Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.226/2008
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_226/2008 /len

Urteil vom 5. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

a.o. Gerichtspräsident, Ruedi Sidler, Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach.

Gegenstand
Sistierung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer,
vom 5. Mai 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 25. März 2008 beim Gerichtskreis III
Aarberg-Büren-Erlach ein Gesuch um Erlass einer einstweiligen Verfügung
gegenüber der X.________ AG stellte;
dass der a.o. Gerichtspräsident des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach
mit Verfügung vom 26. März 2008 vom Eingang des Gesuchs Kenntnis nahm und das
Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Z 08 296 (Y.________
SA/A.________) sistierte;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern gelangte, dessen
Appellationshof mit Entscheid vom 5. Mai 2008 die Beschwerde abwies und die
Gerichtskosten von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer auferlegte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 14. Mai 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen den Entscheid des
Appellationshofs vom 5. Mai 2008 Beschwerde zu erheben;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2008 diesen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf seine
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen
Kosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin