Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.235/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_235/2008 /len

Urteil vom 23. Juli 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Portmann,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann.

Gegenstand
Werkvertrag; Verjährungsfrist,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, zivilrechtliche Abteilung,
vom 15. April 2008.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) betreibt einen Schweinezuchtbetrieb. Er bestellte
im Juli 1999 bei der X.________ AG (Beschwerdegegnerin) ein Z.________-Silo Typ
000 samt Entnahmevorrichtung zur Einlagerung von Feuchtgetreide. Die
Beschwerdegegnerin bestätigte mit Auftragsbestätigung vom 24. Juli 1999, das
Silo zu liefern und zu montieren. Betreffend Garantie wurde Folgendes
festgehalten:
"Garantie
Folgende Garantien können wir Ihnen gewähren:
Es gelten die normalen Garantiebedingungen nach SIA 118 und die
Lieferbedingungen für Inlandgeschäfte.
5 Jahre Garantie für die Dichtigkeit und die Standfestigkeit des Silos.
2 Jahre Garantie für die Entnahmevorrichtung."
Das Silo wurde von der Beschwerdegegnerin im Herbst 1999 geliefert und
montiert. Im Frühjahr 2000 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
einen Schadenfall. Aufgrund eines gebrochenen Holms der Schliessmechanik bei
der Entnahmevorrichtung schloss die Klappe für den Futterauswurf nicht mehr
korrekt. Dies führte zum Eintritt von Sauerstoff ins Silo und zu einer
Fehlgärung des Futters. Die Beschwerdegegnerin ersetzte im Frühjahr 2000 den
gebrochenen Holm und ihre Betriebshaftpflichtversicherung übernahm die weitere
Schadensregulierung. Am 17. Juli 2001 stellte der Beschwerdeführer fest, dass
der Holm der Schliessmechanik erneut gebrochen war. Dies führte wiederum zu
einer Fehlgärung im Silo und schliesslich zur Vergiftung der vom
Beschwerdeführer gehaltenen Schweine.

B.
Der Beschwerdeführer gelangte am 18. November 2002 an das Friedensrichteramt
Hünenberg und belangte die Beschwerdegegnerin mit Klage vom 14. Februar 2003
beim Kantonsgericht Zug auf Bezahlung von Fr. 89'000.-- zuzüglich Zins. Das
Kantonsgericht wies die Klage am 20. Dezember 2006 mit der Begründung ab, dass
die Forderung verjährt sei, weil die Parteien für die Entnahmevorrichtung eine
zweijährige Rüge- und Verjährungsfrist vereinbart hätten. Die Klage wäre selbst
dann verjährt, wenn die Parteien keine Verjährungsfristen vereinbart hätten, da
vorliegend die Gewährleistungsbestimmungen des Kaufrechts und somit die
einjährige Verjährungsfrist von Art. 210 OR zur Anwendung kämen.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhob der Beschwerdeführer kantonale
Berufung an das Obergericht des Kantons Zug. Er stellte die Rechtsbegehren, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das
Kantonsgericht zurückzuweisen. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, ihm Fr. 89'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Das Obergericht wies
die Berufung am 15. April 2008 ab und bestätigte das Urteil des
Kantonsgerichts. Es gelangte ebenfalls (aber mit anderer Begründung als das
Kantonsgericht) zum Schluss, die Forderung sei verjährt.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil des
Obergerichts vom 15. April 2008 sowie das Urteil des Kantonsgerichts vom 20.
Dezember 2006 aufzuheben. Die Sache sei zu neuer Entscheidung an das
Kantonsgericht, eventuell an das Obergericht, zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin begehrt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.

D.
Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2008 die aufschiebende
Wirkung gewährt.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren die Rückweisung. Der
Rückweisungsantrag genügt bzw. ist sogar einzig angezeigt, weil das
Bundesgericht - sollte es die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, dass sein
Anspruch nicht verjährt sei, für begründet erachten - kein Sachurteil fällen
könnte, sondern die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur
Prüfung der noch nicht beurteilten Haftungsvoraussetzungen an die Vorinstanz
zurückweisen müsste (BGE 132 III 186 E. 1.2; 130 III 136 E. 1.2; 125 III 412 E.
1b S. 414). Da auch die anderen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist
die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig.

2.
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 133 III 439 E. 3.2).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Überdies muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer kann
sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene
tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise
seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

3.
Vorliegend ist streitig, ob die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers,
die dieser auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag stützt, zu Recht
von der Vorinstanz als verjährt erachtet wurde.
Unbestritten ist, dass die Verjährungsfrist im Frühjahr 2000 mit der Ersetzung
des gebrochenen Holms durch die Beschwerdegegnerin neu zu laufen begann und am
18. November 2002 die erste verjährungsunterbrechende Handlung durch die
Eingabe an das Friedensrichteramt Hünenberg erfolgte. Der Beschwerdeführer
anerkennt, dass die Verjährung bei Geltung einer einjährigen Verjährungsfrist
und selbst bei Annahme einer zweijährigen Verjährungsfrist mit der Eingabe an
das Friedensrichteramt nicht rechtzeitig unterbrochen worden wäre. Er stellt
sich aber auf den Standpunkt, dass im Zeitpunkt dieser Eingabe die Verjährung
noch nicht eingetreten sei, da die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 180
SIA-Norm 118 oder die fünfjährige werkvertragliche Verjährungsfrist für
unbewegliche Bauten nach Art. 371 Abs. 2 OR zur Anwendung gelange.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, die Klausel in der
Auftragsbestätigung betreffend die Garantiebedingungen nicht richtig ausgelegt
zu haben. Fälschlicherweise habe sie als nicht erstellt erachtet, dass die
Parteien die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 180 SIA-Norm 118
übereinstimmend als anwendbar betrachtet hätten. Die Vorinstanz sei zur Frage
der Qualifikation des Vertragsverhältnisses übergegangen, ohne eine umfassende
Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen. Damit habe sie
Bundesrecht (Art. 18 OR) verletzt.

4.2 Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden
wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese
subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der
Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen
ist (vgl. BGE 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274, 626 E. 3.1 S. 632; 131 III 606 E.
4.1 S. 611, je mit Hinweisen). Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung
fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum (BGE 132
III 626 E. 3.1 S. 632; 128 III 70 E. 1a S. 73). Erst wenn eine tatsächliche
Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen
Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so
auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten
Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft
diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es
an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das
Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1
BGG; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; 132 III 24 E. 4 S. 27 f., 268 E. 2.3.2 S.
274 f., 626 E. 3.1 S. 632, je mit Hinweisen).

4.3 Die Vorinstanz erwog, die SIA-Norm 118 regle in den Art. 172-177 die
Garantiefrist (Rügefrist), in den Art. 178-179 die Rechtslage nach Ablauf der
Garantiefrist und in Art. 180 die Verjährung. Die in der Auftragsbestätigung
verwendete Formulierung, wonach die "normalen Garantiebedingungen nach SIA 118"
gelten würden, deute darauf hin, dass die Parteien auf die Rügefrist nach Art.
172-179 SIA-Norm 118 verweisen wollten. Neben den "normalen Garantiebedingungen
nach SIA 118" hätten die Parteien als spezifische Garantiefristen 5 Jahre für
die Dichtigkeit und die Standfestigkeit des Silos und 2 Jahre für die
Entnahmevorrichtung vereinbart. Unklar sei, ob die Parteien die fünfjährige
Verjährungsfrist von Art. 180 SIA-Norm 118 ebenfalls in ihren Vertrag aufnehmen
wollten. Zu den im Vertragstext erwähnten spezifischen Garantiefristen habe
X.________, Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin, zu Protokoll gegeben, die
Garantiefrist von fünf Jahren für die Dichtigkeit bedeute, dass die
Beschwerdegegnerin während dieser Frist bei Mängeln des Futters eine
Überprüfung der Dichtigkeit mittels Pressionstest vornehmen und allfällige
Reparaturen übernehmen müsse. Die Garantie von zwei Jahren für die
Entnahmevorrichtung umfasse die kostenlose Lieferung von Ersatzteilen, nicht
aber den Ersatz von Verschleissteilen innert dieser Frist. Die Vorinstanz
führte weiter aus, diese Darstellung sei seitens des Beschwerdeführers
unbestritten geblieben. Entgegen den Erwägungen des Kantonsgerichts lasse sich
daraus aber nicht zwingend herleiten, die Parteien hätten für die Garantie und
für die Verjährung die gleichen Fristen gemeint. Angesprochen auf die
vertraglich vereinbarten Garantiebedingungen habe X.________ ausgesagt, er
verstehe dies so, dass er sich an die SIA-Norm halten müsse. Die Vorinstanz
erwog weiter, die Aussage stehe klar im Zusammenhang mit den
Garantiebedingungen, weshalb daraus nicht ohne Weiteres auf eine umfassende
Geltung der SIA-Norm 118 hinsichtlich Garantie und Verjährung für das
vorliegende Vertragsverhältnis geschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer
habe die Aussagen der Gegenpartei nicht bestritten und lediglich bemerkt, er
kenne die SIA-Norm 118, die vertraglich übernommen worden sei, vom Baugeschäft
her gut. Es könne somit, so die Vorinstanz weiter, weder dem Vereinbarungstext
noch den Aussagen der Parteien eine bestimmte Verjährungsabrede für die
Entnahmevorrichtung entnommen werden. Damit sei zu prüfen, welche gesetzliche
Verjährungsfrist Anwendung finde resp. wie das vorliegende Vertragsverhältnis
zu qualifizieren sei.

4.4 Die Vorinstanz kam demnach in subjektiver Vertragsauslegung zum Ergebnis,
dass die Parteien keine bestimmte Verjährungsabrede treffen und daher
insbesondere nicht die Geltung der fünfjährigen Verjährungsfrist nach Art. 180
SIA-Norm 118 vereinbaren wollten. Da die Vorinstanz somit den tatsächlichen
übereinstimmenden Willen der Parteien, die Verjährungsfrist nicht speziell zu
regeln, festgestellt hat, erübrigte sich eine Auslegung nach dem
Vertrauensprinzip. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers zur
objektiven Vertragsauslegung stossen daher ins Leere.
Der Beschwerdeführer vermag auch mit seiner Sachverhaltsrüge nicht
durchzudringen, die er für den Fall erhebt, dass die Vorinstanz doch den
tatsächlichen Willen der Parteien festgestellt haben sollte. Er macht dabei
insbesondere geltend, die Vorinstanz habe die Beweise insofern willkürlich
gewürdigt, als sie nicht zum Ergebnis gelangt sei, die Parteien hätten die
SIA-Norm 118 auch bezüglich der Verjährung für anwendbar erklärt. Dem
Beschwerdeführer gelingt es indes nicht, mit seinen Ausführungen Willkür
aufzuzeigen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer
subjektiven Vertragsauslegung ihr Ermessen missbraucht, insbesondere unhaltbare
Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche willkürlich ausser
Acht gelassen hätte (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E.
4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30).
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine
Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe sich mit seinen
Vorbringen in der Berufungsschrift zur Vertragsauslegung unter Ziff. 8 ff.
überhaupt nicht befasst und ihm dadurch das rechtliche Gehör verweigert. Es ist
fraglich, ob er damit überhaupt den Begründungsanforderungen gerecht wird, da
er lediglich pauschal auf mehrere Seiten seiner Beschwerdeschrift verweist,
ohne detailliert aufzuzeigen, mit welchen Argumenten sich die Vorinstanz nicht
auseinander gesetzt hätte (vgl. Erwägung 2). Die Rüge erweist sich aber ohnehin
als unbehelflich, denn es ist nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz im
Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 S.
445; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f., je mit Hinweisen).

5.
Nachdem die Vorinstanz zum Schluss kam, die Parteien hätten keine Abrede über
die Verjährung getroffen, prüfte sie, welche gesetzliche Verjährungsfrist zur
Anwendung gelangt resp. wie das vorliegende Vertragsverhältnis zu qualifizieren
ist.
Der Beschwerdeführer erblickt eine Bundesrechtsverletzung darin, dass die
Vorinstanz keinen Werkvertrag, sondern einen Kaufvertrag mit Montagepflicht
resp. in ihrer Eventualbegründung ein aus Kauf- und Werkvertrag gemischtes
Vertragsverhältnis annahm und in der Folge somit nicht die fünfjährige
Verjährungsfrist nach Art. 371 Abs. 2 OR, sondern die einjährige
Verjährungsfrist nach Art. 210 Abs. 1 OR für anwendbar erklärte.

5.1 Beim Werkvertrag verjähren die Gewährleistungsansprüche wegen Mängel eines
unbeweglichen Bauwerkes mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme (Art. 371
Abs. 2 OR), während bei den anderen Werken die Verjährungsfrist bloss ein Jahr
beträgt (Art. 371 Abs. 1 i.V.m. Art. 210 Abs. 1 OR). Der Werklieferungsvertrag
untersteht, was die Haftung des Unternehmers für die durch mangelhaften Stoff
bewirkten Werkmängel betrifft, ebenfalls der werkvertraglichen
Verjährungsregelung nach Art. 371 OR (BGE 117 II 425 E. 3 S. 428 f.).
Nach den kaufrechtlichen Bestimmungen verjährt beim Grundstückkauf die Pflicht
zur Gewährleistung für die Mängel eines Gebäudes mit Ablauf von fünf Jahren,
vom Erwerb des Eigentums an gerechnet (Art. 219 Abs. 3 OR). Diese
Verjährungsbestimmung bezieht sich auf bebaute und unüberbaute Grundstücke (BGE
104 II 265 E. 3 S. 270). Bei anderen Sachen verjähren Klagen auf Gewährleistung
wegen Mängel der Sache mit Ablauf eines Jahres nach deren Ablieferung an den
Käufer (Art. 210 Abs. 1 OR).

5.2 Die Vorinstanz und die Parteien sind implizit von der Annahme ausgegangen,
dass das streitige Silo - im Fall der Qualifikation des Vertragsverhältnisses
als Werkvertrag - ein unbewegliches Bauwerk darstellen würde, hingegen - im
Fall des Vorliegens eines Kaufvertrags - nicht als Grundstück zu betrachten
wäre. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass das streitige Silo kein
Grundstück im Sinne von Art. 655 ZGB darstellt, auf welches bei Vorliegen eines
Kaufvertrags die speziellen Bestimmungen des Grundstückkaufs nach Art. 216 ff.
OR und somit die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 219 Abs. 3 OR zur
Anwendung kämen. Demgegenüber ist fraglich, ob das Silo als unbewegliches
Bauwerk im Sinne von Art. 371 Abs. 2 OR zu qualifizieren ist. Dies beurteilt
das Bundesgericht als Rechtsfrage, ohne dabei an die Rechtsauffassung der
Vorinstanz oder der Parteien gebunden zu sein (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG).

5.3 Die Vorinstanz stellte vorliegend in tatsächlicher Hinsicht fest, dass das
Silo von der B.________ Co. hergestellt worden sei und die Entnahmevorrichtung
von der Firma C.________ stamme. Es handle sich bei den Montageteilen um
Standardartikel, die beim Hersteller in Form eines Serienprodukts bezogen
worden seien. Der Beschwerdeführer habe selbst das Fundament für das Silo
erstellt und die Montagepunkte gesetzt. Die Einbauteile seien von der
Beschwerdegegnerin geliefert und auf die Montagepunkte versetzt worden. Das
Silo lasse sich im Übrigen einfacher als ein Heizkessel, eine Steuerungsanlage
oder ein Lift wieder abmontieren und an einem neuen Ort aufbauen. Es könne ohne
erheblichen Wertverlust wieder demontiert werden. Dem Prospekt der
Z.________-Systeme lasse sich entnehmen, dass die Z.________-Behälter "zerlegt
und umgesetzt" werden könnten, und dass der Vertragshändler möglicherweise auch
einen gebrauchten Behälter anbieten könne.

5.4 Die Sachverhaltsrügen, die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
vorbringt, erweisen sich als unbehelflich. Er rügt insbesondere die
Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar und willkürlich,
wonach sich das Silo einfacher als eine Heizungsanlage oder ein Lifteinbau
wieder abmontieren sowie an einem neuen Ort aufbauen liesse und wonach ein
Z.________-Behälter zerlegt und umgesetzt werden könne. Indem er dazu lediglich
seine eigene Sicht der Dinge schildert, es aber unterlässt, substantiiert
aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
offensichtlich unrichtig wären oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruhen würden, vermag er den Begründungsanforderungen an eine
Sachverhaltsrüge nicht zu genügen (vgl. Erwägung 2).
In seinen Ausführungen, weshalb ein Werklieferungsvertrag vorliege, der die
Anwendung der werkvertraglichen Gewährleistungsregeln nach sich ziehen würde,
erweitert der Beschwerdeführer zudem den tatsächlich festgestellten Sachverhalt
über weite Strecken, ohne rechtsgenüglich begründete Sachverhaltsrügen zu
erheben (vgl. Erwägung 2). So insbesondere, wenn er vorbringt, die Montage der
Bestandteile habe ein hohes Fachwissen von Spezialisten und einen besonderen
Arbeitsaufwand erfordert. Ebenso, wenn er geltend macht, die Siloanlage bestehe
nicht nur aus einem Z.________-Behälter, sondern aus zahlreichen, teilweise
individuell für die Begebenheiten auf seinem Grundstück hergestellten
Komponenten und es würde sich um eine individuell angepasste Arbeit mit
technischen Bestandteilen handeln, die nicht einfach in irgendeinem Laden
zusammengekauft werden könnten.
Der Beschwerdeführer dringt zudem mit seinen in diesem Zusammenhang erhobenen
Rügen der Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht durch. Er vermag mit
seinen Vorbringen, wonach die Vorinstanz es unterlassen habe, einen von ihm
beantragten Augenschein durchzuführen, um sich über die Siloanlage als Ganzes
ein Bild zu machen, keine Gehörsverletzung aufzuzeigen. Da die Vorinstanz den
massgeblichen Sachverhalt als genügend abgeklärt erachtete und der Augenschein
ihrer Ansicht nach keine weitere Klärung gebracht hätte, konnte sie auf die
Durchführung des Augenscheins verzichten, ohne damit das rechtliche Gehör zu
verletzen. Eine Gehörsverletzung liegt nämlich insbesondere dann nicht vor,
wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es
aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und
ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde (BGE 134 I 140
E. 5.3; 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; 124 I 208 E. 4a S.
211, je mit Hinweisen).

5.5 Es bleibt demnach beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Gestützt
auf diesen ergibt sich aber, dass für den Fall der Qualifikation des
vorliegenden Vertragsverhältnisses als Werkvertrag das Silo nicht als
unbewegliches Bauwerk im Sinne von Art. 371 Abs. 2 OR zu betrachten wäre. Denn
da sich das Silo einfach sowie ohne erheblichen Wertverlust wieder abmontieren
und an einem neuen Ort aufbauen lässt, ist dieses trotz seiner Montage auf dem
vorgelegten Fundament nicht im Sinne eines unbeweglichen Bauwerks dauerhaft
fest mit dem Erdboden verbunden (vgl. BGE 96 II 181 E. 3a S. 184; 92 II 227 E.
2c S. 232). Auch verbietet die Ausgestaltung des Silos als vorfabriziertes
Serienprodukt, dieses seiner Natur nach als "Bauwerk" anzusprechen (vgl. BGE 93
II 242 E. 2b S. 246). Schliesslich greift der Zweckgedanke der fünfjährigen
Verjährungsfrist von Art. 371 Abs. 2 OR vorliegend nicht. Das Silo bildet
nämlich nicht eine Sache, für die typischerweise erst nach längerer Zeit
festgestellt werden kann, ob sie den Anforderungen der Festigkeit oder den
geologischen und atmosphärischen Verhältnissen standhält oder ob sie
diesbezüglich mangelhaft ist (BGE 117 II 425 E. 3 S. 428; 93 II 242 E. 2a S.
245).
Ob somit die Parteien einen Kaufvertrag, einen Werkvertrag oder einen
gemischten Vertrag abgeschlossen haben, kann offen gelassen werden, da dies auf
die Dauer der anwendbaren Verjährungsfrist keinen Einfluss hat. Die einjährige
Verjährungsfrist kommt sowohl bei einer Qualifikation als Werkvertrag (Art. 371
Abs. 1 i.V.m. Art. 210 Abs. 1 OR) als auch bei einer Qualifikation als
Kaufvertrag (Art. 210 Abs. 1 OR) zur Anwendung. Demzufolge hat die Vorinstanz
im Ergebnis nicht Bundesrecht verletzt, indem sie von einer einjährigen
gesetzlichen Verjährungsfrist ausgegangen ist.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Sommer