu hin, macht indessen keine
Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung gemäss Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1
BGG geltend. Seine Vorbringen haben daher insoweit unbeachtet zu bleiben.
Nicht zu berücksichtigen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auch
insoweit, als er sich auf angebliche Vorbringen der Beschwerdegegnerin im
vorinstanzlichen Verfahren beruft, die sich dem angefochtenen Entscheid nicht
entnehmen lassen. So macht er etwa geltend, die Beschwerdegegnerin habe die
Marktentwicklung substantiiert behauptet, indem sie in der Klageantwort vom 17.
Januar 2005 dargelegt habe, das Depot hätte marktbedingt zwischen 22. März und
14. September 2000 einen Verlust von USD 900'000.-- erlitten. Entsprechendes
gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe die
gerechtfertigt vorgenommenen Bezüge in ihrer Klageantwort substantiiert.
Zudem trägt der Beschwerdeführer zur Frage der rechtsgenügenden Substantiierung
seiner Ansprüche vor, die Beschwerdegegnerin habe sich bis heute geweigert,
Kontoauszüge per 31. Januar 2000 und 1. März 2000 zu präsentieren. Er habe in
der Klageschrift die Herausgabe solcher Auszüge verlangt, um seine Ansprüche
nach Edition im Beweisverfahren im Einzelnen noch genau spezifizieren zu
können. Welche Titel bzw. wieviel Bargeld sich am 31. Januar 2000 auf dem Konto
/Depot befunden hätten, wisse er bis heute nicht. Die verlangte Edition hätte,
so der Beschwerdeführer, Klarheit gebracht und die entsprechenden Positionen
wären aus den zu edierenden Unterlagen ersichtlich gewesen. Auch mit diesen
Vorbringen geht der Beschwerdeführer über den von der Vorinstanz verbindlich
festgestellten Sachverhalt hinaus, weshalb er damit nicht gehört werden kann.
- Der Beschwerdeführer geht nicht nur wiederholt über den verbindlich
festgestellten Sachverhalt des angefochtenen Urteils hinaus, er genügt den
genannten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) auch insoweit nicht,
als er sich zum Teil nicht konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen
auseinandersetzt, sondern sich damit begnügt, seine bereits im kantonalen
Verfahren vertretenen Rechtsstandpunkte erneut zu bekräftigen, und mit der
Bemerkung zu schliessen, die Vorinstanz habe damit Bundesrecht verletzt.
Im Zusammenhang mit dem von ihm geltend gemachten Schadenersatzanspruch wirft
er der Vorinstanz etwa eine Verletzung von Art. 8 ZGB vor, da sie ihm für
gewisse von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Abzüge angeblich die
Behauptungs- und Beweislast auferlegt habe. Der Beschwerdeführer legt jedoch
nicht mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen dar, welche konkreten
Abzüge dies betreffen soll. Ein Zusammenhang mit den Erwägungen im
angefochtenen Urteil lässt sich nicht erkennen. Darauf ist nicht einzutreten.
- Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Folgenden nur insoweit
einzugehen, als daraus wenigstens sinngemäss erkennbar ist, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt sein sollen, wenn die verbindlichen Feststellungen im angefochtenen
Entscheid zugrunde gelegt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG).
-
Die Vorinstanz wies die Klage mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe
weder seinen Erfüllungsanspruch noch seinen eventuellen Schadenersatzanspruch
hinreichend konkret dargelegt. Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener
Hinsicht eine Verletzung der bundesrechtlichen Grundsätze über die
Substantiierung von privatrechtlichen Ansprüchen.
- Die Vorinstanz erwog unter anderem, der Beschwerdeführer habe jegliche
Darlegungen darüber unterlassen, wie sich der Erfüllungsanspruch und der
eventualiter geltend gemachte Schadenersatzanspruch im Einzelnen
zusammensetzten. Sowohl in der Klage- als auch in der Replikschrift fehle eine
nachvollziehbare Berechnung des geforderten Erfüllungs- bzw.
Schadenersatzanspruchs. Auch nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung des
damaligen Instruktionsrichters ein entsprechender Substantiierungshinweis
erteilt worden sei, habe er die konkrete Behauptung der unautorisierten
Transaktionen unterlassen. So genüge auch sein allgemeiner Hinweis in der
Klageschrift nicht, er erkläre sämtliche von ihm eingereichten Beilagen zum
integrierenden Bestandteil seiner Rechtsschriften.
- Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, der Substantiierungspflicht sei
genüge getan, wenn die Unterlagen, aus denen sich der genaue Schaden ergebe,
ins Recht gereicht werden. Der Verweis auf die Beilagen genüge für die
Substantiierung. Indem die Vorinstanz gegenteilig entschieden habe, habe sie
Bundesrecht verletzt. Zudem habe er nicht nur einen allgemeinen Hinweis
vorgenommen, sondern konkret auf alle Transaktionen verwiesen, für welche ein
Beleg eingereicht worden sei, was ausreiche.
- Ob ein bundesrechtlicher Anspruch durch die Sachvorbringen einer Partei
ausreichend substantiiert ist, beurteilt sich nicht nach kantonalem
Prozessrecht, sondern nach materiellem Bundesrecht (BGE 127 III 365 E. 2b; 123
III 183 E. 3e S. 188); dem kantonalen Recht bleibt dagegen grundsätzlich
vorbehalten, die Anforderungen festzulegen, denen eine Behauptung in formeller
Hinsicht zu genügen hat (BGE 108 II 337 E. 2 und 3). Der Beschwerdeführer
verkennt, dass es sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit seines Verweises
auf die von ihm eingereichten Bankbelege richtig besehen nicht um die nach
Bundesrecht zu beurteilende Frage handelt, wie weit ein Sachverhalt zu
substantiieren ist, damit er unter die Bestimmungen des materiellen Rechts
subsumiert werden kann. Vielmehr geht es dabei um die dem kantonalen
Zivilprozessrecht vorbehaltene Frage, ob ein solcher Verweis aus
verfahrensrechtlicher Sicht zulässig und ausreichend ist, damit die
entsprechenden Tatsachen als prozessgenüglich behauptet gelten. Eine
Bundesrechtsverletzung ist daher nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz das
kantonale Zivilprozessrecht willkürlich und damit verfassungswidrig angewendet
hätte, wird demgegenüber nicht gerügt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
- Die Vorinstanz erwog in Bezug auf den geltend gemachten Erfüllungsanspruch
weiter, die Saldoberichtigungsklage ziele auf die Zahlung des richtigen Saldos,
d.h. auf Zahlung desjenigen Saldos, der sich unter Berücksichtigung aller
gerechtfertigten Verfügungen, Ein- und Ausgänge ergebe. Die Korrektur des
Saldos könne mithin nur die unberechtigten Transaktionen umfassen; diese allein
seien rückgängig zu machen. Das Ausmass dieser Korrektur sei anhand jeder
einzelnen unberechtigten Transaktion aufzuzeigen. Indem der Beschwerdeführer
seine Saldoberichtigungsklage ohne Erwähnung der einzelnen rückgängig zu
machenden Transaktionen auf einen Saldostand in der Vergangenheit (nämlich den
Zeitpunkt vor der ersten unautorisierten Transaktion) richte und bei seinem
Forderungsbetrag die übrige - nicht der Beschwerdegegnerin anzulastende -
Entwicklung des Depots/Kontos bis zum Zeitpunkt der Klage (z.B. Soll- und
Habenzinsen, eigene Transaktionen, Wertveränderungen an den korrekt
eingebuchten Vermögenswerten infolge Marktentwicklung) ausser Acht lasse,
verkenne er das Wesen der Saldoberichtigungsklage als Erfüllungsklage. Der dem
Beschwerdeführer gegebenenfalls zustehende Erfüllungsanspruch bestehe nicht im
Saldo per 31. Januar 2000, eventuell 1. März 2000, subeventuell 22. März 2000,
wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, sondern im Saldo im Zeitpunkt der
Klage unter Berücksichtigung der Rückgängigmachung der unautorisierten
Transaktionen. Eine Berechnung dieses Betrags lasse sich den Eingaben des
Beschwerdeführers nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer sei, auch nachdem
verschiedene Substantiierungshinweise an ihn ergangen seien, eine hinreichende
Erklärung für das Verhältnis zwischen seinen eigenen Aufträgen und seinem
Anspruch auf den Stand des Depots/Kontos am 31. Januar 2000, eventuell 1. März
2000 bzw. subeventuell 22. März 2000 schuldig geblieben. Darlegungen zu den
nicht der Beschwerdegegnerin anzulastenden Entwicklungen des Depots/Kontos nach
dem 31. Januar 2000 zufolge eigener Bezüge des Beschwerdeführers, Soll- und
Habenzinsen bzw. Marktentwicklung der korrekt eingebuchten Vermögenswerte
fehlten. Der Beschwerdeführer sei zudem jegliche Erklärung dafür schuldig
geblieben, weshalb sich das Depot/Konto ohne die unautorisierten Transaktionen
nicht mehr verändert hätte. Es sei notorisch, dass sich der Wert eines Depots
mit Optionen, Futures und Aktien, wie es der Beschwerdeführer am 31. Januar
2000 durch den Depot-/Kontotransfer übernommen habe, mit dem Zeitablauf infolge
Marktentwicklung verändere. Der Beschwerdeführer habe selber Transaktionen
vorgenommen, diese aber gemäss eigener Darstellung weder von den Forderungen
gemäss Rechtsbegehren abgezogen noch hinreichend beziffert, so dass das Gericht
diese hätte in Abzug bringen können. Der Erfüllungsanspruch sei daher bereits
mangels hinreichender Substantiierung abzuweisen.
- Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, eigene Transaktionen hätten
sich nur positiv auf das Konto/Depot ausgewirkt. Er habe ausgeführt, dass die
von ihm selbst vorgenommenen Transaktionen einen Gewinn von ca. USD 2 Mio.
erzielten. Da er jedoch nicht mehr verlange, als vor den unerlaubten
Transaktionen auf dem Konto gewesen sei, habe er auch nicht weiter
substantiieren müssen, welche Positionen wann welchen Gewinn erzielt hätten,
damit der Beweis abgenommen werden könne. Dasselbe gelte für den Habenzins,
zumal er diesen nicht geltend mache. Sollsaldi seien nur bei unautorisierten
Transaktionen angefallen. Die restlichen Transaktionen seien allesamt
unautorisiert erfolgt. Indem die Vorinstanz die Klage als nicht hinreichend
substantiiert betrachtet habe, sei ihr eine Verletzung von Bundesrecht
vorzuwerfen.
- Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keine
Bundesrechtsverletzung darzutun. Selbst wenn seine eigenen Transaktionen
tatsächlich nur einen positiven Einfluss auf das Konto/Depot gehabt hätten und
er mit seinem Erfüllungsanspruch nicht mehr verlangt, als vor den
unautorisierten Transaktionen gutgeschrieben war, ist sein Erfüllungsanspruch
ungenügend substantiiert. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die von
ihm am 31. Januar 2000 durch den Depot-/Kontotransfer übernommenen Optionen,
Futures und Aktien der Marktentwicklung ausgesetzt waren und sich deren Wert
über die Zeit veränderte. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, kann sich
der Saldoberichtigungsanspruch nur auf die unberechtigten Transaktionen
beziehen, während die übrige Entwicklung des Depots/Kontos davon nicht erfasst
wird. Selbst wenn der Beschwerdeführer für den Saldoberichtigungsanspruch auf
die Berücksichtigung seiner eigenen, angeblich gewinnträchtigen, Transaktionen
sowie der aufgelaufenen Habenzinsen verzichtet, wären demnach Wertverluste auf
per 31. Januar 2000 bereits bestehenden Positionen anzurechnen gewesen, da
diese unabhängig von allfälligen unautorisierten Transaktionen eintraten. Die
Marktentwicklung dieser korrekt eingebuchten Vermögenswerte wäre vom
Beschwerdeführer hinreichend konkret darzulegen gewesen, damit eine Bezifferung
des geltend gemachten Saldoberichtigungsanspruchs überhaupt hätte vorgenommen
werden können. Die Behauptung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen
Verfahren, aufgrund der Erholung der Aktienmärkte seien die zwischenzeitlich
erlittenen Werteinbussen längst wieder wettgemacht worden, erachtete die
Vorinstanz jedoch nach kantonalem Zivilprozessrecht als verspätet und damit
unbeachtlich.
Die vom Beschwerdeführer in seinen Rechtsbegehren genannten Beträge blieben im
vorinstanzlichen Verfahren trotz verschiedener Substantiierungshinweise des
Instruktionsrichters nicht nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz zu Recht
erkannte, war aufgrund des Fehlens konkreter Zahlen hinsichtlich der
Wertentwicklungen des Depots/Kontos nach dem 31. Januar 2000 eine Berechnung
unmöglich. Die vom Beschwerdeführer form- und fristgerecht vorgebrachten
Tatsachenbehauptungen erlaubten es der Vorinstanz nicht, seine
Rechtsbehauptungen zu beurteilen (vgl. BGE 108 II 337 E. 2b S. 339). Der
Vorinstanz ist daher keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen, wenn sie den
Erfüllungsanspruch als ungenügend substantiiert erachtete.
- Die Vorinstanz erachtete auch den vom Beschwerdeführer eventualiter geltend
gemachten Schadenersatzanspruch für ungenügend substantiiert, da jegliche
konkrete Darlegung der Zusammensetzung dieses Anspruchs fehle. Trotz
Aufforderung, seinen Schadenersatzanspruch zu begründen, habe es der
Beschwerdeführer unterlassen, eine konkrete Schadensberechnung vorzunehmen.
Unter anderem fehle auch eine konkrete Darlegung, wie der Beschwerdeführer eine
Verminderung des Depots seit Januar bzw. März 2000 durch eine zurückhaltende
Anlagestrategie vermieden hätte.
- Der Beschwerdeführer führt zum Schadenersatzbegehren zunächst in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz aus, für die Berechnung des Schadens sei die
Entwicklung des tatsächlichen Depots derjenigen des hypothetischen,
pflichtgemäss geführten Depots während eines bestimmten Zeitraums
gegenüberzustellen. Er macht sodann geltend, er habe vorgebracht, dass mit der
Beschwerdegegnerin vereinbart worden sei, dass keine spekulativen Transaktionen
vorgenommen werden dürften, dass die Vollmacht seines Bruders entsprechend
eingeschränkt worden sei und dass keine Verluste mehr generiert werden sollten.
Hinsichtlich der hypothetischen Entwicklung des Kontos/Depots könne er nicht
angeben, welche Mutationen er noch vorgenommen hätte, um die konservative
Strategie zu fahren. Klar vereinbart sei jedoch gewesen, dass Verluste zu
vermeiden gewesen seien. Er habe sich diesbezüglich auf das Urteil des Experten
der Beschwerdegegnerin verlassen. Er selbst hätte die Gelder, so der
Beschwerdeführer weiter, konservativ angelegt, womit Verluste hätten vermieden
werden können. Diese Behauptungen seien hinreichend klar, um im Rahmen des
Beweisverfahrens geklärt zu werden.
Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, im Falle der Schadenersatzberechnung sei
der Schaden zu schätzen (Art. 42 Abs. 2 OR), was der Vorinstanz ohne Weiteres
möglich gewesen sei. Er habe sämtliche relevanten Sachverhaltsbestandteile
vorgebracht, auf welche Bundesrecht anzuwenden sei. Indem die Vorinstanz die
Ansicht vertrete, dass dennoch keine hinreichende Substantiierung vorliege,
habe sie Art. 42 Abs. 2 OR verletzt.
- Obwohl der Beschwerdeführer selbst ausführt, er habe bezüglich des
Schadenersatzanspruchs als Kläger zu behaupten, wie sich das Konto/Depot ohne
die angeblichen Vertragsverletzungen entwickelt hätte, hat er es unterlassen,
hierzu konkrete Angaben zu machen. Seine allgemein gehaltene Behauptung, er
hätte selbst eine konservative Strategie verfolgt, womit Verluste hätten
vermieden werden können, ist nicht ausreichend, um darüber Beweis abzunehmen.
Den Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich nicht ansatzweise hinreichende
Anhaltspunkte für den Umfang des verursachten Schadens entnehmen.
Auch die Rüge der Verletzung von Art. 42 Abs. 2 OR geht fehl. Zwar handelt es
sich bei der Vermögenseinbusse, die sich aufgrund der Gegenüberstellung der
Entwicklung des tatsächlichen Depots mit derjenigen des hypothetischen,
pflichtgemäss geführten Depots ergibt, regelmässig um einen ziffernmässig nicht
exakt nachweisbaren Schaden. Der Zweck der Bestimmung von Art. 42 Abs. 2 OR
liegt jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, nicht darin, dem Kläger
die Behauptungs- und Beweislast generell abzunehmen. Sie enthebt ihn nicht von
der Pflicht, dem Gericht die Tatsachen anzugeben, die als Anhaltspunkte für die
Entstehung und Höhe des geltend gemachten Schadens in Betracht kommen (Brehm,
Berner Kommentar, N. 40 zu Art. 42 OR). Das Bundesgericht hält in seiner
Rechtsprechung denn auch ausdrücklich fest, dass der Geschädigte alle Umstände,
die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben
oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen hat
(BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 364; 122 III 219 E. 3a S. 221, je mit Hinweisen).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Entwicklung des hypothetischen,
vertragsgemäss geführten Depots bleiben derart allgemein und unbestimmt, dass
sie eine Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR nicht zulassen.
-
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der
Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
-
Die Gerichtskosten von Fr. 27'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 32'000.-- zu entschädigen.
-
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. August 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann