Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.222/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_222/2008 /len

Urteil vom 15. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vergleich,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. März 2007.

In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer Klage auf Zahlung von
Fr. 65'319.15 nebst Zins und dieser Widerklage auf Zahlung von Fr. 271'970.90
nebst Zins erhob;
dass die Parteien am 21. November 2006 vor dem Bezirksgericht Pfäffikon einen
Vergleich schlossen, worauf dieses das Verfahren mit Beschluss vom gleichen Tag
als durch Vergleich erledigt abschrieb;
dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss mit Rekurs beim Obergericht des
Kantons Zürich anfocht, das mit Beschluss vom 13. Februar 2007 auf den Rekurs
nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts beim Kassationsgericht
anfocht, das mit Zirkulationsbeschluss vom 26. März 2007 auf die Beschwerde
nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Kassationsgericht eine vom 6. April 2007 datierte
Eingabe einreichte, in welcher er den Entscheid des Kassationsgerichts
kritisierte und am Ende des Schreibens das Kassationsgericht aufforderte, seine
Eingabe "nach der Fehlerbehebung ... an die nächste Instanz weiterzuleiten";
dass das Kassationsgericht mit Berichtigung vom 11. April 2007 einen
offensichtlichen Schreibfehler in seinem Entscheid vom 26. März 2007
korrigierte;
dass das Kassationsgericht die erwähnte Eingabe des Beschwerdeführers vom 6.
April 2007 mit einem Begleitschreiben vom 11. April 2007 per Post an das
Bundesgericht schickte, wo die Sendung am 12. April 2007 eintraf;
dass das Bundesgericht diese Sendung aus Gründen, die nachträglich nicht mehr
aufgeklärt werden konnten, nicht bearbeitete und in der Folge davon ausging, es
sei keine Beschwerde des Beschwerdeführers bei ihm hängig;
dass die Bundesgerichtskanzlei auf Anfrage des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich vom 27. August 2007 mit Schreiben vom 29. August 2007 bestätigte, dass
beim Bundesgericht bis zum damaligen Zeitpunkt kein Rechtsmittelverfahren
eröffnet worden sei;
dass das Bezirksgericht Pfäffikon mit Schreiben vom 8. April 2008 ebenfalls
beim Bundesgericht anfragte, worauf die Bundesgerichtskanzlei mit Brief vom 9.
April 2008 erneut bestätigte, dass kein Rechtsmittelverfahren eröffnet worden
sei;
dass schliesslich das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Schreiben vom
18. April 2008 erneut eine entsprechende Anfrage an das Bundesgericht richtete,
worauf dieses den ganzen Vorgang nochmals überprüfte und sich - wie bereits
erwähnt - herausstellte, dass die Sendung des Kassationsgerichts am 12. April
2007 beim Bundesgericht eingegangen war, danach aber nicht bearbeitet wurde,
weshalb kein Verfahren eröffnet wurde;
dass ein solches Verfahren nun zu eröffnen ist, wobei die vom Beschwerdeführer
dem Kassationsgericht eingereichte Eingabe vom 6. April 2007 gemäss der bereits
zitierten Äusserung am Ende dieses Schreibens als an das Bundesgericht
gerichtete Beschwerdeschrift zu behandeln ist, mit welcher der Entscheid des
Kassationsgerichts vom 26. März 2007 angefochten wird;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen kantonalen Entscheides dargelegt werden muss,
welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht
verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn
entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet
werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. April 2007 diese
Begründungsanforderungen hinsichtlich des angefochtenen Entscheides des
Kassationsgerichts vom 26. März 2007 offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf
die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kassationsgericht und dem Obergericht des
Kantons Zürich sowie dem Bezirksgericht Pfäffikon schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin