Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.22/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_22/2008 /len

Urteil vom 10. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum,

gegen

1. B.________,
Beschwerdegegner 1,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Müller,
2. Club C.________ (Verein),
Beschwerdegegner 2,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel.

Gegenstand
Unerlaubte Handlung; Sorgfaltspflichtverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 22. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Der Club C.________ (Beschwerdegegner 2) betreibt auf der Alp D.________ im
Gemeindegebiet von E.________/ZH einen nach SüdWesten orientierten Startplatz
für Gleiter. Ursprünglich war dieser Platz nur für Deltagleiter vorgesehen. Der
Beschwerdegegner 2 baute eine ca. 30 Meter lange betonierte Startrampe mit
Plattform für Deltagleiter auf dem stark abfallenden Hang gleich von der Kante
der Alpwiese weg den Hang hinunter. Da die Rampe einiges unter der Krete liegt,
eignet sich die Alpwiese hinter und neben dieser Startrampe relativ gut für
Starts von Gleitschirmen, die auch ohne Rampe starten können, und sie wird denn
auch entsprechend von Gleitschirm-Piloten für ihre Starts benützt.
Der Beschwerdegegner 2 verfügt über Nutzungsvereinbarungen mit den
Grundeigentümern der Start- und der verschiedenen Landeplätze. Namentlich hatte
er im Jahre 1978 mit der Alpgenossenschaft D.________ einen schriftlichen
Vertrag geschlossen, in dem ihm die Bewilligung erteilt wurde, auf dem genau
markierten Platz die Hängegleiter starten zu lassen.
Auf der Alp D.________ dürfen nur Glider-Piloten starten, die ein
entsprechendes Flugbrevet erworben haben. Die Bezahlung eines einmaligen
Startgeldes oder einer jährlichen Startpauschalgebühr berechtigt sie, die
Zufahrtsstrasse zur Alp D.________ zu befahren, den Startplatz zu benützen und
auf einem der vorgesehenen Landeplätze zu landen. Zudem müssen sich alle
Piloten bei der Startbahn vor dem Start in ein Startbuch eintragen, was
indessen nur der Kontrolle der Anzahl startender Piloten dient und keinen
Einfluss auf die Startreihenfolge hat.
A.________ (Beschwerdeführer) ist seit dem Jahre 1976 im Besitze des
Pilotenausweises für Deltasegler. Am Sonntagnachmittag, den 29. März 1998,
bereitete er mit seinem Starrflügel-Delta einen Flug von der Alp D.________
vor. Um etwa 15.30 Uhr war er startbereit. Am selben Nachmittag beabsichtigte
auch B.________ (Beschwerdegegner 1) Flüge mit seinem Gleitschirm von der Alp
D.________ zu unternehmen, wofür er die erforderliche Pilotenprüfung im
Dezember 1996 abgelegt hatte. Sein erster Start erfolgte um 14.00 Uhr. Als er
um ca. 15.20 Uhr wiederum zu starten versuchte, hatte er noch in der Startphase
am Boden einen so genannten "Linksklapper", indem sich der linke äusserste Teil
des Schirmes nicht öffnete. Der Beschwerdegegner 1 konnte diesen Start aber
noch rechtzeitig am Boden abbrechen. Etwa zehn Minuten später versuchte er
einen neuen Start von einem Vorbereitungsplatz, der auf der rechten Seite und
etwas zurückversetzt von der betonierten Standplattform der Rampe für
Deltagleiter lag. Kurz nach dem Abheben vom Boden hatte er einen so genannten
"Einklapper", und zwar in dem Sinne, dass ein Teil seines Gleitschirms, nachdem
sich dieser vorerst vollständig geöffnet hatte, auf der linken Seite wieder
einklappte. Er reagierte darauf mit "pumpen", d.h. mit Ziehen der linken
Bremsleinen. Dadurch verlor er Höhe und geriet in eine Linkskurve und in die
Flugbahn des ebenfalls soeben gestarteten und mit dem schnelleren Fluggerät
ausgerüsteten Beschwerdeführers. Dabei kam es zur Kollision zwischen den beiden
Hängegleiterpiloten, indem sich der rechte Flügel des Deltas des
Beschwerdeführers in den linken Leinen des Gleitschirms des Beschwerdegegners 1
verfing. Dadurch geriet der Beschwerdeführer in eine unkontrollierbare Fluglage
und stürzte aus einer Höhe von 15-30 Metern ab.
Der Beschwerdeführer überlebte diesen Absturz zwar, zog sich aber schwere
Verletzungen zu, die einen Spitalaufenthalt, eine Rehabilitation und eine
dauernde Invalidität sowie Erwerbsunfähigkeit zur Folge hatten.

B.
Der Beschwerdeführer erhob am 15. August 2001 Zivilklage gegen die
Beschwerdegegner 1 und 2. Er beantragte mit im Laufe des Verfahrens
modifiziertem Rechtsbegehren, diese seien solidarisch zu verpflichten, ihm Fr.
64'657.90 Schadenersatz und Fr. 102'800.-- Genugtuung plus Zins zu 5 % auf
verschiedenen Beträgen ab den jeweiligen Verfalldaten zu bezahlen. Das
Bezirksgericht Winterthur wies die Klage mit Urteil vom 24. März 2006 ab, wobei
es das Verfahren auf die Frage des Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen
beschränkte, d.h. die Tatsachenbehauptungen zum Quantitativ eines allfällig
geschuldeten Schadenersatzes bzw. einer Genugtuung noch nicht zum Beweis
verstellte.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung beim Obergericht des
Kantons Zürich, mit der er im Wesentlichen seine Schadenersatzforderung
erneuerte, die Abweisung der Genugtuungsforderung jedoch nicht anfocht. Mit
Urteil vom 22. November 2007 wies das Obergericht die Berufung und die Klagen
gegen die Beschwerdegegner ab. Es kam hinsichtlich des Beschwerdegegners 1 zum
Schluss, dass diesem am Unfalltag keine Sorgfaltspflichtverletzung und damit
kein fahrlässiges Verhalten angelastet werden könne, weder bei der
Startvorbereitung, der Abschätzung der Wetterlage und der Windverhältnisse,
seiner Startplatzwahl und seinem Startverhalten noch beim Verhalten in der
Luft. Es verneinte sodann, dass der Beschwerdegegner 2 gegenüber dem
Beschwerdeführer eine vertragliche Pflicht verletzt habe oder ausservertraglich
hafte. Dieser sei nicht dazu verpflichtet gewesen, eine Platzorganisation
aufzustellen und eine Regelung des Flugverkehrs zu erlassen.

C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen das Urteil des Obergerichts Beschwerde in
Zivilsachen mit den folgenden Anträgen:
1. Es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22.11.2007
aufzuheben.
2. Es seien die Beschwerdegegner 1 und 2 dem Grunde nach und solidarisch zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer Schadenersatz zu bezahlen, je plus 5 %
Zinsen wie begehrt;
eventuell seien die Beschwerdegegner 1 und 2 zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer CHF 64'657.90 zuzüglich Zinsen zu 5 %
seit 29.3.1998 auf CHF 18'881.--
seit 1.1.2000 auf CHF 18'840.--
seit 11.12.1998 auf CHF 1'950.--
seit 15.8.1999 auf CHF 30'240.--
zu bezahlen.
3. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde sei das Verfahren zur Fortsetzung
des Beweisverfahrens und zum Entscheid über die Höhe der Forderungen an die
Vorinstanzen zu überweisen.
.. (...)"
Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht hat
auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 hat der Präsident der I. Zivilabteilung des
Bundesgerichts ein Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, abgewiesen.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Gegen das angefochtene Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich wäre die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an
das Kassationsgericht des Kantons Zürich nach § 281 ZPO/ZH möglich gewesen,
weshalb es soweit nicht kantonal letztinstanzlich ist, als es vom
Kassationsgericht hätte überprüft werden können. Nach § 281 ZPO/ZH kann gegen
Vor-, Teil-, und Endentscheide sowie gegen Rekursentscheide und Rückweisungen
im Berufungsverfahren Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, wenn geltend
gemacht wird, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des
Nichtigkeitsklägers auf einer Verletzung eines wesentlichen
Verfahrensgrundsatzes (Ziff. 1), auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen
tatsächlichen Annahme (Ziff. 2) oder auf einer Verletzung klaren materiellen
Rechts (Ziff. 3). Ausgeschlossen ist die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn das
Bundesgericht einen Mangel frei überprüfen kann, wobei sie stets zulässig ist,
wenn eine Verletzung von Art. 8, 9, 29 oder 30 BV oder von Art. 6 EMRK geltend
gemacht wird (§ 285 Abs. 2 ZPO/ZH; vgl. dazu BGE 133 III 585 E. 3.2 mit
Hinweis). Zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen, deren Verletzung nach §
281 Ziff. 1 ZPO/ZH mit Nichtigkeitsbeschwerde gerügt und deren Befolgung vom
Kassationsgericht frei überprüft werden kann, zählen insbesondere die
Vorschriften des kantonalen Zivilprozessrechts und der in Art. 29 Abs. 2 BV
gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 133 III 585 E. 3.4 S. 587
f.).
Das angefochtene Urteil des Obergerichts stellt daher insoweit keinen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid dar, als geltend gemacht wird, das Obergericht
habe darin willkürliche tatsächliche Feststellungen getroffen, den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt oder kantonale
Verfahrensbestimmungen willkürlich angewendet. Soweit der Beschwerdeführer
entsprechende Rügen erhebt, kann auf die Beschwerde mangels
Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids nicht eingetreten werden.
Soweit der Beschwerdeführer dagegen die Verletzung von Bundeszivilrecht rügt,
ist das Obergerichtsurteil ein letztinstanzlicher Entscheid, da das
Bundesgericht die entsprechende Rechtsanwendung frei überprüfen kann und somit
die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nach § 285 Abs. 2 ZPO/ZH ausgeschlossen
ist. Insoweit ist auf die frist- und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 100
Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde, deren übrige Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, einzutreten, soweit sie hinreichend begründet wurde.
Letzteres setzt voraus, dass in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1/2). Dabei ist es entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG (Botschaft
vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S.
4207 ff., S. 4294; Merz, Basler Kommentar, N. 45 zu Art. 42 BGG) unerlässlich,
dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und
im Einzelnen zeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der
Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II
745 E. 3 S. 749; Urteile 5A_56/2007 vom 6. Juni 2007 E. 2.1 und 5A_129/2007 vom
28. Juni 2007 E. 1.4).

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Überdies muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nach dem in vorstehender Erwägung
1 Ausgeführten mit der mehrfach erhobenen Rüge ausgeschlossen, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, d.h. willkürliche
tatsächliche Annahmen getroffen, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
oder kantonale Verfahrensvorschriften unrichtig angewendet. Grundsätzlich
zulässig sind dagegen seine Rügen, das Obergericht habe bei der
Sachverhaltsermittlung aus Art. 8 ZGB fliessende Beweisregeln verletzt.

3.
Mit Bezug auf den Beschwerdegegner 1 ist strittig, ob diesen ein Verschulden am
Flugunfall und damit an der Körperverletzung des Beschwerdeführers trifft,
indem er sich ein fahrlässiges Verhalten vorwerfen lassen muss. Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB und Art. 41 OR verletzt,
indem sie ihm die Beweislast für die Fahrlässigkeit auferlegt habe. Dabei habe
sie verkannt, dass die Fahrlässigkeit keine beweisbare Tatsache, sondern das
Resultat einer richterlichen Wertung eines Verhaltens sei; nur ein Verhalten
und seine Umstände könnten als Tatsachen Beweisgegenstand sein, nicht auch
seine Wertung als Fahrlässigkeit.
Für das Verschulden als eine der Haftungsvoraussetzungen trägt der Geschädigte
die Beweislast, d.h. er hat die Tatsachen zu beweisen, aus denen die rechtliche
Folgerung auf Fahrlässigkeit zu ziehen ist (Oftinger/Stark, Schweizerisches
Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 66 Rz.
150; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II,
Bern 1990, N. 4.6.21 zu Art. 63 OG). Die vorinstanzlichen Feststellungen zu den
tatsächlichen Umständen, welche die Beurteilung des Verschuldens beeinflussen,
gehören in den Bereich der Sachverhaltsermittlung (vgl. Kummer, Berner
Kommentar, N. 241 zu Art. 8 ZGB; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
Zürich 1979, S. 478 f.).
Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die behauptete Rechtsverletzung
aufzuzeigen. Er leitet diese daraus ab, dass die Vorinstanz dem Schluss des
Bezirksgerichts zugestimmt habe, wonach dem Beschwerdegegner 1 kein
unsorgfältiges Verhalten und damit kein Verschulden nachgewiesen werden könne.
Damit habe sie das Verschulden (als solches) zum Beweisthema gemacht. Er räumt
allerdings ein, dass die Vorinstanz auf S. 17 ihres Urteils auch richtig
erwogen habe, dass der Kläger Tatsachen beweisen müsse, aus denen sie auf das
Vorhandensein von Fahrlässigkeit schliessen könne. Es ist denn auch nicht
ersichtlich, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung und Beweislastverteilung
Tat- und Rechtsfragen vermischt hätte, indem sie dem Beschwerdeführer den
Beweis für das Verschulden auch insoweit auferlegt hätte, als es um die
rechtliche Wertung geht, ob der Beschwerdegegner 1 bei seinem Verhalten die
Sorgfalt beachtet hat, die unter den gegebenen Umständen erforderlich war (vgl.
dazu Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, Rz. 843
mit zahlreichen Literaturhinweisen). Vielmehr ergibt sich aus der
Urteilsbegründung insgesamt, dass das Obergericht in beweismässiger Hinsicht
einzig prüfte, ob es dem Beschwerdeführer gelungen war, tatsächliche Umstände
nachzuweisen, aus denen sich ein Schuldvorwurf gegen den Beschwerdegegner 1
ableiten lässt.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe (allgemein) zu hohe
Anforderungen für die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung des
Beschwerdegegners 1 als eines brevetierten Gleitschirmpiloten aufgestellt und
den Fahrlässigkeitsbegriff verkannt. Er hält dafür, die Vorinstanz hätte in
Betracht ziehen müssen, dass im Luftfahrtrecht die Kausalhaftung überwiege,
wozu er sich auf Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt
(Luftfahrtgesetz, LFG, SR 748.0) beruft. Die Vorinstanz hätte daraus ableiten
müssen, dass für das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung eines
brevetierten Gleitschirmpiloten eine so tiefe Schwelle anzusetzen sei wie bei
einem geprüften Motorfahrzeuglenker und dass für die Sorgfalt ähnlich strenge
Massstäbe gelten müssten.
Der Einwand verfängt nicht. Allein daraus, dass Art. 64 LFG für gewisse, von
einem Luftfahrzeug am Boden verursachte Schäden eine verschuldensunabhängige
Kausalhaftung statuiert, lässt sich nicht ableiten, es sei an die Sorgfalt der
Gleitschirmpiloten generell ein derart strenger Sorgfaltsmassstab anzuwenden,
dass sich die Haftung einer Kausalhaftung annähert.
Im Haftpflichtrecht gilt ein objektivierter Fahrlässigkeitsbegriff. Der Mangel
an Sorgfalt wird nach herrschender Lehre und Rechtsprechung durch den Vergleich
des tatsächlichen Verhaltens des Schädigers mit dem hypothetischen Verhalten
eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Situation des Schädigers
festgestellt. Jede negative Abweichung von diesem geforderten
Durchschnittsverhalten gilt als sorgfaltswidrig und damit als fahrlässig (Rey,
a.a.O., Rz. 844 und 852 mit zahlreichen Hinwiesen; BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 169;
112 II 172 E. 2c S. 180). Allerdings ist dieser objektivierte Sorgfaltsmassstab
nicht starr für alle Schädiger gleich zu handhaben. Die erforderliche Sorgfalt
ist nur für die einer bestimmten Kategorie angehörenden Schädiger dieselbe
(Rey, a.a.O., Rz. 847). Sie bestimmt sich vorliegend danach, was von einem
brevetierten Gleitschirmpiloten nach den Umständen am Unfallort und zur
Unfallzeit erwartet werden darf.
Der Vorinstanz lässt sich nicht vorwerfen, diese Grundsätze bei der Bestimmung
des von ihr angewendeten Sorgfaltsmassstabes verkannt zu haben. So führte sie
unter anderem aus, dass das Durchschnittsverhalten den Massstab für die
Grenzziehung zwischen Sorgfalt und Unsorgfalt abgebe, wobei die Anforderung an
die Sorgfalt in hohem Masse von der ausgeübten Tätigkeit, von ihrer
Gefährlichkeit und Schwierigkeit, aber auch von den besonderen Kenntnissen und
Fähigkeiten des Schädigers beeinflusst würden. Sie prüfte entsprechend, ob im
Handeln oder Unterlassen des Beschwerdegegners 1 als brevetierter
Gleitschirmpilot vor, während und nach dem Start eine
Sorgfaltspflichtverletzung erblickt werden könne. Es ist nicht ersichtlich und
wird vom Beschwerdeführer nicht konkret aufgezeigt, dass die Vorinstanz bei der
Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdegegners 1 in bestimmter Hinsicht einen
bundesrechtswidrig milden Massstab an die von ihm geforderte Sorgfalt angelegt
hätte. Die Rüge ist unbegründet, soweit sie überhaupt den
Begründungsanforderungen im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen genügt, und
somit darauf einzutreten ist (Erwägung 1 in fine).

5.
Der Beschwerdeführer hält dafür, die Vorinstanz habe hinsichtlich des
Vorliegens einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 1 ein zu
strenges Beweismass angewendet, indem sie ihm dafür den strikten Beweis
auferlegt habe. Er vertritt die Auffassung, bei Unfällen wie dem vorliegenden,
wo der genaue Hergang höchstens mittels einer zufällig von einem Anwesenden
erstellten Filmaufzeichnung genau zu rekonstruieren gewesen wäre, dürfe dem
Geschädigten kein strikter Beweis für die Details des Hergangs und vor allem
des dazu führenden Verhaltens des Schädigers auferlegt werden.
Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte
ableitet. Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als
erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit
einer Sachbehauptung überzeugt ist und ihm allfällige Zweifel als unerheblich
erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben
sich einerseits aus dem Gesetz und sind anderseits durch Rechtsprechung und
Lehre herausgearbeitet worden. Danach wird insbesondere eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur
im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht
zumutbar ist und insofern eine "Beweisnot" besteht (BGE 133 III 153 E. 3.3; 130
III 321 E. 3.2 S. 324 mit Hinweisen).
Im Bereich des Haftpflichtrechts gilt das Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nach ständiger Rechtsprechung namentlich für den Nachweis
des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs (BGE 132 III 715 E.
3.2; 128 III 271 E. 2b/aa S. 276, je mit Hinweisen). Sodann enthält Art. 42
Abs. 2 OR für Fälle, in denen der strikte Nachweis des Schadens ausgeschlossen
ist, eine bundesrechtliche Beweisvorschrift, die dem Geschädigten den
Schadensnachweis erleichtern soll (vgl. dazu BGE 122 III 219 E. 3a S. 321).
Für den Nachweis von Tatsachen und Umständen, aus denen auf das Mass der in
einer bestimmten Situation gebotenen Sorgfalt, auf deren Nichtbeachtung und
damit auf Fahrlässigkeit geschlossen werden kann, hat dagegen die
Rechtsprechung bisher keine Beweiserleichterungen zugelassen. Die Berufung des
Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.66/2006 (= BGE 133 III
153) geht fehl. In diesem wurde in Anwendung der Rechtsprechung über die
Anforderungen an den Schadensnachweis eine Erleichterung für den Beweis
gewährt, dass der beklagten Partei kausal durch eine Persönlichkeitsverletzung
in der Presse ein (abzuschöpfender) Gewinn entstanden war, wie auch für die
Höhe desselben. Das Beweismass für den Nachweis einer
Sorgfaltspflichtverletzung ist nicht Gegenstand dieses Urteils. Es besteht im
Übrigen weder nach Gesetz noch nach Massgabe der vorstehend wiedergegebenen
Rechtsprechung Veranlassung, für den Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung
vom Regelbeweismass im Sinne einer Beweiserleichterung abzugehen. So lässt sich
nicht sagen, dass ein strikter Nachweis von Umständen und Tatsachen, aus denen
auf bestimmte Sorgfaltspflichten und deren Verletzung geschlossen werden kann,
der Natur der Sache nach generell nicht möglich oder zumutbar wäre. Ebensowenig
tut der Beschwerdeführer konkret dar, weshalb im vorliegenden Fall ein strikter
Beweis einer Sorgfaltspflichtverletzung ausgeschlossen sein soll oder ihm nicht
zugemutet werden dürfte. Ein Gebot, vom Regelbeweismass abzuweichen lässt sich
schliesslich nicht daraus ableiten, dass das Haftpflichtrecht auf
Schadenausgleich ausgerichtet sei, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Eine
Pflicht zum Schadenausgleich besteht allemal nur bei strikt nachgewiesenen
Haftungsvoraussetzungen, soweit nicht die eng umschriebenen Voraussetzungen für
eine Abweichung vom Regelbeweismass erfüllt sind. Die Rüge erweist sich als
unbegründet.

6.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Vorinstanz sein
Hauptbeweismittel zum Unfallhergang, das Gutachten von F.________, als
Beweismittel ausgeschlossen und zur blossen Parteibehauptung herabgestuft und
bloss als solche gewürdigt habe, mit der einfachen Begründung, es handle sich
um ein Privatgutachten. Er rügt, die Vorinstanz habe damit den aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör und aus Art. 8 ZGB fliessenden Beweisführungsanspruch
sowie das Willkürverbot bei der Beweiswürdigung und bei der Anwendung des in §
148 ZPO/ZH vorgeschriebenen Grundsatzes der freien Beweiswürdigung verletzt.
Die Rüge ist gegen das angefochtene Urteil des Obergerichts nur zulässig,
sofern sie sich auf Art. 8 ZGB stützen lässt (Erwägung 2 vorne). Dies ist
indessen nicht der Fall:
Art. 8 ZGB regelt in erster Linie die Verteilung der Beweislast. Das
Bundesgericht leitet aus dieser Bestimmung als Korrelat zur Beweislast
insbesondere das Recht der beweisbelasteten Partei ab, zum ihr obliegenden
Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen
Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind. Art. 8 ZGB schreibt dem
Sachgericht aber nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist
oder wie die Beweise zu würdigen sind (BGE 130 III 591 E. 5.4; 129 III 18 E.
2.6; 126 III 315 E. 4a; 122 III 219 E. 3c S. 223, je mit Hinweisen).
Wird ein Privatgutachten bei der Sachverhaltsfeststellung nur als
Parteibehauptung berücksichtigt und nicht als Beweismittel, so beschlägt dies
den aus Art. 8 ZGB fliessenden Beweisführungsanspruch nicht. Die Rüge betrifft
vielmehr allein die bundesrechtlich nicht geregelte Beweiswürdigung (vgl. dazu
BGE 132 III 89 E. 3.5/3.6), die sich im vorliegenden Verfahren mangels
Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids nicht rügen lässt,
ebensowenig wie eine willkürliche Anwendung des in § 148 ZPO/ZH
vorgeschriebenen Grundsatzes der freien Beweiswürdigung oder eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Erwägungen 1 und 2 vorne). Auf die
Beschwerde kann daher insoweit nicht eingetreten werden. Immerhin sei darauf
hingewiesen, dass Parteigutachten nach konstanter Rechtsprechung des
Bundesgerichts im Rahmen der Willkürprüfung nicht die Qualität von
Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen ist (BGE 132
III 89 E. 3.6), und daher das Vorgehen der Vorinstanz ohnehin nicht zu
beanstanden wäre.

7.
Der Beschwerdeführer bringt vor, F.________ habe als gerichtlich einvernommener
Sachverständiger festgestellt, dass der Beschwerdegegner 1 ein wenig erfahrener
Gleitschirmflieger sei und der Einklapper nach dem Start auf dessen
Fehleinschätzungen hinsichtlich der Windverhältnisse und dessen
Nichtbeherrschung des Fluggeräts, mithin eine Abweichung vom geforderten
Normverhalten, zurückzuführen sei. Indem die Vorinstanz es unterlassen habe,
die von ihr zitierte Kritik des Sachverständigen F.________ unter dem
Gesichtspunkt der Sorgfaltspflichtverletzung zu würdigen, habe sie das Recht
auf Beweis nach Art. 8 ZGB verletzt.
Zunächst trifft es nicht zu, dass der Zeuge F.________ ausgesagt oder als
Gutachter ausgeführt hätte, der Einklapper sei auf eine mangelnde Beherrschung
des Fluggerätes zurückzuführen. Er führte nach den Feststellungen im
angefochtenen Urteil vielmehr aus, der Einklapper in der Luft sei mit grosser
Wahrscheinlichkeit auf die Windverhältnisse zurückzuführen, insbesondere auf
eine Fehleinschätzung derselben, der Windlage. Der Beschwerdeführer macht zu
Recht nicht geltend, dass die Vorinstanz insoweit Beweislosigkeit angenommen
hat, als es um die behaupteten Fehler des Beschwerdegegners 1 bei der
Einschätzung der Windverhältnisse zur Zeit des Starts ging. Vielmehr kam sie
nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Windverhältnisse am
fraglichen Tag zwar nicht vollkommen ideal gewesen seien, dass man aber dennoch
gefahrlos habe starten können, wenn man einfach einen günstigen Wind abgewartet
habe, und dass die Windverhältnisse im Augenblick, als der Beschwerdegegner 1
startete, gut gewesen seien und dieser jedenfalls am Boden keine Windscherung
habe bemerken können.
Die angebliche Nichtwürdigung der Ausführungen von F.________ betrifft unter
diesen Umständen den Regelungsbereich von Art. 8 ZGB von vornherein nicht. Die
unterlassene Würdigung eines einzelnen angerufenen Beweismittels zu einer
behaupteten Tatsache, hinsichtlich der keine Beweislosigkeit besteht, könnte
lediglich den Anspruch auf rechtliches Gehör oder das Willkürverbot bei der
Beweiswürdigung, nicht aber den Beweisführungsanspruch nach Art. 8 ZGB
verletzen (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a S. 291, 2. Absatz; 115 II 305 f., 440 E.
6b S. 450; Schmid, Basler Kommentar, N. 12 zu Art. 8 ZGB). Ob eine
entsprechende Grundrechtsverletzung vorliegt, ist aber vorliegend nicht zu
prüfen (Erwägung 2 vorne). Auf die Rüge kann nicht eingetreten werden.

8.
Nicht einzutreten ist ferner auf die anschliessenden Ausführungen des
Beschwerdeführers unter dem Titel "Windverhältnisse", in denen er sich gegen
die Auffassung der Vorinstanz wendet, dass im Startzeitpunkt ein gefahrloser
Start möglich gewesen sei. Er übt darin grösstenteils blosse Kritik an der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung, die im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen
von vornherein unzulässig ist, ergänzt mit vereinzelten Rügen der
offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, auf die vorliegend
ebenfalls nicht eingetreten werden kann (Erwägungen 1 und 2 vorne). Ebensowenig
ist die auf der unzulässigen Sachverhaltskritik und dem danach behaupteten
Sachverhalt aufgebaute Rüge zu hören, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit
der unvorsichtigen Beurteilung der Windverhältnisse zu Unrecht eine
Sorgfaltspflichtverletzung verneint.

9.
In einem weiteren Rügenkomplex unter den Titeln "Wahl der Startposition",
"Verkürzung der Startanlaufstrecke" und "Ungünstige Startlaufbahngestaltung"
wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Schlüsse der Vorinstanz, dass der
Beschwerdegegner 1 mit seiner Startplatzwahl nicht vom Normverhalten abgewichen
sei und dass die Startplatzwahl für den Unfall nicht kausal gewesen sei.
Die Vorinstanz stellte insoweit im Wesentlichen fest, es seien auf der Alp
D.________ für Gleitschirmpiloten keine festen Startplätze vorgeschrieben
gewesen und es könne dem Beschwerdegegner 1 nicht zum Vorwurf gemacht werden,
einen nicht üblichen, unzweckmässigen und gefährlichen Startplatz ausgewählt zu
haben, indem er ca. 15 Meter neben der Rampe und ca. zehn Meter nach hinten
zurückversetzt seinen Startlauf begann, zumal feststehe, dass sowohl er als
auch der Beschwerdeführer ungestört und unbehindert hätten starten können und
die Startplatzwahl für den Unfall nicht ursächlich gewesen sei. Dass der
Einklapper in der Luft durch einen zu kurzen Startlauf verursacht worden wäre,
habe der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich zu beweisen vermocht. Der
Beschwerdeführer beschränkt sich in seinen dagegen gerichteten Ausführungen im
Wesentlichen darauf, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu rügen,
grösstenteils unter beliebiger Ergänzung des im angefochtenen Urteil
festgestellten Sachverhalts. Darauf ist vorliegend ebensowenig einzutreten, wie
auf die sinngemäss erhobenen Rügen, die Vorinstanz habe den Gehörsanspruch des
Beschwerdeführers verletzt, weil sie auf gewisse seiner Vorbringen bzw. auf
Ausführungen des Gutachters F.________ nicht eingegangen sei (Erwägungen 1 und
2 vorne).
Es ist auch unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer als unverständlich rügt,
dass die Vorinstanz es nicht als Eingeständnis einer Sorgfaltspflichtverletzung
beurteilt habe, dass der Beschwerdegegner 1 nach dem Unfall bei der
Kantonspolizei erklärte, er würde bei einem solchen Anlauf mit Sicherheit nicht
mehr starten und er sehe schon ein, dass ihn an diesem Unfall ein
Mitverschulden träfe. Diese Aussage des Beschwerdegegners 1 unterlag bei der
Beurteilung der Frage, ob er in tatsächlicher Hinsicht vom durchschnittlichen
Normverhalten eines Gleitschirmpiloten abgewichen sei, als ausserhalb des
Zivilprozesses gemachte Zugabe der freien Beweiswürdigung und war als
Schuldeingeständnis auch in rechtlicher Hinsicht nicht verbindlich, da die
rechtliche Würdigung von Fakten allein Sache des Richters ist (vgl. BGE 118 Ia
144 E. 1c S. 146; 113 II 190 E. II/1/a S. 201; 111 II 72 E. 3d S. 75 unten).
Die Vorinstanz hat jedenfalls kein Bundeszivilrecht verletzt, indem sie daraus
nicht ohne weiteres auf die bestrittene Sorgfaltspflichtverletzung schloss.
10.
Die Vorinstanz verneinte, dass der Beschwerdegegner 1 Vorschriften betreffend
die Startpriorität verletzt hätte, indem er vor dem Beschwerdeführer gestartet
sei. Ihm könne deshalb auch insoweit keine Sorgfaltspflichtverletzung
vorgeworfen werden. Sie folgte dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht, dass
kein Gleitschirmpilot starten dürfe, solange sich ein Deltapilot auf der
Startrampe befinde und seine Startbereitschaft durch Anheben seines Fluggeräts
erkennbar mache. Eine sich aus einem Reglement oder einer Weisung fliessende,
auf der Alp D.________ geltende Regel betreffend Startpriorität der von der
betonierten Rampe aus startenden Deltapiloten sei nicht bewiesen. Es mangle
auch an einer allgemeinen gesetzlichen Regelung eines Startvortritts bei
Hängegleitern. Nach dem Beweisverfahren sei auf der Alp D.________ schliesslich
auch keine bestimmte Startpriorität praktiziert worden. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass kein geregelter Startbetrieb bestanden habe, sondern
vielmehr die Startpriorität vom jeweiligen Verhalten der einzelnen Piloten
abhing, im Sinne einer allgemeinen Anstandsregel. So sei einfach derjenige
zuerst gestartet, der auch zuerst bereit gewesen sei. Es stehe fest, dass
allein durch das Anheben des Delta noch nicht unbedingt eine Startbereitschaft
bestehe. Zu dieser gehöre auch, dass ein günstiger Wind wehe und das Delta
ausbalanciert sei. Der Beschwerdegegner 1 habe deshalb selbst dann vor dem
Beschwerdeführer starten dürfen, wenn er diesen unmittelbar vor seinem Start
noch mit angehobenem Gerät erblickt hätte.
10.1 Der Beschwerdeführer hält in nicht leicht verständlichen Vorbringen dafür,
dass auf einem Vol-libre-Startplatz wie der D.________ die Startpriorität
zugunsten des Piloten auf dem erkennbaren und baulich vorbereiteten Podest der
Delta-Startrampe gelte, in sinngemässer Anwendung von Art. 20 Abs. 1 der
Verordnung des UVEK vom 4. Mai 1981 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge
(VVR, SR 748.121.11) i.V.m. Art. 8 Abs. 6 der Verordnung vom 24. November 1994
über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK, SR 748.941). Die Vorinstanz habe
namentlich Art. 8 Abs. 6 VLK verletzt, indem sie die "Verkehrsregeln für
Luftfahrzeuge", auf welche diese Bestimmung verweise, als nicht anwendbar
erklärt habe, weil es sich bei der Alp D.________ nicht um einen Flugplatz
handle. Diese Klassifizierung könne bei sinngemässer Anwendung von
Verkehrsregeln, wie sie diese Bestimmung vorschreibe, gar nicht entscheidend
sein. Die sinngemässe Anwendung von Art. 8 Abs. 6 VLK hätte die Piloten der
(schwereren und trägeren) Delta-Hängegleiter, die ihnen zudem die Sicht nach
oben konstruktionsbedingt erschweren würden, vor Überraschungen durch parallel
startende Gleitschirmpiloten geschützt. Die sinngemässe Anwendung der
Verkehrsregeln hätte damit den Zweck jeder Verkehrsregel erfüllt, nämlich den
Schutz der Verkehrsteilnehmer.
Die Rüge ist unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen im
Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen genügt und somit darauf einzutreten ist,
weil der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloss seine eigene Sicht der Dinge
darlegt, ohne anhand der einlässlichen Begründung der Vorinstanz aufzuzeigen,
inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt Bundesrecht verletzen soll
(vorstehende Erwägung 1 in fine). Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz die
Verweisung in Art. 8 Abs. 6 VLK auf die Regeln für Segelflugzeuge in der VVR
für Hängegleiter als nicht anwendbar betrachtet hätte (vgl. entsprechend auch
der von der Vorinstanz zitierte Art. 3 Abs. 3 VVR). Die Vorinstanz vertritt
aber die Auffassung, die gestützt auf die Verweisung angerufene Norm von Art.
20 Abs. 1 VVR, nach der ein auf der Bewegungsfläche (im Sinne von Art. 1 VVR)
rollendes Luftfahrzeug einem startenden oder sich am Wartepunkt zum Start
bereit machenden den Vortritt zu gewähren habe, sei vorliegend nicht direkt
anwendbar, weil es sich bei der Alp D.________ nicht um einen Flugplatz handle.
Die Bestimmung könne auf der Alp D.________ auch nicht bloss sinngemäss
angewendet werden, da unbestritten feststehe, dass eben nicht nur von der Rampe
aus gestartet wurde, sondern auch von der sich dafür "relativ gut" eignenden,
hinter der Startrampe liegenden Wiese, es wäre denn, man wollte die in Art. 20
Abs. 1 VVR verankerte Grundidee der Priorität des Startbereiten übernehmen.
Dies bedeutete aber, dass auch ein Gleitschirmpilot Priorität geniessen würde,
wenn er sich zuerst zum Start bereit mache. Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht, dass es sich bei der Alp D.________ nicht um einen Flugplatz im Sinne
von Art. 36 ff. LFG handelt, sondern um eine Landestelle im Sinne von Art. 2
der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL,
SR 748.131.1). Er legt auch sonst nicht dar und es ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Vorinstanz mit den dargestellten, einleuchtenden Schlüssen, zu
deren Begründung nichts beizufügen ist, Bundesrecht verletzt haben soll.
Insbesondere tut er auch nicht dar, inwiefern sich aus dem Luftfahrtrecht des
Bundes eine Startpriorität von Delta-Gleitern gegenüber Gleitschirmen ergeben
soll, weil es sich dabei um das trägere Fluggerät handle.
10.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es müsse eine Startregelung auf
dem Startplatz D.________ geben; namentlich im Luftfahrtrecht dürften keine
rechtsfreien Räume bestehen. Die Vorinstanz habe Art. 1 Abs. 2 ZGB verletzt,
indem sie sich darauf beschränkt habe, zu ermitteln, ob eine Vortrittsregelung
auf dem Startplatz D.________ dekretiert gewesen sei, statt aus den
Rechtsquellen des Luftfahrtrechts und den ihr dargelegten Verhältnissen auf dem
Startplatz eine eigene Regel zu schöpfen, um die Rechtslage bei solchen
Zwischenfällen zwischen startenden Delta- und Gleitschirmpiloten zu
entscheiden.
Mit dieser Rüge verkennt der Beschwerdeführer, dass es vorliegend nicht darum
geht, mangels einer erforderlichen gesetzlichen Anordnung in Anwendung von Art.
1 Abs. 2 ZGB eine Regel aufzustellen, nach der über eine strittige Rechtsfrage
entschieden werden kann. Zu beurteilen ist vielmehr, ob das Verhalten des
Beschwerdegegners 1 ihm zu einem Fahrlässigkeitsvorwurf gereicht, weil er im
Moment seiner Handlung bestehende Verhaltensregeln hinsichtlich Startpriorität
missachtet hat. Entsprechende Regeln können in gesetzlichen Regelungen
bestehen, die der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen, oder aus allgemein
anerkannten Verhaltensregeln, selbst wenn diese von einem privaten oder
halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen
(vgl. BGE 127 IV 34 E. 2A; 118 IV 130 E. 3a; Brehm, Berner Kommentar, N. 185
ff. zu Art. 41 OR).
Wie vorstehend dargelegt, hat die Vorinstanz das Luftfahrtrecht des Bundes
nicht verletzt, indem sie schloss, dieses enthalte keine Regel der
Startpriorität für den vorliegend strittigen Fall, soweit nicht die in Art. 20
Abs. 1 VVR verankerte Grundidee der Priorität des Startbereiten zu übernehmen
sei, wie sie auf der Alp D.________ denn auch im Sinne einer Anstandsregel
praktiziert worden sei. Es trifft somit nicht zu, dass die Vorinstanz keinerlei
Regelung über die Startreihenfolge festgestellt hätte, sondern sie hielt die
Priorität des Startbereiten als ausgewiesen im Sinne einer Anstandsregel, die
sich allenfalls auch aus Art. 20 VVR ableiten liesse.
Da der Beschwerdegegner 1 nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
die Startbereitschaft des Beschwerdeführers nicht hat erkennen können,
namentlich auch nicht aus einem Anheben des Deltagleiters durch denselben, kann
ihm allerdings nicht der Vorwurf gemacht werden, die festgestellte Regel
betreffend Startpriorität verletzt zu haben, als er vor dem Beschwerdeführer
startete. Sodann ist es dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht
gelungen, eine anderweitige, aus einem Reglement oder einer Weisung fliessende,
auf der Alp D.________ geltende Regel betreffend Startpriorität der von der
betonierten Rampe aus startenden Deltapiloten zu beweisen, deren Missachtung
dem Beschwerdegegner 1 als Fahrlässigkeit hätte entgegengehalten werden müssen.
10.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht
verletzte, indem sie schloss, dem Beschwerdegegner 1 sei keine
Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten, weil er sich nicht an bestehende Regeln
über die Startpriorität gehalten habe.
11.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Beschwerdegegner 1 habe
zugegeben, in der Flugschule gelernt zu haben, dass er seinen Start nach
Abschluss eines 5-Punkte-Checks mit einem lauten Ruf "Raum frei - Start" hätte
ankündigen müssen, und dass er dies unterliess. Die Vorinstanz habe auch
festgestellt, dass es eine Vorschrift des Beschwerdegegners 2 gegeben habe,
wonach Gleitschirmpiloten einen Deltapiloten auf der Startrampe mit Ruf oder
Schrei auf sich aufmerksam zu machen hätten. Sie habe jedoch dem
Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 8 ZGB den zusätzlichen strikten
Beweis dafür auferlegt, dass der Startruf eine generelle und
allgemeinverbindliche Verhaltensvorschrift auf der Alp D.________ gewesen sei,
obwohl dieser Beweis gar nicht zu erbringen sei.
Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat der Beschwerdegegner 1
eingestanden, dass er in der Flugschule gelernt habe, seinen Start mit einem
lauten Ruf "Raum frei - Start" anzukündigen. Die Vorinstanz hielt jedoch dafür,
der Umstand, dass eine entsprechende Verhaltensregel in der Pilotenausbildung
doziert werde, heisse noch nicht, dass es sich dabei auch um eine generelle und
allgemeinverbindliche Verhaltensvorschrift handeln müsse, die auf der Alp
D.________ strikt gegolten habe, zumal es nach dem Beweisverfahren auf der Alp
D.________ bis zum Unfallzeitpunkt nicht üblich gewesen sei, dass sich die
Piloten vor einem allfälligen Start durch Zurufen bezüglich ihres
Startvorhabens informiert hätten. Das Beweisverfahren habe sodann nicht
ergeben, dass eine entsprechende clubinterne Vorschrift auf dem Startplatz
gegenüber allen Piloten, also auch solchen, die nicht Clubmitglieder gewesen
seien, kommuniziert worden wäre und damit allgemein gegolten hätte. Wenn der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, die Vorinstanz hätte unter den gegebenen
Umständen auf das Bestehen einer allgemeinverbindlichen, auf der Alp D.________
gültigen Vorschrift betreffend Startwarnung und auf die Missachtung derselben
schliessen müssen, begründet er von vornherein keine Verletzung von Art. 8 ZGB,
sondern wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, worauf
vorliegend nicht eingetreten werden kann (Erwägungen 1 und 2 vorne). Weshalb
der strikte Beweis dafür, dass sich die Rufpflicht aus einer allgemein oder
zumindest auf der Alp D.________ gültigen Vorschrift ergibt, nicht zu erbringen
sein soll und daher nach Art. 8 ZGB nicht verlangt werden dürfte, legt der
Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. dazu Kummer,
a.a.O., N. 193 ff. zu Art. 8 ZGB; vgl. auch Erwägung 5 vorne).
12.
Die Vorinstanz erwog, dem Beschwerdegegner 1 könne auch bezüglich seines
Verhaltens in der Luft keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Zum
Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe seine Flugrichtung unter fahrlässigem
Flugverhalten nach links abgeändert, stellte die Vorinstanz fest, dieser habe
nach dem Auftreten des Einklappers in der Luft wohl oder übel pumpen müssen,
wenn er nicht seinen eigenen Absturz habe riskieren wollen, was indessen zur
Folge gehabt habe, dass er in die Flugbahn des Beschwerdeführers geflogen sei
und dadurch die Kollision mit diesem verursacht habe. Die Ursache des
Einklappers habe sich im Beweisverfahren nicht klären lassen, wenn auch die
Vermutung nahe liege, dass er aufgrund der Windverhältnisse erfolgt sei,
hinsichtlich der dem Beklagten indessen keine Fehleinschätzung vorgeworfen
werden könne. Der Einklapper könne dem Beschwerdegegner 1 demzufolge nicht zur
Last gelegt werden. Da er mit dem Pumpen korrekt auf diesen reagiert habe, habe
er auch diesbezüglich keine Sorgfaltspflicht verletzt.
Der Beschwerdeführer hält dafür, die Vorinstanz habe die Kursabweichung zu
Unrecht nicht als Fahrlässigkeit beurteilt. Das Abschwenken nach links sei die
klare Folge eines Pilotenfehlers gewesen, da es der Beschwerdeführer offenbar
unterlassen habe, gleichzeitig mit dem "Pumpen" zur Höhenstabilisierung auch
die Flugrichtung unter Kontrolle zu bringen, wozu er nach dem "Grundsatz der
Kurstreue" verpflichtet gewesen sei und nach seiner Brevetierung in der Lage
hätte sein müssen. Bei diesem Standpunkt geht der Beschwerdeführer davon aus,
dass es einem durchschnittlichen Gleitschirmpiloten in der Situation des
Beschwerdegegners 1 beim Auftreten des Einklappers möglich gewesen wäre, die
horizontale Flugrichtung vor der Kollision wieder unter Kontrolle zu bringen
bzw. wieder auf seinen ursprünglichen Kurs zu kommen. Damit weicht er indessen
von den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ab,
weshalb er mit den darauf gestützten Vorbringen nicht zu hören ist. Das selbe
gilt auch, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Beschwerdegegner 1 hätte
statt zu pumpen eine sofortige Notlandung einleiten können und müssen, ohne
einen Absturz zu riskieren. Inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung auf der
Grundlage der verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil
Bundesrecht verletzen soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
13.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie ein
Verschulden des Beschwerdegegners 1 am Flugunfall vom 29. März 1998 verneinte.
Sie hat die Klage gegen ihn daher zu Recht abgewiesen, ohne dass sie die
vorliegend weiter aufgeworfene Frage zu prüfen hatte, ob den Beschwerdeführer
am Unfall ein konkurrierendes Verschulden treffe, namentlich weil er bei seinem
Start keine Hilfsperson beizog, die für ihn kontrollierte, ob der Luftraum im
Zeitpunkt seines Starts frei war, soweit seine Sicht durch sein Fluggerät
verdeckt wurde. Die Beschwerde ist insofern unbegründet, soweit darauf
einzutreten ist.
14.
Die Vorinstanz verneinte, dass dem Beschwerdegegner 2 im Zusammenhang mit dem
Flugunfall die Verletzung einer gesetzlichen, vertraglichen oder sich aus dem
Gefahrensatz ergebenden Sorgfaltspflicht, namentlich einer
Verkehrssicherungspflicht, vorzuwerfen sei und ihn damit eine vertragliche oder
ausservertragliche Haftung treffe.
Der Beschwerdeführer rügt als offensichtlich unrichtige Feststellung der
Vorinstanz, dass er keine anderen Haftungsgründe als die vertraglichen geltend
gemacht habe. Diese Rüge ist vorliegend nicht zulässig (Erwägungen 1 und 2
oben). Überdies ist sie, wie der Beschwerdeführer selber sinngemäss einräumt,
bedeutungslos. Das Bundesgericht kann im Rahmen einer rechtsgenüglich
begründeten Beschwerde in Zivilsachen frei prüfen, ob die Vorinstanz eine
ausservertragliche Haftung des Beschwerdegegners 2 zu Unrecht verneint bzw.
entsprechende bundesrechtliche Bestimmungen zu Unrecht nicht angewendet hat.
Namentlich wäre es auch nicht unzulässig, vor Bundesgericht eine entsprechende
rechtliche Argumentation neu vorzubringen (Art. 99 Abs. 1 BGG e contrario;
Meyer, Basler Kommentar, N. 23 zu Art. 99 BGG). Vorausgesetzt ist allerdings,
dass sich die für eine entsprechende Rechtsanwendung notwendigen tatsächlichen
Feststellungen dem angefochtenen Urteil entnehmen lassen, unter Vorbehalt einer
zulässigen Ergänzung des Sachverhalts, der indessen im vorliegenden Fall enge
Grenzen gesetzt sind (vgl. die vorstehenden Erwägungen 1, 2 und 6 vorne).
15.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Verletzung der
"Verkehrssicherungspflicht" durch den Beschwerdegegner 2 dadurch verneint, dass
dieser jegliche Regelung und Beaufsichtigung des Startbetriebs auf der Alp
D.________ unterlassen habe. Damit habe sie verschiedene Bestimmungen des
Bundesluftfahrtrechts verletzt.
15.1 Eine Verkehrssicherungspflicht kann sich als vertragliche Nebenpflicht aus
einem Vertrag zwischen dem Betreiber und dem Nutzer einer Anlage ergeben, kann
aber auch eine Grundlage im Deliktsrecht haben und ergibt sich aus der
allgemeinen Schutzpflicht dessen, der einen Zustand schafft, aus dem angesichts
der erkennbaren konkreten Umstände ein Schaden entstehen könnte (BGE 130 III
193 E. 2.2 S. 195; 126 III 113 E. 2a/aa S. 115, je mit Hinweisen; vgl. dazu
allgemein Rey, a.a.O., Rz. 756a). Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im
Einzelnen reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei als
Massstab insbesondere gesetzliche Sicherheitsvorschriften für den Betrieb einer
Anlage heranzuziehen sind (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196; 126 III 113 E. 2b, je
mit Hinweisen).
Die Vorinstanz verneinte, dass der Beschwerdegegner 2 als Betreiber des
Startplatzes auf der Alp D.________ Bestimmungen des Bundesluftfahrtrechts
missachtet habe, weil er keine Startplatzorganisation bzw. keine
Betriebsordnung aufgestellt und keine Regelung für den Flugverkehr erlassen
habe. Er habe insoweit keine vertragliche Nebenpflicht aus dem zwischen ihm und
dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Benutzervertrag im Sinne einer
Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Startplatz D.________ sei kein
Flugplatz, sondern eine Landestelle im Sinne von Art. 2 VIL, weshalb die
Flugrechtsbestimmungen, die begrifflich einen Flugplatz voraussetzen würden,
nicht direkt anwendbar seien. Die Flugrechtsbestimmungen liessen sich aber auch
nicht bloss sinngemäss auf den Startplatz auf der Alp D.________ übertragen,
weil sich dieses Gelände in keiner Art und Weise mit einem Flugplatz im
technischen Sinn vergleichen lasse, namentlich die Startrampe für Deltapiloten
nicht mit einer Flughafenpiste gleichgesetzt werden könne, die nicht nur zum
Starten, sondern auch zum Landen geeignet sein müsse. Auf einem Flugplatz sei
eine Platzorganisation und eine Regelung des Flugverkehrs zwingend
erforderlich, um Kollisionen zu vermeiden, da sich die Piloten von
Verkehrsflugzeugen nur äusserst schwer mit ihren Kollegen verständigen könnten,
wenn sie sich zum Starten bereit machten, und ihnen der direkte Sichtkontakt
praktisch vollkommen verwehrt sei. Demgegenüber könnten sich Delta- und
Gleitschirmflieger auf der Alp D.________ aufgrund der örtlichen
Geländebeschaffenheit ohne weiteres gegenseitig direkt verständigen und sie
könnten auch selber das ganze Startgelände überblicken. Allenfalls sei ihnen
jeweilen ohne weiteres zumutbar, eine andere anwesende Person beizuziehen, wenn
sie selber nicht in der Lage seien, das auf dem Startplatz ablaufende Geschehen
zu beobachten. Die Anstellung eines besonderen Platzchefs zur Überwachung und
Regelung des Flugverkehrs sei bei dieser Sachlage bei gewöhnlichen Flugtagen
nicht erforderlich. Es dränge sich auch nicht auf, dass der Beschwerdegegner 2
weitere Verhaltensvorschriften für die Piloten bezüglich der Startregelung auf
dem Startgelände öffentlich bekannt mache, müssten doch alle Piloten im Besitze
eines Brevets sein und sich somit im korrekten Startverhalten auskennen. Der
Beschwerdegegner 2 habe sich damit auf die Eigenverantwortung der Piloten
verlassen können.
15.2 Der Beschwerdeführer tut nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die
Vorinstanz mit diesen eingehenden Darlegungen Bundesrecht verletzt haben soll,
weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Erwägung 1 in fine).
Er behauptet, die Vorinstanz habe verschiedene einschlägige luftfahrtrechtliche
Bestimmungen verletzt, indem sie nicht auf die Funktion der D.________ für den
Flugbetrieb des Beschwerdegegners 2 abgestellt habe. Er legt aber insbesondere
nicht dar, weshalb der angerufene Art. 3 Abs. 1 VIL über die Ausgestaltung,
Organisation und Führung von Flugplätzen vorliegend entgegen den überzeugenden
vorinstanzlichen Ausführungen anwendbar sein soll. Nicht nachvollziehbar ist
sodann, was der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt daraus ableiten will,
dass aufgrund der Bestimmung von Art. 8 Abs. 6 VLK die für Segelflugzeuge
geltenden Bestimmungen der VVR sinngemäss für Hängegleiter anwendbar seien,
namentlich die sich aus Art. 6 VVR ergebende Pflicht, sich diszipliniert zu
verhalten und Gefährdungen Dritter zu vermeiden. Das gleiche gilt, soweit er
unter Berufung auf BGE 112 V 297 E. 3b geltend macht, auch das Bundesgericht
verfolge konsequent die Praxis, dass (Verhaltens)Vorschriften um der Sicherheit
der Beteiligten und um der Unfallverhütung willen erlassen würden und deshalb
zu befolgen seien.
15.3 Damit ist auch keine Bundesrechtsverletzung dargetan, soweit die
Vorinstanz eine vertragliche oder ausservertragliche Haftung des
Beschwerdegegners 2 verneint und die gegen diesen gerichtete Klage abgewiesen
hat.
16.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren je mit Fr. 4'000.-- (insgesamt Fr. 8'000.--) zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer