Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.243/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_243/2008 /len

Urteil vom 13. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
C.________,
D.________,
E.________,
handelnd durch F.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 21. April 2008.

In Erwägung,
dass das Gerichtspräsidium Baden mit Urteil vom 22. Februar 2008 in Gutheissung
der von den Beschwerdegegnern erhobenen Klage feststellte, dass das zwischen
den Parteien bestehende Mietverhältnis über die 3-Zimmerwohnung in der
Liegenschaft G.________ per Ende Januar 2008 gültig beendet und damit die
Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei (Dispositivziffer 1), und diesen
verpflichtete, das Mietobjekt spätestens innert 10 Tagen seit Rechtskraft des
Urteils zu räumen und in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen, unter Androhung
des polizeilichen Vollzuges im Unterlassungsfall (Dispositivziffer 2);
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Aargau gelangte, das
mit Entscheid vom 21. April 2008 die Dispositivziffer 1 des angefochtenen
Urteils von Amtes wegen aufhob und wie folgt neu fasste:
1. In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien
bestehende Mietverhältnis über die 3-Zimmerwohnung in der Liegenschaft
G.________ per Ende Dezember 2007 gültig beendet und damit die Ausweisung des
Beklagten zulässig ist.
dass das Obergericht die Beschwerde im Übrigen abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 18. Mai 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit
Beschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2008 diesen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf seine
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin