Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.233/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_233/2008 /len

Urteil vom 20. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Forderungs- und Herausgabeklage;
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Präsidentin der 1.
Rekurskammer,
vom 16. April 2008.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2007 beim
Bezirksgericht Küssnacht gegen den Beschwerdegegner eine Forderungs- und
Herausgabeklage anhängig machte und gleichzeitig um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Küssnacht das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung
vom 19. November 2007 abwies;
dass das Kantonsgericht Schwyz auf den von der Beschwerdeführerin gegen die
Verfügung des Bezirksgerichts Küssnacht vom 19. November 2007 erhobenen Rekurs
mit Verfügung vom 11. Februar 2008 nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des Gerichtspräsidenten des
Bezirksgerichts Küssnacht am 28. Dezember 2007 aufgefordert wurde, bis 14.
Januar 2008 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, und ihr
mit Verfügung vom 11. Februar 2008 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10
Tagen zur Leistung des geforderten Kostenvorschusses angesetzt wurde, unter der
Androhung, dass bei erneuter Säumnis auf die Klage der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten werde;
dass der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Küssnacht das von der
Beschwerdeführerin am 22. Februar 2008 eingereichte Wiedererwägungsgesuch mit
Verfügung vom 7. März 2008 abwies, soweit er darauf überhaupt eintrat, und auf
die Klage der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2007 mangels Leistung des
Kostenvorschusses nicht eintrat;
dass das Kantonsgericht Schwyz auf den von der Beschwerdeführerin mit
(faxkopierter) Eingabe vom 3. April 2008 erhobenen Rekurs gegen die Verfügung
des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Küssnacht vom 7. März 2008 mit
Verfügung vom 16. April 2008 mangels eigenhändiger Originalunterschrift sowie
rechtsgenügender Begründung nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine am 16. Mai 2008 der Post
übergebene Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des
Kantonsgerichts Schwyz vom 16. April 2008 anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Beschwerdeführerin zwar den Anspruch auf rechtliches Gehör erwähnt,
jedoch - soweit sie überhaupt auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids
Bezug nimmt - mit keinem Wort auf die selbständige Alternativbegründung der
Vorinstanz eingeht, wonach auf den Rekurs der Beschwerdeführerin auch mangels
rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten sei;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2008 die dargelegten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Präsidentin der
1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann