Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.246/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_246/2008/ zga

Urteil vom 23. September 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Rothenbühler,

gegen

Eidgenössische Invalidenversicherung,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid.

Gegenstand
Regress; Quotenvorrecht/Befriedigungsvorrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 21. April 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1990 in Solothurn geborene A.________ leidet als Folge von
Komplikationen bei ihrer Geburt an schweren cerebralen Schädigungen sowie an
einer schweren tetraspastischen Bewegungsstörung.
A.b Am 16. Oktober 1998 erhoben die Eltern von A.________ beim Amtsgericht von
Solothurn-Lebern eine Teilklage auf Leistung einer Genugtuung gegen Dr. med.
W.________, der Mutter und Kind während der Geburt betreut hatte.
Das Obergericht des Kantons Solothurn bejahte eine für den Gesundheitsschaden
von A.________ rechtserhebliche Sorgfaltspflichtverletzung des Arztes und
sprach der Mutter mit Urteil vom 12. Dezember 2006 eine Genugtuung von Fr.
50'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 29. Januar 1990 zu; die Klage des Vaters
wies es infolge eingetretener Verjährung ab. Das Bundesgericht wies eine gegen
dieses Urteil erhobene Berufung am 19. Mai 2003 ab.

B.
B.a Die Eidgenössische Invalidenversicherung (Beschwerdegegnerin), die bereits
seit 1990 Leistungen für A.________ erbracht hatte, reichte in der Folge beim
Richteramt Solothurn-Lebern Klage gegen Dr. W.________ ein. Die
Beschwerdegegnerin beantragte, Dr. W.________ sei zu verpflichten, ihr unter
Vorbehalt einer Mehrforderung Fr. 2'520'852.-- zuzüglich Zins zu 5 %,
ausmachend Fr. 392'902.-- für die Zeit vom 29. Januar 1990 bis zum 31. Juli
2005 und auf Fr. 2'520'852.-- ab dem 1. August 2005 zu bezahlen.
Dr. W.________ liess seiner Berufshaftpflichtversicherung, der X.________
(Beschwerdeführerin), den Streit verkünden. Die Beschwerdeführerin leistete der
Streitverkündigung Folge.
Am 27. April 2006 schlossen die Beschwerdegegnerin, Dr. W.________ und die
Beschwerdeführerin folgende Vereinbarung betreffend Parteiwechsel ab:
"1. Die Parteien erklären sich wechselseitig damit einverstanden, dass die
X.________ im Prozess ... vor dem Richteramt Solothurn-Lebern an Stelle und
unter Entlassung des bisherigen Beklagten Dr. med. W.________ in den
Rechtsstreit eintritt und den Prozess an dessen Stelle fortführt. Die Klägerin
erklärt sich damit auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung der vorliegenden
Vereinbarung gegenüber Dr. med. W.________ und nur diesem gegenüber per Saldo
aller Ansprüche definitiv auseinander gesetzt.
2. Die X.________ anerkennt unwiderruflich und im Rahmen der Versicherungssumme
von CHF 3 Mio., resultierend aus dem zwischen ihr und Herrn Dr. med. W.________
im Zeitpunkt des haftpflichtbegründenden Ereignisses bestandenen
Berufshaftpflichtversicherungsvertrages sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für
die von der Klägerin geltend gemachte Regressforderung. Insbesondere anerkennt
sie unwiderruflich die haftungsbegründende Sorgfaltspflichtverletzung von Dr.
W.________ anlässlich der Geburt von A.________, sowie die ebenfalls dadurch
bedingte Erwerbsunfähigkeit. Ebenfalls anerkennt die X.________ unwiderruflich,
dass den von der Klägerin unter den einzelnen Titeln erbrachten Leistungen ein
in persönlicher, zeitlicher, sachlicher und ereignisbezogener Hinsicht
kongruenter, haftpflichtrechtlicher Schaden gegenübersteht. Schliesslich
anerkennt die X.________ bis zur Höhe der noch zur Verfügung stehenden
Versicherungssumme von maximal CHF 3 Mio. unter Berücksichtigung der bereits
erbrachten bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden
Rechtsstreits noch zu erbringenden Leistungen unter allen Titeln unwiderruflich
die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Regressforderung gemäss dem
Rechtsbegehren in der Klagebegründung vom 9. Februar 2006.
3. Für die Berechnung der Entschädigungsleistung sind die für die
Berufshaftpflicht-Versicherungspolice von Dr. med. W.________ im Jahr 1990
gültigen AVB der Secura ... (identisch mit Beilage 17 zur Klagebegründung),
insbesondere Ziffer 10 lit. a) (Leistungen von Secura) anwendbar, wobei der
Klägerin diesbezüglich sämtliche Einreden zustehen.

Für die Beklagte bleiben sämtliche Einreden oder Einwendungen aus dem
Versicherungsverhältnis zwischen der X.________ und Herrn Dr. med. W.________
ausgeschlossen. Deckungsausschlüsse über Ziffer 10 lit. a der AVB hinaus,
insbesondere jener für Regressansprüche Dritter, bleiben für die Beurteilung
der vorliegenden Klage unbeachtlich. Ebenso ausgeschlossen sind Einreden oder
Einwendungen, resultierend aus anderen als dem vorliegend bestehenden
Rechtsverhältnis (z.B. Verrechnungseinrede).

Für den Fall des Unterliegens der X.________ vereinbaren die Parteien was
folgt: Die X.________ hat 50 % der ihr im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
auferlegten Gerichts- und Parteikosten der Klägerin ausserhalb der zur
Verfügung stehenden Versicherungssumme zu leisten.
4. Die X.________ verzichtet unwiderruflich darauf, der klägerischen Forderung
die Einrede der Verjährung entgegen zu halten und anerkennt, dass die
Anspruchsgrundlage eine vertragliche Haftung von Herrn Dr. med. W.________
bildet und dass die geltend gemachten Regressansprüche nicht verjährt sind.
5. Die Parteien anerkennen wechselseitig, dass die Direktschadenersatzforderung
von A.________ gegenüber Dr. med.W.________, respektive gegenüber der
X.________ verjährt ist, und Dr. med. W.________, respektive die X.________,
die Verjährungseinrede erhoben und demgemäss nichts bezahlt hat.
6. Die X.________ hält indes nach wie vor der klägerischen Forderung das
Befriedigungsvorrecht gemäss Art. 48quater Abs. 3 Satz 2 AHVG in der am 29.
Januar 1990 gültigen Fassung entgegen. Nachdem die X.________ sämtliche übrigen
Anspruchsvoraussetzungen anerkennt, beziehungsweise diese keine
rechtshindernden oder rechtsaufhebenden Einreden oder Einwendungen
entgegensetzt, beschränken sich die Einwendungen der X.________ auf die Frage,
ob sie sich zur Abwendung der klägerischen Forderung auf das
Befriedigungsvorrecht der geschädigten Person berufen kann. Die Klageantwort
beschränkt sich aufgrund der vorstehend in Ziffer 1-6 getroffenen Vereinbarung
ausschliesslich auf die Frage des Befriedigungsvorrechts der geschädigten
Person auf die Versicherungssumme.
7. Soweit die X.________ im vorliegenden Prozess unterliegt, verpflichtet sie
sich, die rechtskräftig zugesprochene Entschädigungssumme (inklusiv Zinsen und
Kosten) bis zur maximalen vorstehend unter Ziffer 2/3 definierten Höhe zu
bezahlen."
Mit Verfügung vom 8. Mai 2006 stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass die
Beschwerdeführerin anstelle von Dr. W.________ als Beklagte in den Prozess
eintritt, und beschränkte das Prozessthema gemäss Ziffer 6 der abgeschlossenen
Vereinbarung auf die Frage des Deckungs- bzw. Befriedigungsvorrechts.
Mit Urteil vom 7. Dezember 2006 hiess das Amtsgericht von Solothurn-Lebern die
Klage der Beschwerdegegnerin gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur
Zahlung von Fr. 2'520'852.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2005 und Fr.
392'902.-- Verzugszins für die Zeit vom 29. Januar 1990 bis 31. Juli 2005.
B.b Auf Berufung der Beschwerdeführerin hin verpflichtete das Obergericht des
Kantons Solothurn die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 21. April 2008, der
Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 2'520'852.-- nebst Schadenszins von Fr.
43'959.60 zu bezahlen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 21. Mai 2008 beantragt die Beschwerdeführerin
dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 21.
April 2008 sei aufzuheben und die Klage sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolge in sämtlichen Instanzen zu Lasten der Beschwerdegegnerin
abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die
Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin hat in der Vereinbarung vom 27. April 2006 sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen für die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte
Regressforderung unwiderruflich anerkannt. Sie hält der Forderung der
Beschwerdegegnerin lediglich das Befriedigungsvorrecht gemäss Art. 48quater
Abs. 3 Satz 2 AHVG in der am 29. Januar 1990 geltenden Fassung (aAHVG) entgegen
(siehe nunmehr Art. 73 Abs. 3 Satz 2 ATSG [SR 830.1]) und wirft der Vorinstanz
diesbezüglich eine unzutreffende Rechtsanwendung vor.

1.1 Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin anerkenne,
dass der haftpflichtige Arzt grundsätzlich unbeschränkt hafte, weshalb das
Verteilungsvorrecht (Art. 48quater Abs. 1 aAHVG) im zu beurteilenden Fall keine
Rolle spiele. Ausgehend von der Feststellung, dass der haftpflichtrechtlich
ausgewiesene Schaden die von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen zwar
bei weitem übersteige, jedoch die Direktschadenersatzforderung der Geschädigten
gegenüber dem haftpflichtigen Arzt verjährt sei und dieser bzw. die
Beschwerdeführerin als Haftpflichtversicherer nichts bezahlt hätten, beurteilte
die Vorinstanz die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin in dieser Situation
auf das Befriedigungsvorrecht (Art. 48quater Abs. 3 aAHVG) der geschädigten
Person berufen könne.

Die Vorinstanz hielt unter anderem dafür, dass das Befriedigungsvorrecht eine
Benachteiligung des Geschädigten verhindern solle und auf dem Gedanken beruhe,
dass der Versicherer seinen Versicherten unter anderem Schutz gegen
Zahlungsunfähigkeit des Haftpflichtigen zu bieten habe. Dieser Normzweck stehe
nicht in Frage, wenn dem Geschädigten lediglich eine nicht gegen den Willen des
Schuldners durchsetzbare, verjährte Forderung zustehe und der Haftpflichtige
die Einrede der Verjährung tatsächlich erhebe. Die Vorinstanz erwog weiter,
dass es beim Befriedigungsvorrecht des Geschädigten um die Reihenfolge unter
mehreren Gläubigern gehe, die durchsetzbare Ansprüche auf dasselbe
Haftungssubstrat erheben können. Die Frage der Rangfolge stelle sich jedoch gar
nicht, wenn der Geschädigte keine erzwingbare Forderung mehr erheben könne.
Insoweit verhalte es sich gleich wie bei privilegierten Forderungen im
Konkursverfahren, die nicht angemeldet oder abgewiesen werden, womit die darauf
entfallende Konkursdividende den nachfolgenden Gläubigern und nicht dem
Schuldner zugute käme. Im Übrigen würde es zu einer vom Gesetzgeber nicht
beabsichtigten Privilegierung des insolventen und ungenügend versicherten
Haftpflichtigen führen, wenn sich der Haftpflichtige und sein Versicherer in
der vorliegenden Situation auf das Befriedigungsvorrecht berufen könnten, da
sie diesfalls weder die verjährte Schadenersatzforderung des Geschädigten noch
die Regressforderung der Sozialversicherung erfüllen müssten, wogegen ein
solventer und ausreichend versicherter Haftpflichtiger die Regressforderung
allemal zu begleichen hätte. Der Zweck des Befriedigungsvorrechts sei darin zu
sehen, eine Benachteiligung des Geschädigten zu verhindern. Da die Geschädigte
keinerlei Nachteil erleide, wenn die Beschwerdegegnerin ihre Regressforderung
durchsetze, könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf das
Befriedigungsvorrecht berufen.

1.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, es sei von einem
Befriedigungsvorrecht (Art. 48quater Abs. 3 aAHVG) ihrerseits auszugehen, da
die bei ihr abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung lediglich eine
Deckungssumme von Fr. 3 Mio. aufweise, während der Gesamtschaden der
Geschädigten weit darüber liege. Soweit ein Geschädigter seinen Direktanspruch
gegen den Haftpflichtigen nicht geltend mache bzw. aufgrund der erhobenen
Verjährungseinrede nicht mehr geltend machen könne, werde die haftpflichtige
Person begünstigt, da die mit einem Geschädigten konkurrierende
Sozialversicherung von Anfang an nur in die ihr selbst zustehende Quote
subrogieren könne. Aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts, so die
Beschwerdeführerin weiter, müsse sich die Sozialversicherung die
Direktansprüche selbst dann abziehen lassen, wenn gar keine solchen gestellt
worden seien.
1.3
1.3.1 Das Quotenvorrecht bedeutet, dass die Versicherung nicht zum Nachteil des
Geschädigten Regress nehmen darf. Ersetzt sie nur einen Teil des Schadens, so
kann der Geschädigte den nicht gedeckten Teil vom Haftpflichtigen einfordern,
und der Versicherung steht ein Regressanspruch nur im Rahmen des danach noch
verbleibenden Haftungsanspruchs zu (BGE 120 II 58 E. 3c S. 62; 117 II 609 E.
11c S. 627, je mit Hinweisen). Das Privileg des Quotenvorrechts soll die
geschädigte Person vor ungedecktem Schaden bewahren, jedoch nicht zu ihrer
Bereicherung führen (BGE 131 III 12 E. 7.1 S. 16).
Das in Art. 48quater aAHVG vorgesehene Quotenvorrecht des Geschädigten (siehe
nunmehr Art. 73 ATSG) kann als Verteilungsvorrecht (Abs. 1) oder als
Befriedigungs- bzw. Deckungsvorrecht (Abs. 3 Satz 2) zum Tragen kommen (zur
Unterscheidung Roland Schaer, Grundzüge des Zusammenwirkens von
Schadenausgleichsystemen, Basel/Frankfurt a.M. 1984, Rz. 942). Während das
Verteilungsvorrecht dann zum Zug kommt, wenn dem Geschädigten aus rechtlichen
Gründen (insbesondere bei blosser Teilhaftung des Haftpflichtigen wegen
Selbstverschuldens) nicht die volle Befriedigung zukommt, findet das
Befriedigungsvorrecht Anwendung, wenn der Haftpflichtige aus tatsächlichen
Gründen (Insolvenz bzw. mangelnde Versicherungsdeckung) nicht in der Lage ist,
beide gegen ihn gerichteten Forderungen zu befriedigen (dazu PETER BECK,
Zusammenwirken von Schadenausgleichsystemen, in: Münch/Geiser [Hrsg.], Schaden
- Haftung - Versicherung, Basel 1999, Rz. 6.138 ff.).
Bereits der Umstand, dass dem Quotenvorrecht nur im Rahmen der
Leistungskoordination Bedeutung zukommt, lässt es als fragwürdig erscheinen,
ein "fiktives Quotenvorrecht" auch für den Fall anzuerkennen, dass der
Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch infolge Verjährung gar nicht mehr
durchsetzen kann. Es ist fraglich, ob in einer solchen Konstellation von einer
Konkurrenz des Direktanspruchs des Geschädigten mit dem Subrogationsanspruch
des Versicherers gesprochen werden kann, weshalb sich womöglich auch die Frage
nach der Rangfolge dieser Ansprüche erübrigt. Wie es sich damit in Bezug auf
das Verteilungsvorrecht nach Art. 48quater Abs. 1 aAHVG (bzw. nunmehr Art. 73
Abs. 1 ATSG) verhält, kann vorliegend offen bleiben, da der haftpflichtige Arzt
unbestritten für den gesamten Schaden aufzukommen hat und ein Quotenvorrecht im
Sinne des Verteilungsvorrechts ausser Betracht steht.
1.3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem Regressanspruch der Beschwerdegegnerin
einzig das Befriedigungsvorrecht der Geschädigten (Art. 48quater Abs. 3 Satz 2
aAHVG) entgegen. Danach sind, falls nur ein Teil des vom Haftpflichtigen
geschuldeten Ersatzes eingebracht werden kann, daraus zuerst die Ansprüche des
Versicherten und seiner Hinterlassenen zu befriedigen.
Die Beschwerdeführerin beruft sich vergeblich auf das Befriedigungsvorrecht.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird die Subrogation bei
ungenügendem Haftungssubstrat nicht etwa beschränkt; vielmehr tritt der
Sozialversicherer im Umfang der von ihm erbrachten Leistungen vollständig in
die Schadenersatzforderung der geschädigten Person ein. Macht der Geschädigte
bei ungenügendem Vermögen des Haftpflichtigen seine Ersatzansprüche nicht
geltend oder lässt er sie verjähren, so stellt sich die Frage einer Rangordnung
zwischen Sozialversicherer und Geschädigtem hinsichtlich der Vermögenswerte des
Haftpflichtigen gar nicht. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt, ist
eine Rangordnung nur dann nötig, wenn mehrere Gläubiger auf ungenügendes
Haftungssubstrat greifen können. Kann der Geschädigte seinen Anspruch aufgrund
des Eintritts der Verjährung nicht mehr durchsetzen oder macht er seinen
Anspruch aus anderen Gründen nicht geltend, so bleibt für eine Rangordnung für
den Zugriff auf das Haftungssubstrat kein Raum (im Ergebnis ebenso GHISLAINE
FRÉSARD-FELLAY, Le recours subrogatoire de l'assurance-accidents sociale contre
le tiers responsable ou son assureur, Diss. Fribourg 2007, Rz. 1121 ff.;
FRANÇOIS KOLLY, Le droit préférentiel du lésé, en l'absence de prétention
directe de celui-ci - application du droit préférentiel abstrait ou concret?,
in: HAVE 2004 S. 305, die allerdings beide zu diesem Schluss kommen, ohne
zwischen dem Befriedigungsvorrecht und dem - im vorliegenden Verfahren nicht in
Frage stehenden - Quotenvorrecht im Sinne des Verteilungsvorrechts nach Art.
48quater Abs. 1 aAHVG bzw. Art. 73 Abs. 1 ATSG zu differenzieren).
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, spricht der Wortlaut von Art. 48quater
Abs. 3 Satz 2 aAHVG dagegen, dass zum geschuldeten Ersatz, der nur teilweise
"eingebracht" werden kann, auch Ersatzansprüche des Versicherten bzw. seiner
Hinterlassenen gezählt werden, die verjährt sind, zumal der letzte Satzteil der
Bestimmung voraussetzt, dass das verfügbare Haftungssubstrat zur Auszahlung
gelangt und die Ansprüche tatsächlich erfüllt werden. Muss der Ersatzpflichtige
demgegenüber nicht mehr leisten, weil er dem Geschädigten die
Verjährungseinrede entgegenhält, so kann von einem nur teilweise
"eingebrachten" Ersatz nicht die Rede sein und dem Haftpflichtigen ist es
verwehrt, sich auf eine (fiktive) vorgängige Befriedigung des Versicherten zu
berufen. Dass einem Schädiger gegenüber dem Geschädigten Ansprüche in auch nur
annähernd gleicher Höhe zustehen und der Geschädigte daher die verjährten
Schadenersatzansprüche zur Verrechnung bringen kann (Art. 120 Abs. 3 OR), ist
zwar ein denkbarer, aber kein Ausnahmefall, mit dem ernsthaft zu rechnen ist.
Der betreffende Einwand der Beschwerdeführerin verfängt daher nicht.
Das Befriedigungsvorrecht des Geschädigten beruht auf dem Gedanken, dass der
Versicherer seinen Versicherten unter anderem Schutz gegen Zahlungsunfähigkeit
des Haftpflichtigen zu bieten hat (OFTINGER/STARK, Schweizerisches
Haftpflichtrecht, Band I: Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich 1995, § 11 Rz.
201; FRÉSARD-FELLAY, a.a.O., Rz. 1076; Schaer, a.a.O., Rz. 794). Kann die
Direktforderung gegenüber dem Haftpflichtigen nicht mehr durchgesetzt werden,
da dieser ihr die Verjährungseinrede entgegenhält, so erübrigt sich ein Schutz
des Geschädigten gegen Insolvenz und es steht der Durchsetzung des
Regressanspruchs des Sozialversicherers nichts entgegen. Die Vorinstanz hat
demnach kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die Klage der Beschwerdegegnerin
gutgeheissen hat.

2.
Wie die Vorinstanz im Sinne einer Alternativbegründung zutreffend erwog, wären
die Voraussetzungen für das Befriedigungsvorrecht der Geschädigten (Art.
48quater Abs. 3 Satz 2 aAHVG) ohnehin nicht erfüllt. Die Anwendbarkeit des
Befriedigungsvorrechts setzt nämlich voraus, dass die Mittel der
haftpflichtigen Person zur Erfüllung der Haftpflichtansprüche nicht ausreichen
(FRÉSARD-FELLAY, a.a.O., Rz. 1074 f.; OFTINGER/STARK, a.a.O., § 11 Rz. 199).
Da die Beschwerdeführerin aus dem Ungenügen von Mitteln zur Erfüllung der
Haftpflichtansprüche Rechte für sich ableitet, trägt sie dafür die Beweislast
(Art. 8 ZGB). Nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
(Art. 105 Abs. 1 BGG) ist über die finanzielle Situation des haftpflichtigen
Arztes, Dr. W.________, nichts bekannt. Demzufolge kann nicht davon ausgegangen
werden, dass er nicht in der Lage wäre, alle gegen ihn gerichteten Ansprüche zu
befriedigen, also sowohl den Direktanspruch der Geschädigten als auch den
Regressanspruch der Beschwerdegegnerin.
Zu Unrecht schliesst die Beschwerdeführerin aus der blossen Tatsache, dass die
bei ihr abgeschlossene Haftpflichtversicherungspolice eine maximale
Deckungssumme von Fr. 3 Mio. aufweist, auf die teilweise Uneinbringlichkeit des
geschuldeten Schadenersatzes. Von einem ungenügenden Haftungssubstrat ist bei
unzureichender Deckungssumme der Haftpflichtversicherung nämlich nur dann
auszugehen, wenn darüber hinaus der Haftpflichtige zahlungsunfähig ist
(FRÉSARD-FELLAY, a.a.O., Rz. 1075; ALFRED MAURER,
Bundessozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1994, S. 414).
Entsprechend ergibt sich aus der maximalen Deckungssumme der
Haftpflichtversicherungspolice allein noch kein Ungenügen des
Haftungssubstrats. Dazu wäre von der Beschwerdeführerin vielmehr nachzuweisen
gewesen, dass das verwertbare Vermögen des haftpflichtigen Arztes, Dr.
W.________, nicht ausreichen würde, um den von der Haftpflichtversicherung
nicht übernommenen Teil des ersatzpflichtigen Schadens zu decken. Diesen
Nachweis hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Wie die Beschwerdegegnerin
zu Recht vorbringt, darf unter diesen Umständen die Versicherungssumme nicht
mit dem zur Verfügung stehenden Haftungssubstrat gleichgesetzt werden.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, berührt die Prozessvereinbarung vom 27.
April 2006 die Rechtsstellung der daran nicht beteiligten Geschädigten nicht.
Der Umstand, dass nach der Prozessvereinbarung vom 27. April 2006 die
Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht unbeschränkt haftet,
sondern höchstens bis zur Höhe der Versicherungssumme von Fr. 3 Mio., beschlägt
ausschliesslich den maximalen Haftungsumfang im Verhältnis zwischen den
Parteien des vorliegenden Verfahrens. Diese betragsmässige Haftungsbeschränkung
ist zu unterscheiden vom tatsächlich zur Verfügung stehenden Haftungssubstrat,
das durch die Prozessvereinbarung unberührt bleibt.
Nachdem es die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren unterlassen hat, das
fehlende Haftungssubstrat für die Begleichung der Direktforderung der
Geschädigten sowie der Regressforderung des Sozialversicherers nachzuweisen,
fehlt es aufgrund des Gesagten bereits an einer Grundvoraussetzung für die
Anwendbarkeit des Befriedigungsvorrechts nach Art. 48quater Abs. 3 Satz 2
aAHVG. Eine Berufung auf das Befriedigungsvorrecht der Geschädigten ist damit
von vornherein ausgeschlossen.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, das Obergericht sei zu
Unrecht davon ausgegangen, dass die im Rahmen der Versicherungssumme zu
berücksichtigenden Gerichtskosten aus dem Genugtuungsprozess nur im Umfang von
Fr. 12'075.-- belegt seien. Aufgrund der Verfügung des Obergerichts des Kantons
Solothurn ergebe sich klar, dass ein Gesamtbetrag von Fr. 20'950.-- zu bezahlen
gewesen sei, der sich aus Fr. 11'950.-- an erstinstanzlichen Gerichtskosten
sowie einem Kostenvorschuss von Fr. 9'000.-- für das Appellationsverfahren
zusammensetze. Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Feststellung als
willkürlich und aktenwidrig.
Von einer aktenwidrigen bzw. willkürlichen Feststellung kann keine Rede sein.
Gemäss Ziffer 8 des obergerichtlichen Urteils vom 12. Dezember 2002 wurden die
Gerichtskosten für die beiden kantonalen Verfahren auf insgesamt Fr. 24'150.--
(Fr. 14'950.-- für das erstinstanzliche Verfahren sowie Fr. 9'200.-- für das
Appellationsverfahren) veranschlagt. Davon war die Hälfte, also Fr. 12'075.--,
von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Die Verfügung des Obergerichts vom 22.
August 2001, wonach die Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Verfahren
einen Kostenvorschuss zu bezahlen hatte, belegt entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht die ihr rechtskräftig auferlegten Gerichtskosten. Die
Vorinstanz hat vielmehr bezüglich der im Rahmen der Versicherungssumme zu
berücksichtigenden Gerichtskosten zu Recht auf das Urteil vom 12. Dezember 2002
abgestellt und nur den Betrag von Fr. 12'075.-- als belegt erachtet.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich den Umfang der von der Vorinstanz
zu Lasten der Versicherungssumme berücksichtigten Honorare des vormaligen
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 205'770.20.-- als
willkürlich und beruft sich zudem auf Art. 8 ZGB. Die Vorinstanz hat von dem
von der Beschwerdeführerin im Appellationsverfahren geltend gemachten Honorar
in Höhe von Fr. 211'979.35.-- den Betrag von Fr. 6'209.25.-- abgezogen, da sie
eine angeblich erste Zahlung vom 3. Februar 1999 für nicht belegt erachtete.
3.2.1 Von vornherein ins Leere stösst die Rüge der Beschwerdeführerin, soweit
sie unter Berufung auf Art. 8 ZGB sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe
die von ihr eingereichten Beweismittel (Beilagen 15.1 bis 15.15 zur
Appellationsbegründung) nicht beachtet. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin trifft dieser Vorwurf nicht zu, hat die Vorinstanz die
eingereichten Beweise doch bei der Frage der zu Lasten der Versicherungssumme
zu berücksichtigenden Aufwendungen gewürdigt.
3.2.2 Das Bundesgericht kann eine Verletzung von Grundrechten nur insofern
prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2; 133 III 393
E. 6, 439 E. 3.2). Soweit eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV)
geltend gemacht wird, genügt es daher nicht, wenn der Beschwerdeführer einfach
behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im
Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist (BGE 133 I 1 E. 5.5; 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 110 Ia 1 E. 2a S. 3
f.). Wird dem kantonalen Gericht Willkür in der Ermittlung des Sachverhalts
vorgeworfen, so hat er zudem darzutun, dass die willkürlichen Feststellungen
erhebliche Tatsachen betreffen und sich auf den Entscheid ausgewirkt haben,
rechtfertigt sich dessen Aufhebung doch von vornherein nur, wenn er sich nicht
nur in einzelnen Punkten seiner Begründung, sondern auch im Ergebnis als
verfassungswidrig erweist (BGE 131 I 217 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; 128 I 177 E.
2.1, je mit Hinweisen).
3.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Willkürrüge einzig
vor, dass sie zusammen mit der Appellationsbegründung Honorarnoten im Umfang
von Fr. 214'501.80 als Beilagen 15.1 bis 15.15 ins Recht gelegt habe. Dieses
Vorbringen ist jedoch insoweit neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG),
als die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren lediglich Anwaltshonorare
des ehemaligen Rechtsvertreters im Umfang von Fr. 211'979.35.-- geltend machte.
Neben den erwähnten Beilagen reichte sie im vorinstanzlichen Verfahren eine
Zusammenstellung der Zahlungen als Appellationsbeilage 14 ein, die nach
Auffassung der Vorinstanz Ungereimtheiten bzw. inhaltliche Fehler aufweist. Auf
die im angefochtenen Urteil erwähnte angebliche Zahlung vom 3. Februar 1999
über Fr. 6'209.25, die von der Vorinstanz mangels Beleg nicht berücksichtigt
und daher vom geltend gemachten Betrag von Fr. 211'979.35.-- abgezogen wurde,
geht die Beschwerde mit keinem Wort ein. Die Willkürrüge der Beschwerdeführerin
ist ungenügend begründet (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2
BGG), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
3.2.4 Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die von der Vorinstanz zu
Lasten der Versicherungssumme (Fr. 3 Mio.) berücksichtigten Aufwendungen der
Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 326'385.30 unter dem Gesichtspunkt des
Willkürverbots (Art. 9 BV) bzw. Art. 8 ZGB nicht zu beanstanden sind.
In Anwendung von Ziffern 2 und 3 der Prozessvereinbarung zwischen den Parteien
vom 27. April 2006 hat die Vorinstanz die Hälfte der der Beschwerdeführerin
auferlegten Gerichtskosten und Parteientschädigung (entsprechend Fr.
108'802.90) zu den bereits festgestellten Aufwendungen von Fr. 326'385.30
hinzugezählt, womit sich an die Versicherungssumme anzurechnende Aufwendungen
von insgesamt Fr. 435'188.20 ergaben. Für die von der Beschwerdegegnerin
geltend gemachte Regressforderung standen somit noch Fr. 2'564'811.80 (Fr. 3
Mio. minus Fr. 435'188.20) zur Verfügung.
3.2.5 Die Beschwerdeführerin macht im Verfahren vor Bundesgericht geltend, dass
auf die gesamte Versicherungssumme von Fr. 3 Mio. noch die Hälfte der im
vorliegenden Beschwerdeverfahren anfallenden Gerichts- und Parteikosten, die
der Beschwerdeführerin insgesamt auferlegt würden, bei der Festlegung der
definitiven zur Verfügung stehenden Summe zu berücksichtigen seien. Die
Beschwerdegegnerin anerkennt in der Beschwerdeantwort, dass diese Kosten bei
der Zusprechung ihrer Forderung zu berücksichtigen sind. Entsprechend wird die
von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung nach dem Entscheid über
die Verteilung der Prozesskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren
festgesetzt.

4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG). Obwohl es sich bei der anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegnerin um einen dem Bund zugehörigen Sozialversicherungsträger
handelt (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG), rechtfertigt es sich aufgrund der besonderen
Interessenkonstellation des Regressprozesses, ihr im bundesgerichtlichen
Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (so auch Thomas Geiser, Basler
Kommentar, N. 21 zu Art. 68 BGG).
Unter Berücksichtigung der Gerichtskosten von Fr. 18'000.-- sowie der
Parteientschädigung von Fr. 20'000.-- (insgesamt Fr. 38'000.--) sind weitere
Fr. 19'000.-- (entsprechend der Hälfte der Prozesskosten) zu den bisher
einbezogenen Aufwendungen von Fr. 435'188.20 hinzuzurechnen, womit die
anzurechnenden Aufwendungen der Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 454'188.20
betragen. Damit stehen für die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte
Regressforderung noch Fr. 2'545'811.80 (Fr. 3 Mio. minus Fr. 454'188.20) zur
Verfügung.
Entsprechend ist die eingeklagte Forderung von Fr. 2'520'852.-- und ein Teil
des geltend gemachten Schadenszinses (Fr. 24'959.80) gedeckt. In diesem Sinn
ist Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und mit dem Zugeständnis der
Beschwerdegegnerin (vgl. oben E. 3.2.5) neu zu fassen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 21. April 2008
wird aufgehoben und wie folgt gefasst:
"Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 2'520'852.-- nebst
Schadenszins von Fr. 24'959.80 zu bezahlen."

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 18'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 20'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann