Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.240/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_240/2008 /len

Urteil vom 12. Dezember 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. August W. Stolz,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Thalhammer.

Gegenstand
Werkvertrag,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer,
vom 7. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) schloss am 21. März 2005 mit A.________
(Beschwerdegegner) einen Werkvertrag über eine Pellets-Heizungsanlage ab. Neben
den Werkvertragsleistungen hat der Beschwerdegegner weitere Arbeiten für die
Beschwerdeführerin erbracht. Die jeweiligen Regierapporte wurden von einem
Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdeführerin, der gemäss
Handelsregistereintrag kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt ist,
unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin weigerte sich, für die Positionen
"Sanierung Umnutzung alte Heizungsanlage" (Fr. 36'048.10), "Behebung
Kurzschluss" (Fr. 7'031.45) und "Zusatzarbeiten neue Heizungsanlage" (Fr.
4'265.--) zu bezahlen.

B.
Der Beschwerdegegner gelangte an das Kreisgericht Werdenberg-Sargans und
verlangte von der Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 47'344.55 nebst Zins und die
definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Betrag von Fr.
4'265.--. Das Kreisgericht hiess die Klage bezüglich der Eintragung des
Bauhandwerkerpfandrechts sowie der Posten "Behebung Kurzschluss" und
"Zusatzarbeiten neue Heizungsanlage" (insgesamt Fr. 11'296.45) nebst Zins gut.
Auf Berufung des Beschwerdegegners erkannte das Kantonsgericht St. Gallen,
mangels Anschlussberufung sei das Urteil, soweit die Klage gutgeheissen wurde,
in Rechtskraft erwachsen. Es hielt darüber hinaus die Forderung betreffend
"Sanierung Umnutzung alte Heizungsanlage" (Fr. 36'048.10) für ausgewiesen und
sprach dem Beschwerdegegner insgesamt Fr. 47'344.55 nebst Zins zu.

C.
Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin sowohl kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen als auch
Beschwerde in Zivilsachen, wobei das Verfahren vor Bundesgericht antragsgemäss
bis zum Entscheid des Kassationsgerichts sistiert wurde. Dieses wies die
Nichtigkeitsbeschwerde am 10. September 2008 ab, soweit es darauf eintrat. Dem
Bundesgericht hatte die Beschwerdeführerin beantragt, das Urteil des
Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses
zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner schliesst auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das Kantonsgericht darauf
verzichtet, sich vernehmen zu lassen.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeschrift enthält keinen materiellen Antrag, wie er nach Art. 42
Abs. 1 BGG erforderlich ist. Ob die Voraussetzungen, unter denen ein blosser
Rückweisungsantrag genügt (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen), erfüllt sind,
braucht nicht vertieft behandelt zu werden, da die Beschwerde ohnehin zum
Scheitern verurteilt ist.

1.1 Nach Art. 100 Abs. 6 BGG beginnt die Beschwerdefrist, wenn der Entscheid
eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen
nach den Artikeln 95-98 zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen
Gerichtsinstanz angefochten worden ist, erst mit der Eröffnung des Entscheids
dieser Instanz. Die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts erfolgte
mithin rechtzeitig. Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde aber nur
zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des
Bundesverwaltungsgerichts. Dabei knüpft der Begriff der Letztinstanzlichkeit an
jenen von Art. 86 Abs. 1 OG an. Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG
bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht
vorgetragen werden, ausgeschöpft sein muss (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit
Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin das Urteil des Kassationsgerichts nicht
angefochten hat, kann das Bundesgericht nur Beanstandungen prüfen, welche dem
Kassationsgericht nicht unterbreitet werden konnten. Da tatsächliche
Feststellungen, die dem Inhalt der Akten offensichtlich widersprechen oder
sonst willkürlich sind, einen Nichtigkeitsgrund darstellen (Art. 239 Abs. 1
lit. b des Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember 1990, ZPO/SG, sGS 961.2), kann
das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht nicht
überprüfen und ist auf Rügen der offensichtlich unrichtigen und damit
willkürlichen Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2
BGG) nicht einzutreten.

1.2 Im Nachgang zu ihren Willkürrügen betreffend tatsächliche Feststellungen
beanstandet die Beschwerdeführerin allerdings jeweils, der angefochtene
Entscheid verletze Art. 8 ZGB. Die Verletzung von Bundesrecht kann dem
Kassationsgericht, wenn die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist, nicht
unterbreitet werden, weshalb das Bundesgericht entsprechende Beanstandungen zu
prüfen hat. Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei in allen
bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für
rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr
Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts
entspricht. Die allgemeine Beweisvorschrift ist daher insbesondere verletzt,
wenn der kantonale Richter Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass
sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt, oder über
rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt (BGE 133 III 295
E. 7.1 S. 299). Art. 8 ZGB wird auch verletzt, wenn der Richter taugliche und
formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt,
obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt
erachtet. Wo der Richter dagegen in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung
gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die
Beweislastverteilung gegenstandslos und liegt Beweiswürdigung vor, die
bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Diese
Bestimmung schreibt dem Richter nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt
abzuklären und wie das Ergebnis zu würdigen ist. Bundesrechtlich ist auch eine
antizipierte Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen (BGE 130 III 591 E. 5.4 S.
601 f.; 128 III 22 E. 2d S. 25; 122 III 219 E. 3c S. 223). Mithin gibt Art. 8
ZGB keinen Anspruch auf Weiterungen eines erfolgreichen Beweisverfahrens, weil
die Bestimmung stets an den Begriff und die Folgen der Beweislosigkeit
anknüpft. Dies verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie eine Verletzung von
Art. 8 ZGB rügt, weil die Vorinstanz in Würdigung der Gegebenheiten zur
Überzeugung gelangt, eine Tatsache sei erstellt, ohne alle von der
Beschwerdeführerin für die gegenteilige Auffassung beantragten Beweismittel
abzunehmen. Dabei handelt es sich um Beweiswürdigung, welche von Art. 8 ZGB
nicht erfasst wird. Die aufgrund dieser Beweiswürdigung getroffenen
tatsächlichen Feststellungen kann das Bundesgericht nicht überprüfen. Damit ist
auch diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Soweit die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid in Punkten
beanstandet, die nicht Gegenstand der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde bilden
konnten, sind ihre Vorbringen mit Blick auf die Ausschöpfung des Instanzenzuges
grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin legt ihren Ausführungen indessen
ihren eigenen von den Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
Grunde. Darauf kann das Bundesgericht nicht abstellen, so dass die Vorbringen
an der Sache vorbeigehen und nicht darzulegen vermögen, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzen soll. Daher erscheint die Beschwerde
insgesamt als nicht hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG).
1.3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin neben dem Vertrag mit
dem Beschwerdegegner einen Vertrag mit einem Drittunternehmen abschloss,
welches Arbeiten im Zusammenhang mit den Kühl- und Tiefkühlanlagen ausführen
sollte. Das Kantonsgericht kam in Würdigung der Beweise für das Bundesgericht
verbindlich zum Schluss, dass dabei die bestehende Grundwasserinstallation
demontiert werden sollte, wobei diese Arbeiten nicht im Pauschalpreis
eingeschlossen waren, sondern in Regie verrechnet werden sollten. Diese
Arbeiten sind nach den Feststellungen des Kantonsgerichts schliesslich vom
Beschwerdegegner erbracht worden und nicht vom Drittunternehmen, welches nur
den Pauschalbetrag fakturiert hat.
1.3.2 Die Behauptungen, der Beschwerdegegner sei bösgläubig gewesen und die
strittigen Arbeiten hätten nicht zu den Aufgaben des Drittunternehmens gehört
oder seien Teil des Werkvertrags betreffend die Pellets-Heizungsanlage gewesen,
lassen sich demgegenüber auf keine Tatsachenfeststellungen des Kantons- und des
Kassationsgerichts stützen, so dass den darauf aufbauenden Argumenten der
Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen ist. Die Beschwerdeführerin zeigt
nicht auf, inwiefern die Annahme, der Beschwerdegegner habe davon ausgehen
dürfen, der Aussendienstmitarbeiter sei zur Übertragung der Arbeiten auf ihn
berechtigt, gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Entscheid Recht verletzt. Damit genügt die Beschwerde den
Begründungsanforderungen nicht.
1.3.3 Steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdegegner von der
Beschwerdeführerin gewünschte Arbeiten verrichtet hat, für deren Bezahlung sie
nicht von anderer Seite in Anspruch genommen wird, müsste die
Beschwerdeführerin zudem substantiiert darlegen, dass und inwiefern es für sie
wesentlich war, mit wem der Vertrag betreffend die Demontagearbeiten
geschlossen wurde. Ansonsten erscheint die Berufung auf die angeblich fehlende
Auftragserteilung als schikanös und nicht schützenswert. Auch diesbezüglich
finden sich in der Beschwerde keine hinreichenden Ausführungen.

2.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als nicht hinreichend begründet, weshalb
nicht darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend
wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak